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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_615/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. September 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 7. Mai 2013. 
 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 5. Juli 2013 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 16. August 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. 
 
Am 12. August 2013 stellte er das Gesuch um eine Fristerstreckung von 30 Tagen, da er infolge eines Prozessbetruges zu Gunsten von Nordkorea alles verloren habe und zur Beschaffung der Mittel auf die Erstreckung angewiesen sei (act. 12). 
 
Mit Verfügung vom 14. August 2013 wurde dem Gesuch entsprochen und dem Beschwerdeführer die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt bis zum 16. September 2013, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. 
 
Am 16. September 2013 teilte der Beschwerdeführer mit, dass es ihm aus den bekannten Gründen bis zur Stunde nicht möglich gewesen sei, den Kostenvorschuss beizubringen. Zudem sei es bei den "massiven bekannten Strafdelikten des Kantons Zürich" nicht nachvollziehbar, dass das Opfer ungerechtfertigt zahlen müsse (act. 14). 
 
Da gemäss Art. 62 Abs. 1 BGG grundsätzlich jede Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss bezahlen muss, geht der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine angebliche Opferstellung an der Sache vorbei. Ihm wäre auch nicht geholfen, wenn seine Eingabe als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegengenommen würde. Beim Ablauf der nicht mehr erstreckbaren Nachfrist hätte nur ein detailliert begründetes und mit ausreichenden Belegen zur wirtschaftlichen Situation versehenes Gesuch genügen können. Diesen Anforderungen entspricht die Eingabe nicht. 
 
Der Kostenvorschuss ging innert Frist nicht ein. Folglich ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. September 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn