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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_445/2012 
 
Urteil vom 18. September 2012 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ AG in Liquidation, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Konkursmasse der Y.________ AG, 
vertreten durch das Konkursamt des Kantons Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Forderung, Rechnungslegung; unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, vom 6. Juli 2012. 
Die Präsidentin hat in Erwägung, 
dass das Kantonsgericht Zug die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 30. April 2012 verpflichtete, der Beschwerdegegnerin Fr. 394'609.05 nebst Zins zu bezahlen; 
dass die Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil Berufung an das Obergericht des Kantons Zug einreichte und während der verlängerten Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses u.a. darum ersuchte, es sei ihr für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen; 
dass die Präsidentin des Obergerichts dieses Gesuch mit Verfügung vom 6. Juli 2012 abwies; 
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht mit Eingabe vom 15. August 2012 Beschwerde erhob und gleichzeitig das Gesuch stellte, es sei ihr für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren; 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung abwies, es seien weder Belege eingereicht noch sei dargelegt worden, weshalb die Voraussetzungen gegeben wären, um der Beschwerdeführerin als juristischer Person die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; 
dass die Beschwerdeführerin sich in ihrer Eingabe vom 15. August 2012 nicht hinreichend mit dieser Begründung auseinandersetzt und darlegt, welche Rechte die Vorinstanz mit dem darauf gestützten Entscheid verletzt haben soll, wobei sie irrtümlich davon auszugehen scheint, die Vorinstanz habe ihr Gesuch im Wesentlichen wegen Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren abgewiesen; 
dass die Beschwerdeführerin der Vorinstanz zwar die Verletzung verschiedener Rechtsnormen bzw. Grundrechte vorwirft, indessen offensichtlich nicht in einer den vorstehend dargestellten Begründungsanforderungen genügenden Weise ausführt, inwiefern dies der Fall sein soll; 
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist; 
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG); 
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
erkannt: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 18. September 2012 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer