Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_781/2025
Urteil vom 18. September 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
3. D.________,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Vollstreckung Entscheid der Schlichtungsbehörde,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 12. August 2025
(ZK 25 337).
Sachverhalt:
Mit Entscheid vom 12. September 2024 erteilte die Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland der Beschwerdeführerin beschränkt auf die Gerichtskosten die unentgeltliche Rechtspflege für das von ihr gegen die Beschwerdegegnerinnen eingeleitete Schlichtungsverfahren betreffend Eigentumsklage (Dispositiv-Ziffer 1). Ferner hielt die Schlichtungsbehörde in Dispositiv-Ziffer 2 fest, die Beschwerdeführerin habe ihre sinngemässen Rechtsbegehren dahingehend ergänzt, dass die (näher bezeichneten) Liegenschaften ihr als Alleinerbin herauszugeben seien, dass die Beschwerdegegnerinnen zur Zahlung von Fr. 6'090'000.-- für Mietzinse sowie von Fr. 500'000.-- als Genugtuung zu verurteilen seien und dass der Erbvertrag vom 30. November 1965 ungültig sei.
Mit Eingabe vom 17. Juni 2025 beantragte die Beschwerdeführerin beim Regionalgericht Bern-Mittelland die Vollstreckung von Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheides der Schlichtungsbehörde. Mit Entscheid vom 15. Juli 2025 wies das Regionalgericht das Vollstreckungsgesuch ab.
Mit Entscheid vom 12. August 2025 wies das Obergericht des Kantons Bern die hiergegen erhobene Beschwerde ab, soweit es überhaupt darauf eintrat.
Mit Eingabe vom 15. September 2025 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht mit dem Begehren, der obergerichtliche Entscheid sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass das Regionalgericht für Vollstreckungsmassnahmen nicht zuständig sei, sondern dass nach Berner Kommentar das Erkenntnisgericht zuständig sei.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Begründung des angefochtenen obergerichtlichen Entscheides - dass sie sich nicht zu den erstinstanzlichen Erwägungen äussere, wonach nur die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege, nicht aber die Feststellung, dass sie ihre Begehren ergänzt habe, ein vollstreckbarer Gegenstand des Entscheides der Schlichtungsbehörde bilde, und dass ihre Ausführungen in der Beschwerde nicht nachvollziehbar bzw. offensichtlich unbegründet seien - nicht auseinander und sie legt nicht in sachgerichteter Weise dar, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzen soll, wenn sie die Schlichtungsbehörde als Erkenntnisgericht bezeichnet und sinngemäss festhält, dieses habe über ihre Forderungen entschieden und das Vollstreckungsgericht dürfe darauf nicht zurückkommen. Wie ihr schon die kantonalen Gerichte beschieden haben, ist die Feststellung der Ergänzung der Rechtsbegehren im Schlichtungsverfahren kein vollstreckbarer Inhalt des Entscheides der Schlichtungsbehörde.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 18. September 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli