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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_227/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. September 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Merkli, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,  
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Mouttet. 
 
Gegenstand 
Entsiegelungsverfahren; Parteientschädigung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Juni 2014 
des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Im Rahmen eines Strafverfahrens gegen B.________ und C.________ forderte die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau A.________ auf, Abrechnungen und Belege betreffend den Kauf einer Reihe von Liegenschaften einzureichen. A.________ kam der Aufforderung nach und verlangte gleichzeitig die Siegelung der Unterlagen. In der Folge reichte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ein Entsiegelungsgesuch ein. Mit Verfügung vom 13. Juni 2014 hiess das Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsgesuch gut (Dispositiv-Ziffer 1). Zudem wies es die Staatsanwaltschaft an, dem Rechtsvertreter A.________s eine Parteientschädigung von Fr. 4'672.05 auszurichten und diese entweder zu den Kosten des Strafverfahrens zu schlagen oder der Staatskasse zu belasten (Dispositiv-Ziffer 2). 
 
B.   
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 23. Juni 2014 ans Bundesgericht beantragt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Ziffer 2 des Dispositivs des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben. Eventualiter sei die Parteientschädigung auf Fr. 3'529.87 zu reduzieren. 
 
Das Zwangsmassnahmengericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Der Beschwerdegegner beantragt in erster Linie die Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Dagegen ist die Beschwerde zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b). 
 
Weder bewirkt der Kostenentscheid des Zwangsmassnahmengerichts für die Staatsanwaltschaft einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil noch würde die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen. Der Kostenentscheid kann im Zusammenhang mit dem Endentscheid angefochten werden (BGE 135 III 329 E. 1 S. 331 ff. mit Hinweisen) Die Voraussetzungen von Art. 93 BGG sind deshalb nicht erfüllt und auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 
 
2.   
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Aargau hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Der Kanton Aargau hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. September 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold