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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_172/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. September 2014  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Niquille, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Luczak. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1.  Versicherung B.________ AG,  
2.  Versicherung C.________ AG,  
Beschwerdegegnerinnen, 
 
Sozialversicherungsgericht  
des Kantons Zürich, I. Kammer. 
 
Gegenstand 
Versicherungsvertragsrecht; unentgeltliche Prozessführung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, I. Kammer, vom 31. Januar 2014. 
 
 
Nach Einsicht  
in das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Januar 2014 und die dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen; 
 
 
in Erwägung,  
dass das Bundesgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren mit Verfügung vom 30. Juni 2014 abgewiesen hat; 
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. August 2014 mitteilt, er werde den verlangten Kostenvorschuss nicht leisten, erkläre formell aber keinen Rückzug und das Bundesgericht könne von sich aus gestützt auf Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BGG auf Kostenlosigkeit des Verfahrens erkennen; 
dass der Beschwerdeführer damit keine besonderen Gründe (Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BGG) dartut, die angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde einen Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses zu rechtfertigen vermöchten; 
dass der Kostenvorschuss auch in der mit Verfügung vom 21. August 2014 angesetzten Nachfrist nicht geleistet wurde, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird; 
 
 
erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, I. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. September 2014 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Niquille 
 
Der Gerichtsschreiber: Luczak