Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_418/2019
Urteil vom 18. September 2019
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Gerichtsschreiber Forster.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
angeblich vertreten durch Advokat Dr. B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach 1348, 4001 Basel.
Gegenstand
Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 22. Juli 2019
(HB.2019.43 HB.2019.47).
In Erwägung,
dass Advokat Dr. B.________ am 26. August 2019 im Namen von A.________ eine Beschwerde gegen den Entscheid vom 22. Juli 2019des Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, beim Bundesgericht einreichte;
dass Parteivertreter und -vertreterinnen sich im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht durch eine entsprechende Vollmacht ihrer Klientschaft auszuweisen haben (Art. 40 Abs. 2 BGG);
dass das Bundesgericht Advokat Dr. B.________ mit prozessleitender Verfügung vom 27. August 2019 (gestützt auf Art. 42 Abs. 5 BGG) eine peremptorische Frist bis zum 4. September 2019 ansetzte zur Nachreichung seiner schriftlichen Vollmacht;
dass Advokat Dr. B.________ in der Verfügung vom 27. August 2019 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wurde, dass seine Ernennung als amtlicher Verteidiger im kantonalen Strafverfahren keine hinreichende Vollmacht zur Erhebung einer Beschwerde an das Bundesgericht bildet und dass mangels Behebung des Mangels bis spätestens 4. September 2019 seine Rechtsschrift vom 26. August 2019 unbeachtet bleiben werde;
dass die mit eingeschriebener Post zugestellte Verfügung vom 27. August 2019 seitens der Kanzlei von Advokat Dr. B.________ am 28. August 2019 (08.07 Uhr) entgegen genommen wurde;
dass einzelrichterlich und im vereinfachten Verfahren über das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden zu entscheiden ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2-3 BGG);
dass innert der angesetzten peremptorischen Frist keine Vollmacht nachgereicht worden ist;
dass die Beschwerdeschrift vom 26. August 2019 androhungsgemäss unbeachtet bleibt und auf die formell ungültige Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 42 Abs. 5 BGG sowie Art. 71 BGG i.V.m. Art. 18 Abs. 3 Satz 1 BZP; vgl. BGE 117 Ia 440 E. 1c S. 445; Urteil 1B_371/2015 vom 19. Januar 2016);
dass hier ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 18 Abs. 3 Satz 2 BZP und Art. 71 BGG) und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG).
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. September 2019
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Forster