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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_310/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. September 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Präsident.  
 
Gegenstand 
Strafverfahren; amtliche Verteidigung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh., Präsident, vom 12. August 2014. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. A.________ mit Entscheid vom 10. Juni 2014 des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges zufolge nicht angepasster Geschwindigkeit an die gegebenen Strassenverhältnisse im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig erklärte und zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilte; 
 
dass A.________ hiergegen Berufung ans Kantonsgericht Appenzell I.Rh. erklärte und der Sache nach um amtliche Verbeiständung ersuchte; 
 
dass der Kantonsgerichtspräsident dieses Gesuch mit Entscheid vom 12. August 2014 abgewiesen hat; 
 
dass A.________ gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 12. September 2014 Beschwerde ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, beim Kantonsgericht eine Stellungnahme einzuholen; 
 
dass der Beschwerdeführer in erster Linie Kritik an der Höhe der ihm staatsanwaltschaftlich und durch das Bezirksgericht auferlegten, als unverhältnismässig hoch empfundenen Kosten übt, dabei aber nur am Rande auch den kantonsgerichtlichen, hier einzig in Frage stehenden Entscheid beanstandet, wonach ihm - ohne Kostenfolgen - die amtliche Verbeiständung nicht gewährt worden ist; 
 
dass er sich mit der dem Entscheid bzgl. Nichtgewährung der amtlichen Verbeiständung zugrunde liegenden Begründung nicht auseinander setzt und nicht darlegt, inwiefern die Begründung bzw. der Entscheid selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist; 
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
 
dass die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos und daher das der Sache nach gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist (Art. 64 BGG); 
 
dass es sich indes bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
wird erkannt:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Präsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. September 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp