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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5D_146/2018  
 
 
Urteil vom 18. September 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stadt Zürich, 
vertreten durch das Stadtrichteramt Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Kostenvorschuss (Rechtsöffnung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 14. August 2018 (RT180132-O/Z01). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Am 8. August 2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen zwei Urteile des Bezirksgerichts Zürich (Verfahren EB180850-L). Mit Verfügung vom 14. August 2018 setzte das Obergericht des Kantons Zürich dem Beschwerdeführer eine Frist von zehn Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 225.-- an. 
Mit Eingabe vom 21. August 2018 (Postaufgabe 22. August 2018) ist der Beschwerdeführer unter anderem an das Bundesgericht gelangt. 
 
2.   
Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Eingabe - nebst anderem - ausdrücklich gegen die Verfügung vom 14. August 2018, die sich denn auch in seinen umfangreichen Beilagen findet. Insoweit ist die Eingabe des Beschwerdeführers angesichts des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) entgegenzunehmen. 
Die angefochtene Verfügung ist ein Zwischenentscheid, der vor Bundesgericht nur eingeschränkt angefochten werden kann. Vorliegend ist erforderlich, dass die Verfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 117 i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), was vom Beschwerdeführer darzulegen ist. Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde jedoch nicht dar, dass ihm der in Aussicht gestellte Nachteil (Nichteintretensentscheid des Obergerichts) tatsächlich drohen könnte, denn dazu müsste er aufzeigen, dass er finanziell nicht in der Lage ist, den verlangten Kostenvorschuss zu leisten (BGE 142 III 798 E. 2 S. 800 ff.). Daran ändert die Behauptung nichts, die angefochtene Verfügung oder der Rechtsöffnungstitel seien nichtig. Der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, er habe ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, das nicht behandelt worden sei. Schliesslich sind Ausstandsgesuche gegen Mitglieder des Obergerichts an das Obergericht zu richten. 
Mangels hinreichend geltend gemachten Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde folglich offensichtlich unzulässig. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). 
 
3.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung an den Beschwerdeführer fällt ausser Betracht (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 150.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. September 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg