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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
{T 0/2}  
 
8F_6/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. September 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Frau B.________ und Herr C.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,  
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Revision), 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_567+616/2011 vom 3. Januar 2012. 
 
 
Nach Einsicht  
in das dem Bundesgericht eingereichte Revisionsgesuch des A.________ vom 3. September 2014 gegen das bundesgerichtliche Urteil 8C_567+616/2011 vom 3. Januar 2012, 
 
 
in Erwägung, 
dass Urteile des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen (Art. 61 BGG) und daher eine nochmalige Überprüfung der einem bundesgerichtlichen Urteil zugrunde liegenden Streitsache grundsätzlich ausgeschlossen ist; das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 bis 123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt, 
dass ein solcher Revisionsgrund ausdrücklich geltend zu machen und dabei aufzuzeigen ist, weshalb er gegeben sein und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abgeändert werden soll (Urteile 8F_13/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 1.1 und 8F_6/2010 vom 26. Mai 2010 E. 1.1; Verfügung 8F_4/2012 vom 11. Mai 2012 sowie 8F_15/2013 vom 10. Januar 2014; vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), 
dass das Revisionsgesuch vom 3. September 2014 diesen Mindestanforderungen klarerweise nicht zu genügen vermag, 
dass sich der Gesuchsteller nämlich darauf beschränkt, die dem Urteil 8C_567+616/2011 vom 3. Januar 2012zugrunde liegenden medizinischen Gutachten infolge "Beurteilung des unzuständigen Arztes" und die Ermittlung des Invaliditätsgrades zufolge "unzuständiger Stelle (bzw.) Gesundheitseinrichtung" als falsch zu kritisieren und neue Arztberichte aufzulegen, ohne indessen auch nur ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern ein Revisionsgrund vorliegen und deshalb das Dispositiv des früheren Urteils abgeändert werden soll, 
dass er hierbei namentlich zu übersehen scheint, dass die seinerzeitige Beurteilung einer nicht bundesrechtsverletzend festgestellten invaliditätsrelevanten Verbesserung der Verhältnisse das Ergebnis der in den rechtlichen Erwägungen enthaltenen Würdigung darstellte, wobei deren nunmehr postulierte anderweitige Beurteilung zum Vornherein keiner Revision zugänglich ist (vgl. BGE 127 V 353 E. 5b S. 358 mit Hinweisen; BGE 110 V 138 E. 2 S. 141); die Revision kann denn auch praxisgemäss in keiner Weise dazu dienen, eine möglicherweise unrichtige Würdigung bzw. angebliche Rechtsfehler zu korrigieren ( Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 7 zu Art. 123 BGG; JEAN-FRANÇOIS POUDRET, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. V, Bern 1992, N. 4 zu Art. 136 OG, S. 16 f.), 
dass es sich überdies bei den vom Gesuchsteller neu aufgelegten Arztberichten von Juni bis August 2014 um neue Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG und damit um unzulässige sog. echte Nova handelt, deren Berücksichtigung, da sie erst nach der Ausfällung des Urteils, das revidiert werden soll, entstanden sind, zum Vornherein ausgeschlossen ist (vgl. statt vieler: Urteil 8F_13/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 1.2 mit Hinweisen), 
dass sich demnach das Revisionsgesuch als offensichtlich unzulässig erweist, 
dass es sich vorliegend rechtfertigt, ausnahmsweise von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
 
 
erkennt das Bundesgericht: 
1.   
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. September 2014 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Batz