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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4D_129/2024  
 
 
Urteil vom 18. September 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mieterausweisung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 9. Juli 2024 (1C 24 18). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Entscheid vom 17. Juni 2024 verpflichtete der Einzelrichter des Bezirksgerichts Hochdorf den Beschwerdeführer, die 2.5-Zimmer-Wohnung im 1. Obergeschoss (xxx) der Liegenschaft in K.________ sowie den Einstellhallenplatz Nr. yyy (zzz) innert zehn Tagen seit Rechtskraft des Entscheids zu räumen, zu reinigen und zu verlassen und der Beschwerdegegnerin sämtliche Schlüssel des Mietobjekts zurückzugeben. Für den Unterlassungsfall wurde die Beschwerdegegnerin ermächtigt, für die Vollstreckung die Hilfe der Luzerner Polizei in Anspruch zu nehmen. Die Verfahrenskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 9. Juli 2024 nicht ein. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. August 2024 beim Bundesgericht Beschwerde. 
Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. 
 
2.  
Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde detailliert und klar vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). 
 
3.  
Die Vorinstanz trat auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht ein, weil die Beschwerdeschrift den gesetzlichen Rüge- und Begründungsanforderungen nicht genüge. Lediglich der Vollständigkeit halber hielt sie fest, dass die Beschwerde abzuweisen gewesen wäre, wenn auf sie hätte eingetreten werden können, da die Vorinstanz das Ausweisungsgesuch der Beschwerdegegnerin zu Recht gutgeheissen habe. 
Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Eingabe vom 12. Juli 2024 nicht, jedenfalls nicht hinreichend, mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz auseinander und legt namentlich nicht rechtsgenügend dar, welche Rechte diese inwiefern verletzt haben soll, indem sie auf seine kantonale Beschwerde mangels genügender Begründung nicht eintrat. 
Damit genügt die vorliegende Beschwerde den vorstehend (Erwägung 2) dargestellten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. September 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer