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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1360/2023, 6B_1361/2023  
 
 
Urteil vom 18. September 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter von Felten, 
Gerichtsschreiberin Andres. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
6B_1360/2023 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Roy Darius Maybud, 
Beschwerdegegner, 
 
und 
 
6B_1361/2023 
B.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Abdullah Karakök, 
Beschwerdegegnerin, 
 
C.________, 
weitere Verfahrensbeteiligte. 
 
Gegenstand 
Menschenhandel; Rechtzeitigkeit der Beschwerde (Abholvertrag mit der Schweizerischen Post), 
 
Beschwerden gegen die Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 14. Juli 2023 (SB210519-O/U/jv und SB210520-O/U/jv). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Das Bezirksgericht Winterthur verurteilte A.A.________ am 11. Juni 2021 wegen Menschenhandels, Wuchers, sexueller Nötigung, Drohung, mehrfacher Widerhandlung gegen das AIG (SR 142.20) und das AHVG sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten sowie einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.--. Von weiteren Vorwürfen sprach es ihn frei. Ferner entschied es über die Zivilforderungen von C.________ (nachfolgend Privatklägerin) und regelte die Kosten- sowie Entschädigungsfolgen.  
Hiergegen erhoben A.A.________ und die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich Berufung. 
 
A.b. Das Bezirksgericht Winterthur verurteilte am 11. Juni 2021 auch B.A.________, die Ehefrau von A.A.________, wegen Menschenhandels, Wuchers, Drohung und mehrfacher Widerhandlung gegen das AIG sowie das AHVG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.--. Von weiteren Vorwürfen sprach es sie frei bzw. stellte das Verfahren diesbezüglich ein. Es entschied über die Zivilforderungen der Privatklägerin und regelte die Kosten- sowie Entschädigungsfolgen.  
Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und B.A.________ erhoben Berufung gegen das bezirksgerichtliche Urteil. 
 
B.  
 
B.a. Mit Urteil vom 14. Juli 2023 stellte das Obergericht des Kantons Zürich die teilweise Rechtskraft des bezirksgerichtlichen Urteils fest und erklärte A.A.________ (zusätzlich) der sexuellen Nötigung, des Wuchers, der Drohung, der einfachen Widerhandlung gegen das AHVG (in Bezug auf die Privatklägerin) sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig. Von den Vorwürfen des Menschenhandels und der einfachen Widerhandlung gegen das AHVG (in Bezug auf eine weitere Person) sprach es ihn frei. Es verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten und zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.--. Es entschied über die Zivilforderungen der Privatklägerin und regelte die Kosten- sowie Entschädigungsfolgen.  
 
B.b. Gleichentags stellte das Obergericht des Kantons Zürich die teilweise Rechtskraft des bezirksgerichtlichen Urteils betreffend B.A.________ fest, erklärte sie (zusätzlich) des Wuchers und der einfachen Widerhandlung gegen das AHVG (in Bezug auf die Privatklägerin) schuldig sowie sprach sie von den Vorwürfen des Menschenhandels, der Drohung und der einfachen Widerhandlung gegen das AHVG (in Bezug auf eine weitere Person) frei. Es verurteilte sie zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 30.--. Ferner beurteilte es die Zivilforderung der Privatklägerin und entschied über die Kosten- sowie Entschädigungsfolgen.  
 
C.  
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich führt mit zwei vom 11. Dezember 2023 datierenden Eingaben, die beim Bundesgericht am 13. Dezember 2023 eingegangen sind, Beschwerden in Strafsachen gegen die beiden obgenannten obergerichtlichen Urteile und beantragt, diese seien teilweise aufzuheben und A.A.________ (Verfahren 6B_1360/2023) sowie B.A.________ (Verfahren 6B_1361/2023) seien zusätzlich zu den obergerichtlichen Schuldsprüchen auch wegen Menschenhandels schuldig zu sprechen. Ersterer sei mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 45 Monaten und einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.--, Letztere mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten sowie einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.-- zu bestrafen. Die Verteilung der Verfahrenskosten sei jeweils unter Berücksichtigung der zusätzlichen Verurteilung wegen Menschenhandels neu zu regeln. Eventualiter seien die obergerichtlichen Urteile teilweise aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
D.  
 
D.a. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2023 forderte das Bundesgericht die Oberstaatsanwaltschaft in beiden Verfahren auf, Belege der Postaufgabe zu den eingeschriebenen Sendungen einzureichen, da es prüfe, ob die Beschwerden fristgerecht eingereicht worden seien.  
 
D.b. Die Oberstaatsanwaltschaft reichte mit Schreiben vom 4. Januar 2024 verschiedene Belege (u.a. Bestätigungen des internen Postbüros und der Post CH AG, wonach die beiden Pakete am 11. Dezember 2023 aufgegeben worden seien) ein und nahm zu der Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerden Stellung.  
 
D.c. Am 17. Januar 2024 bat das Bundesgericht die Oberstaatsanwaltschaft um Zustellung ihres Abholvertrags mit der Schweizerischen Post.  
 
D.d. Mit Schreiben vom 29. Januar 2024 reichte die Oberstaatsanwaltschaft den Abholvertrag zu den Akten und nahm erneut zu der Frage der Fristwahrung Stellung.  
 
D.e. Mit Schreiben vom 13. März 2024 lud das Bundesgericht die Parteien ein, zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerden Stellung zu nehmen.  
Während das Obergericht auf eine Stellungnahme verzichtete, liess sich B.A.________ nicht vernehmen. A.A.________ stellt sich in seiner Vernehmlassung auf den Standpunkt, dass die Oberstaatsanwaltschaft den geforderten vollen Beweis für die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe nicht erbringen könne und auf die Beschwerde nicht eingetreten werden dürfe. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
E.  
Alle Abteilungen des Bundesgerichts haben in den vorliegenden Verfahren zur Klärung der Frage der Fristwahrung in Zusammenhang mit einem Abholvertrag am 17. März 2025 einen Meinungsaustausch gemäss Art. 23 Abs. 2 BGG durchgeführt (vgl. nachstehend E. 3.5). 
 
F.  
Am 23. Juni 2025 lud das Bundesgericht die Parteien ein, eine Vernehmlassung zur Sache einzureichen, worauf das Obergericht wiederum verzichtete. Sowohl A.A.________ als auch B.A.________ stellen und begründen den Antrag, auf die jeweilige Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. B.A.________ ersucht ferner um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten und wenn sie die gleichen Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; Urteil 6B_921/2023 vom 25. April 2024 E. 1). Vorliegend stehen die beiden Beschwerden in einem engen sachlichen Zusammenhang, betreffen teilweise die gleichen Parteien und es stellen sich gleiche Rechtsfragen, weshalb es sich rechtfertigt, die beiden Verfahren 6B_1360/2023 und 6B_1361/2023 zu vereinigen. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerin hat die vorinstanzlichen Urteile am 10. November 2023 entgegengenommen. Die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG begann folglich am 11. November 2023 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete in Berücksichtigung von Art. 45 Abs. 1 BGG am 11. Dezember 2023. Die Beschwerden gingen beim Bundesgericht am 13. Dezember 2023 ein (Eingangsstempel). Gemäss den "Track&Trace"-Auszügen der Schweizerischen Post (nachfolgend auch Post oder Post CH AG) wurden die die Beschwerden enthaltenden Briefumschläge erstmals am 12. Dezember 2023 um 07:13 Uhr bzw. 07:15 Uhr, also einen Tag nach Fristablauf postalisch erfasst. Demnach stellt sich die Frage nach der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung, was der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde.  
 
2.2. Die Beschwerdeführerin spricht sich in ihren Stellungnahmen vom 4. und 29. Januar 2024 für eine fristgerechte Übergabe der Beschwerdeeingaben an die Schweizerische Post aus. Sie verweist auf den Abholvertrag zwischen der Kantonspolizei Zürich und der Post CH AG, der auch die Postsendungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit umfasse. Aus dem Abholvertrag ergebe sich, dass die Postsendungen (Briefe und Pakete) durch die Post CH AG im Polizei- und Justizzentrum von Montag bis Freitag jeweils zwischen 15:15 Uhr und 16:00 Uhr abgeholt würden. Die zwei fraglichen Pakete seien von einer Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin am 11. Dezember 2023 um ca. 14:45 Uhr im internen Postbüro des Polizei- und Justizzentrums rechtzeitig abgegeben worden, um zur vertraglich vereinbarten Abholzeit durch die Post CH AG abgeholt zu werden. Dass sich die Pakete mit den Beschwerden tatsächlich unter der durch die Post CH AG am 11. Dezember 2023 im Polizei- und Justizzentrum abgeholten Post befunden hätten, ergebe sich aus der E-Mail des internen Postbüros vom 15. Dezember 2023 und dem Schreiben der Post CH AG vom 19. Dezember 2023. Zudem lasse der Umstand, dass die fraglichen Sendungen am 12. Dezember 2023, 07:13 Uhr bzw. 07:15 Uhr, im Paketzentrum Frauenfeld registriert worden seien, keinen anderen Schluss zu, als dass diese am Vortag, d.h. am 11. Dezember 2023, fristgemäss von der Post CH AG abgeholt resp. entgegengenommen worden seien.  
 
2.3. Der Beschwerdegegner argumentiert, die von der Beschwerdeführerin behauptete Postaufgabe am 11. Dezember 2023 lasse sich nicht durch einen entsprechenden Poststempel verifizieren. Mittels Sendungsverfolgung sei einzig beweismässig erstellt, dass die ihn betreffende Beschwerde am Morgen des 12. Dezember 2023 im Paketzentrum sortiert worden sei. Die Beschwerdeführerin vermöge keine tauglichen Beweismittel für die Fristwahrung am 11. Dezember 2023 vorzulegen. Bei dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Schreiben der Post CH AG handle es sich um eine informelle Bestätigung ohne rechtliche Verbindlichkeit, womit es keinen zuverlässigen Beweis für die rechtzeitige Aufgabe darstelle. Es stehe damit fest, dass die Beschwerdeführerin den geforderten vollen Beweis für die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe nicht erbringen könne, womit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden dürfe.  
Auch die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe nicht rechtsgenügend beweisen können, dass sie die Beschwerde bereits am 11. Dezember 2023 eingereicht habe. 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerde in Strafsachen gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die 30-tägige Frist ist nur gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG).  
Da der materielle Inhalt von Art. 48 Abs. 1 BGG mit jenem der entsprechenden Bestimmungen in verschiedenen anderen Verfahrensgesetzen des Bundes identisch ist (vgl. z.B. Art. 143 Abs. 1 ZPO und Art. 91 Abs. 2 StPO), ist die zu diesen anderen Bestimmungen ergangene Rechtsprechung vorliegend zu berücksichtigen (vgl. BGE 147 IV 256 E. 3.1; Urteil 4A_95/2023 vom 12. Dezember 2023 E. 3.1 mit Hinweisen). 
 
3.2.  
 
3.2.1. In der Praxis ist der Postversand die Regel (Urteile 4A_95/2023 vom 12. Dezember 2023 E. 3.2; 6B_569/2023 vom 31. Juli 2023 E. 1.1, publ. in: SJ 2024 205; 4A_466/2022 vom 10. Februar 2023 E. 2 mit Hinweis, publ. in: SJ 2023 384). Die Frist ist gewahrt, wenn die Eingabe am letzten Tag der laufenden Frist bis um Mitternacht der Schweizerischen Post übergeben wird (vgl. BGE 147 IV 526 E. 3.1; 142 V 389 E. 2.2; Urteile 6B_255/2023 vom 31. August 2023 E. 1.2; 6B_569/2023 vom 31. Juli 2023 E. 1.1, publ. in: SJ 2024 205; 4A_466/2022 vom 10. Februar 2023 E. 2, publ. in: SJ 2023 384). Die Aufgabe am Postschalter, der Einwurf in einen Postbriefkasten und die Übergabe an einen "MyPost 24"-Automaten sind einander gleichgestellt (vgl. BGE 142 V 389 E. 2.2; Urteile 6B_569/2023 vom 31. Juli 2023 E. 1.1, publ. in: SJ 2024 205; 4A_466/2022 vom 10. Februar 2023 E. 2, publ. in: SJ 2023 384; je mit Hinweisen). Dies gilt grundsätzlich auch für die Übergabe mittels Abholvertrag, bei der die Post die Sendungen in den Räumlichkeiten des Absenders abholt (vgl. BGE 142 V 389 E. 2 f.; Urteil 4A_95/2023 vom 12. Dezember 2023 E. 3.2). Eine andere Frage ist, ob die gewählte Art der Postübergabe eine Bestätigung über das Datum der tatsächlichen Übergabe der Sendung an die Post liefert oder nicht (vgl. Urteil 4A_95/2023 vom 12. Dezember 2023 E. 3.2).  
 
3.2.2. Die rechtsuchende Person trägt die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung, die mit Gewissheit feststehen und nicht bloss überwiegend wahrscheinlich sein muss (BGE 142 V 389 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil 4A_466/2022 vom 10. Februar 2023 E. 2, publ. in: SJ 2023 384). Ein solcher Nachweis kann sich aus dem Poststempel, dem Einschreibebeleg, der Empfangsbestätigung am Postschalter, der vom "MyPost 24"-Automaten ausgedruckten Quittung oder aus jedem anderen tauglichen Beweismittel, wie dem Zeugnis von einer oder mehreren Personen (wobei die Namen und die Adressen auf den Umschlag mit der Eingabe geschrieben werden) oder sogar einer audiovisuellen Sequenz, die das Einwerfen des Briefes in den Briefkasten zeigt (mit möglichen Kostenfolgen; vgl. BGE 147 IV 526 E. 4), ergeben. Hingegen vermag das von einer privaten Frankiermaschine angegebene Datum (oder der Barcode mit Abgabebeleg) die Übergabe an die Post nicht zu beweisen (vgl. Urteile 6B_255/2023 vom 31. August 2023 E. 1.2; 6B_569/2023 vom 31. Juli 2023 E. 1.1, publ. in: SJ 2024 205; 4A_466/2022 vom 10. Februar 2023 E. 2, publ. in: SJ 2023 384; je mit Hinweisen).  
 
3.2.3. Es wird vermutet, dass das Datum des Poststempels mit demjenigen der Übergabe an die Post übereinstimmt. Wer behauptet, er habe einen Brief schon am Vortag seiner Abstempelung in einen Postbriefkasten eingeworfen, hat das Recht, die sich aus dem Poststempel ergebende Vermutung verspäteter Postaufgabe mit allen tauglichen Beweismitteln zu widerlegen (BGE 147 IV 526 E. 3.1; 142 V 389 E. 2.2; 124 V 372 E. 3b; Urteile 4A_95/2023 vom 12. Dezember 2023 E. 3.3; 6B_255/2023 vom 31. August 2023 E. 1.2; 6B_569/2023 vom 31. Juli 2023 E. 1.1, publ. in: SJ 2024 205; 6B_1439/2022 vom 22. März 2023 E. 2; 4A_466/2022 vom 10. Februar 2023 E. 2, publ. in: SJ 2023 384; je mit Hinweisen).  
Ein Rechtsanwalt muss um das Risiko wissen, dass seine Sendung nicht am gleichen Tag abgestempelt wird, wenn er diese nicht am Schalter aufgibt, sondern (z.B. nach Schalterschluss) in einen Briefkasten einwirft. Schafft ein Rechtsanwalt eine derartige verfahrensmässige Unsicherheit über die Fristwahrung, muss er für die Behauptung der Rechtzeitigkeit unaufgefordert ("spontanément") und vor Ablauf der Rechtsmittelfrist ("avant l'échéance du délai") Beweismittel für die Behauptung der Rechtzeitigkeit anbieten, indem er beispielsweise auf dem Briefumschlag vermerkt, die Postsendung sei kurz vor Fristablauf in Anwesenheit von Zeugen in einen Briefkasten gelegt worden (vgl. BGE 147 IV 526 E. 3.1; Urteile 6B_255/2023 vom 31. August 2023 E. 1.2.1; 6B_569/2023 vom 31. Juli 2023 E. 1.1, publ. in: SJ 2024 205; 4A_556/2022 vom 4. April 2023 E. 2.1, publ. in: SZZP 2023 542; 6B_1439/2022 vom 22. März 2023 E. 2; 4A_466/2022 vom 10. Februar 2023 E. 2, publ. in: SJ 2023 384; je mit Hinweisen; AMSTUTZ/ARNOLD, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 8a und N. 10c zu Art. 48 BGG). 
Daher ist es nicht zulässig, die Behörde erst nach Ablauf der Frist erstmals darauf hinzuweisen, dass der strittige Brief in Anwesenheit von Zeugen eingeworfen worden sei, oder zu behaupten, dass er fristgerecht eingereicht worden sei, und gleichzeitig auf eine Videoaufnahme zu verweisen, die dem Gericht zur Verfügung stand. Auf diese Weise kann weder die Vermutung, die sich aus dem Poststempel ergibt, noch die Vermutung, dass die Beschwerde verspätet ist, widerlegt werden (BGE 147 IV 526 E. 3.1; Urteil 6B_255/2023 vom 31. August 2023 E. 1.2.1; je mit Hinweisen). Die Parteien müssen die Beweise für die rechtzeitige Einlegung vor Ablauf der Rechtsmittelfrist erbringen oder diese zumindest in ihren Rechtsschriften, deren Beilagen oder auf dem Briefumschlag bezeichnen (BGE 147 IV 526 E. 3.1; Urteile 6B_255/2023 vom 31. August 2023 E. 1.2.1; 6B_569/2023 vom 31. Juli 2023 E. 1.1, publ. in: SJ 2024 205; 4A_466/2022 vom 10. Februar 2023 E. 2, publ. in: SJ 2023 384; je mit Hinweisen). 
 
3.2.4. Nach der dargelegten Rechtsprechung sind zwei Fälle zu unterscheiden: Entweder muss sich die rechtsuchende Person des Risikos bewusst sein, dass der Poststempel (oder die Registrierung durch die Post) nicht am Tag der Übergabe der Sendung angebracht bzw. vorgenommen wird. Dies ist der Fall, wenn sie eine Unsicherheit über die Fristwahrung schafft, beispielsweise dann, wenn sie die Sendung nach Schalterschluss in einen Briefkasten einwirft, der erst am nächsten Tag geleert wird. Oder die rechtsuchende Person kann berechtigterweise davon ausgehen, dass der Poststempel oder die Registrierung der Post das Datum der tatsächlichen Übergabe der Sendung angeben wird. Dies ist der Fall, wenn die - auch vorfrankierte - Eingabe vor Ablauf der Frist ordnungsgemäss während der Öffnungszeiten am Postschalter abgegeben oder in einen "MyPost 24"-Automaten (der keine offensichtliche Störung aufweist und dem Absender eine Quittung ausstellt; vgl. Urteil 5A_185/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 6) eingeworfen wurde. Der Absender kann dann davon ausgehen, dass die Sendung noch am selben Tag abgestempelt oder registriert wird und das Datum klar und genau angegeben wird. Während die rechtsuchende Person im ersten Fall verpflichtet ist, vor Ablauf der Frist unaufgefordert den Zeitpunkt zu behaupten, in dem sie die Eingabe der Post übergeben hat, und die tauglichen Beweismittel (z.B. Zeugenaussagen, Stellungnahmen der Post, Video) anzubieten, andernfalls sie zum späteren Nachweis der Einhaltung der Frist nicht zugelassen wird, hat die rechtsuchende Person im zweiten Fall weder spontan den Zeitpunkt der Übergabe zu behaupten noch Beweise anzubieten. Hat das Gericht Zweifel an der Einhaltung der Frist, muss es dem Absender das rechtliche Gehör gewähren und ihm die Gelegenheit geben, Behauptungen und Beweisangebote zur Einhaltung der Frist vorzubringen (z.B. die ihm am Postschalter oder durch den "MyPost 24"-Automaten ausgestellte Quittung oder verschiedene weitere Beweismittel, die ein Bündel von Indizien bilden [vgl. hierzu Urteil 4A_556/2022 vom 4. April 2023 E. 2.4, publ. in: SZZP 2023 542; ausführlich zum Ganzen: FRANÇOISE BASTONS BULLETTI, Der Nachweis der rechtzeitigen Übergabe einer Eingabe an die Schweizerische Post, Newsletter ZPO Online, 9. Juni 2023, Rz. 6a f.]).  
 
3.3.  
 
3.3.1. Abholungsvereinbarungen bzw. Abholverträge mit der Schweizerischen Post, gemäss derer die Post jeden Wochentag die Sendungen am Domizil des Vertragspartners abholt, sind in der Schweiz verbreitet. Das Bundesgericht hat sich in einem amtlich publizierten Entscheid vertieft mit der Frage der Rechtzeitigkeit von Sendungen in Zusammenhang mit Abholverträgen auseinandergesetzt. Es hielt fest, es sei notorisch, dass die Post die Sendungen ihrer Vertragspartner nicht schon bei der Abholung abstempelt. Diesbezüglich gebe es keine Garantie oder Verpflichtung der Post, eingehende Sendungen unmittelbar nach ihrer Entgegennahme zu stempeln und so den jeweiligen Zeitpunkt zu vermerken. Bei der Postabholung in den Räumlichkeiten des Absenders könne es öfter vorkommen, dass die einzelnen Sendungen nicht am gleichen Tag von der Post erfasst werden. Die damit geschaffene Beweisunsicherheit sei vergleichbar mit dem Einwurf einer Postsendung in einen Briefkasten nach Schalterschluss am Abend des letzten Tages der Frist. Da der Aufgabestempel der Post bzw. die erstmalige Erfassung durch die Post in deren Sendungsverfolgung ("Track&Trace" bzw. "Easy Track") als Datumsnachweis sowohl für als auch gegen den Absender gelte, sei die Postaufgabe mittels Abholvertrag mit einem ganz erheblichen Risiko hinsichtlich der Beweisbarkeit der Rechtzeitigkeit der Sendung verbunden. Wenn der Absender geltend mache, dass er die Sendung schon am Vortag des Poststempel-Datums aufgegeben habe, müsse er dies beweisen; dabei reiche die überwiegende Wahrscheinlichkeit nicht (BGE 142 V 389 E. 3.2 f.; zustimmend: AMSTUTZ/ARNOLD, a.a.O., N. 10c zu Art. 48 BGG). Mit dem Hinweis auf den normalen Lauf der Dinge bei Abholung der Sendungen in den Räumlichkeiten des Absenders ohne Bezugnahme auf die konkret in Frage stehende Sendung könne dieser den geforderten vollen Beweis für die Rechtzeitigkeit der Sendung nicht erbringen. Einer von der Post nicht visierten internen Empfängerliste des Absenders komme lediglich der Stellenwert einer Parteibehauptung zu. Der Beweis für die Rechtzeitigkeit müsse mit anderen Beweismitteln erbracht werden, beispielsweise mittels Zeugenaussagen oder Stellungnahmen der Post mit Bezug auf die fragliche Sendung (BGE 142 V 389 E. 3.4).  
 
3.4. In einem vor Kurzem ergangenen (nicht amtlich publizierten) Urteil ist das Bundesgericht, I. zivilrechtliche Abteilung, in Zusammenhang mit einem Abholvertrag von der obgenannten Rechtsprechung insofern abgewichen, als es zum Schluss gelangte, dass die Situation im Rahmen eines Abholvertrags nicht mit jener vergleichbar ist, in welcher der Rechtsanwalt die Sendung nach Schalterschluss in einen Briefkasten der Post einwirft. Zur Begründung führte es aus, die Rechtsprechung zum Briefkasteneinwurf, wonach die Partei unaufgefordert und innert der laufenden Frist Beweismittel zur Rechtzeitigkeit bezeichnen müsse, beruhe auf den Regeln des guten Glaubens. Das Bundesgericht habe in seinem Grundsatzentscheid BGE 142 V 389 bei der Subsumtion des konkreten Falls, in dem es gerade um die Übergabe einer Sendung an einen Kurier im Rahmen eines Abholvertrags gegangen sei, diese Rechtsprechung nicht angewandt, sondern lediglich entschieden, dass die Beweismittel nicht ausreichten, um den Nachweis der rechtzeitigen Übergabe zu erbringen. Auch wenn der Kurier keine (datierte) Bescheinigung über die Zustellung einer bestimmten Sendung ausstelle, sei die Situation nicht mit jener eines Rechtsanwalts vergleichbar, der eine Sendung nach Schalterschluss der Post in einen Briefkasten lege. Einem Anwalt, der die Sendung während den Öffnungszeiten dem Kurier übergebe, könne nicht unterstellt werden, dass er gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstosse und ihm daher das Recht genommen werden, mit anderen tauglichen Beweismitteln zu beweisen, dass er die fragliche Sendung tatsächlich zur behaupteten Zeit und am behaupteten Datum an den Kurier übergeben hat (Urteil 4A_95/2023 vom 12. Dezember 2023 E. 4.2.2).  
 
3.5. Angesichts der geschilderten Rechtsprechung hat die I. strafrechtliche Abteilung ein Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 BGG eingeleitet und den betroffenen Abteilungen folgende Rechtsfrage unterbreitet: "Schafft eine rechtsuchende Person, die eine fristgebundene Sendung im Rahmen eines Abholvertrags, der keine unmittelbare postalische Erfassung von Sendungen gewährleistet, der Post übergibt, eine verfahrensmässige Unsicherheit über die Fristwahrung, die sie verpflichtet, unaufgefordert und vor Ablauf der zu wahrenden Frist Beweismittel für die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe anzubieten?" Die Vereinigung aller (betroffenen) Abteilungen hat die Frage an ihrer Sitzung vom 17. März 2025 mit 25 zu 14 Stimmen verneint. Wie bereits im Urteil 4A_95/2023 vom 12. Dezember 2023 wird dies insbesondere damit begründet, dass die Situation beim Abholvertrag nicht identisch ist mit jener beim Briefkasteneinwurf nach Schalterschluss. Während der Absender beim Briefkasteneinwurf nach Schalterschluss weiss, dass seine Sendung von der Post nicht mehr am gleichen Tag erfasst wird, ist dies bei der Übergabe an einen Kurier während den Öffnungszeiten der Post nicht zwangsläufig der Fall, unabhängig davon, dass der Kurier kein Scanning vornimmt bzw. keinen Beleg ausstellt. Einem Absender, der die Sendung während den Öffnungszeiten der Post einem Kurier übergibt, kann nicht unterstellt werden, dass er gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst und ihm daher das Recht genommen werden, mit anderen tauglichen Beweismitteln zu beweisen, dass er die fragliche Sendung tatsächlich zur behaupteten Zeit und am behaupteten Datum an den Kurier übergeben hat.  
 
3.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine rechtsuchende Person, die eine fristgebundene Sendung im Rahmen eines Abholvertrags, der keine unmittelbare postalische Erfassung von Sendungen gewährleistet, der Post übergibt, keine verfahrensmässige Unsicherheit über die Fristwahrung schafft, die sie verpflichtet, unaufgefordert und vor Ablauf der zu wahrenden Frist Beweismittel für die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe anzubieten. Mit anderen Worten kann die rechtsuchende Person davon ausgehen, dass der Poststempel oder die Registrierung der Post das Datum der tatsächlichen Übergabe der Sendung angeben wird und hat weder spontan den Zeitpunkt der Übergabe zu behaupten noch Beweise anzubieten. Hat das Gericht Zweifel an der Einhaltung der Frist, muss es dem Absender das rechtliche Gehör gewähren und ihm die Gelegenheit geben, Behauptungen und Beweisangebote zur Einhaltung der Frist vorzubringen.  
 
3.7. Für den vorliegend zu beurteilenden Fall bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin mit der Übergabe der die Beschwerden enthaltenden Pakete an die Post im Rahmen eines Abholvertrags keine verfahrensmässige Unsicherheit geschaffen hat, die sie verpflichtet hätte, über die Fristwahrung unaufgefordert und innerhalb der Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG Beweise für die Rechtzeitigkeit anzubieten. Die von ihr im Rahmen der Instruktion durch das Bundesgericht nachgelieferten Beweise können berücksichtigt werden. Die Beschwerdeführerin hat unter anderem ein Schreiben der Post CH AG, Logistik-Services, Briefe & Pakete national, vom 19. Dezember 2023 eingereicht, worin eine namentlich genannte Sales Support Representative "ohne präjudizierenden Charakter" bestätigt, dass die beiden fraglichen Pakete der Beschwerdeführerin am 11. Dezember 2023 aufgegeben wurden. Entgegen den Einwänden des Beschwerdegegners widerlegt die Beschwerdeführerin mit dieser Bestätigung die sich aus dem Poststempel bzw. der Erfassung im Verteilzentrum ergebende Vermutung verspäteter Postaufgabe und erbringt den vollen Beweis für die Rechtzeitigkeit der Beschwerden. Damit erweisen sich die Beschwerden in beiden Verfahren als fristgerecht. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerden ist einzutreten.  
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich in beiden Verfahren mit identischer Begründung gegen den Freispruch der Beschwerdegegner vom Vorwurf des Menschenhandels und rügt, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt offensichtlich unrichtig bzw. unvollständig fest sowie verletze Art. 182 StGB und ihre Begründungspflicht. Da die Vorbringen in den beiden Beschwerden in den wesentlichen Punkten identisch sind, wird im Folgenden - wo dies notwendig erscheint - auf die Beschwerde im Verfahren 6B_1360/2023 betreffend den Beschwerdegegner verwiesen. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz stark zusammengefasst vor, sie sei von einem zu engen Begriff der Ausbeutung bzw. des Menschenhandels ausgegangen, habe zu Unrecht das Vorliegen einer gültigen Einwilligung der Privatklägerin angenommen, habe fälschlicherweise den Umstand ignoriert, dass die Privatklägerin von den Beschwerdegegnern beim Anwerben und auch danach getäuscht worden sei, habe auch eine besondere Hilflosigkeit der Privatklägerin zufolge einer zu engen Auslegung dieses Begriffs und einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung verneint, und habe fälschlicherweise einen Eventualvorsatz der Beschwerdegegner bezüglich der besonderen Hilflosigkeit der Privatklägerin verneint. Die Beschwerdeführerin stellt sich insbesondere auf den Standpunkt, dass für die Auslegung von Art. 182 StGB zum einen den drei konstitutiven Elementen der internationalen Definition von Menschenhandel - Tathandlung, Tatmittel und Tatzweck - zu folgen sei und es zum anderen nahe liege, zur Auslegung der strittigen Begriffe nicht nur die staatsvertraglichen Regelungen, sondern auch die dazu vorhandenen Auslegungshilfen beizuziehen, und auch die entsprechenden Kommentierungen sowie die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 4 EMRK zu beachten.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Die beiden Urteile der Vorinstanz sind bezüglich des Vorwurfs des Menschenhandels in den wesentlichen Punkten identisch, weshalb nachfolgend - wo dies notwendig erscheint - einzig auf das Urteil im Verfahren 6B_1360/2023 betreffend den Beschwerdegegner verwiesen wird, wobei die entsprechenden Erwägungen im Urteil gegen die Beschwerdegegnerin als miterfasst gelten.  
 
4.2.2. Die Vorinstanz erachtet den angeklagten Sachverhalt weitestgehend als erstellt. Sie erwägt, offen bleiben könne" ob die Beziehung der Privatklägerin zum Kindsvater aufgrund von psychischen und physischen Verletzungen nicht mehr auszuhalten gewesen und ob der Sohn tatsächlich auf Grund von Drohungen des Kindsvaters und/oder der finanziellen Situation der Privatklägerin beim Kindsvater verblieben sei, welcher der Privatklägerin verwehrt habe, den Sohn zu sehen. Das genaue Verhältnis zum Kindsvater sei vorliegend nicht weiter von Belang. Unstrittig habe der Sohn, dessen Existenz belegt sei, nicht bei der Privatklägerin gelebt und lebe er auch [heute bzw. damals] nicht bei ihr. Nicht klar ergebe sich sodann aus den Aussagen der Privatklägerin die Tragweite ihrer Augenprobleme und dass diese Probleme eine Operation oder eine monatliche medizinische Behandlung von rund EUR 100.-- notwendig gemacht hatten. Ebenso unklar bleibe, ob die Privatklägerin aufgrund von Schulden über keine Krankenversicherung verfügt habe und jeden Arztbesuch selber habe bezahlen müssen, da der Kindsvater ihres Sohnes eine Firma auf ihren Namen eröffnet und die Pflichtbeträge im Zusammenhang mit Versicherungen nicht bezahlt habe. Ferner ergebe sich aus den Aussagen der Privatklägerin nicht, dass die Beschwerdegegner im Vorfeld ihres Arbeitsantritts gewusst hätten, dass die Privatklägerin arbeitslos gewesen sei. Schliesslich habe die Privatklägerin entgegen der Darstellung in der Anklageschrift Zugang zu ihrem Reisepass gehabt, auch wenn es ihr unangenehm gewesen sei, das Schlafzimmer der Beschwerdegegner zu betreten, in welchem der Pass aufbewahrt worden sei (Urteil S. 20 f., 54; erstinstanzliches Urteil S. 62 ff.).  
 
4.2.3. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, bei der rechtlichen Würdigung des Verhaltens der Beschwerdegegner falle negativ ins Gewicht, dass sie die Privatklägerin 2015/2016 während zwei Einsätzen insgesamt rund siebeneinhalb Monate für sich illegal als Haushaltshilfe hätten arbeiten lassen. Dabei hätten sie arbeitsrechtliche Vorschriften grob missachtet. Erwähnt seien in diesem Zusammenhang das ausgeweitete Pflichtenheft mit auch schikanösen Arbeiten und die damit einhergehenden überdurchschnittlichen Arbeitszeiten, die willkürliche Reduktion oder Vorenthaltung von Lohn und die fehlende Rückerstattung von geliehenem Geld wie auch die fehlende Freizeit. Sodann sei die Schlafstelle zu beanstanden, indem sie an ihrem Arbeitsplatz bzw. in der Wohnung der Beschwerdegegner auf einer blossen - teilweise mit den Kindern zu teilenden - Matratze oder allenfalls auf dem Sofa im Wohnzimmer geschlafen habe, wodurch die Privatklägerin in der 3-Zimmer-Wohnung auch keinen Rückzugsort und keine Privatsphäre gehabt habe. Das Arbeitsklima sei geprägt von einem gängelnden und grenzüberschreitenden Umgang und einer stark sexualisierten und gewaltbehafteten Sprache gewesen, welche auch Drohungen und Beleidigungen an die Adresse der Privatklägerin umfasst habe. Damit hätten sich die Beschwerdegegner zweifelsfrei ein zivilrechtlich und gesellschaftlich verpöntes Verhalten vorzuwerfen.  
In einem zweiten Schritt sei zu fragen, ob diese Arbeitsverhältnisse (soweit nicht schon via AIG und AHVG erfasst) unter den Voraussetzungen von Art. 182 StGB strafwürdig seien. Zu prüfen seien die genannten sklavenähnlichen Zustände und die Frage der möglichen Einwilligung unter den gegebenen Umständen seitens der Privatklägerin. Für die Frage der Entscheidungsfreiheit sei die Biografie der Privatklägerin zu berücksichtigen. Aus dieser ergebe sich, dass sie wohl aus bescheidenen, nicht aber ärmlichen Verhältnissen in Serbien stamme. Immerhin habe sich die Familie eine Eigentumswohnung leisten können. Die familiäre Situation sei offenbar von den AIkoholproblemen des Vaters geprägt gewesen, dennoch seien sie und ihr Bruder gemäss eigener Darstellung mit einer gewissen Kultur und guten Erziehung aus dem Elternhaus gegangen. Im Elternhaus habe die Privatklägerin auch nach der Trennung von ihrem Partner und Vater des gemeinsamen Kindes wieder Unterschlupf und finanzielle Unterstützung gefunden. Die Privatklägerin habe in Serbien die kaufmännisch-gewerbliche Mittelschule abgeschlossen, mit welcher sie in Serbien auf dem Gericht oder bei einer anderen Behörde hätte arbeiten können. Damit sei von einer guten Ausbildung auszugehen. Gemäss eigenen Angaben habe sie es unterlassen, sich später auf eine entsprechende Stelle zu bewerben. Sie habe eine Zusatzausbildung in der Gastronomie gemacht, wo sie auch habe arbeiten können. Auch wenn sie vor ihrer Reise in die Schweiz arbeitslos gewesen sei, sei nicht von einer langen und unverschuldeten Erwerbslosigkeit auszugehen. Vielmehr ergebe sich, dass die Privatklägerin gemäss eigener Aussage Stellen hätte finden können und einer existenzsichernden Tätigkeit hätte nachgehen können. Die damals 27-jährige Privatklägerin hätte dank ihrer soliden Ausbildung Chancen auf dem serbischen Arbeitsmarkt gehabt, diese aber (vorübergehend) unversucht gelassen. Dabei wären ihr erfahrungsgemäss auch ihre Sprachkenntnisse bzw. Verständigungsmöglichkeiten in Serbisch, Russisch und Englisch zupass gekommen. Zudem sei es für sie auch im Ausland möglich gewesen, innert kurzer Zeit eine Stelle zu finden, so bei einer Familie in U.________. Weiter habe sie gemäss eigener Aussage zahlreiche andere "anständige Anfragen" auf www.D.________.com erhalten. Eine desolate, aussichtslose Stellensuche habe daher vor ihrer Zusage bei den Beschwerdegegnern nicht vorgelegen. Die Löhne in Serbien fielen im Vergleich zur Schweiz bescheiden aus. Allerdings seien diese in Relation zu den Lebenshaltungskosten zu stellen. Es sei aufgrund der von ihr genannten Parameter anzunehmen, dass ihre Arbeit existenzsichernd gewesen sei. Dass die Privatklägerin ihrem Freund noch eine Monatsmiete geschuldet habe, vermöge keine Überschuldungssituation zu begründen, zumal mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon auszugehen sei, dass sich der Mietzins im Rahmen der genannten Zahlen bewegt habe. Andere Schulden seien nicht erstellt, so insbesondere mit Bezug auf den Ex-Partner und Vater ihres Kindes nicht. Die Reise zu den Beschwerdegegnern habe die dritte Reise der Privatklägerin im Jahre 2015 in Europa/im Schengen-Raum dargestellt. Im Februar sei sie für zwei Wochen nach Schweden, wohin sie von einem Freund eingeladen worden sei. Dies impliziere, dass sie auch andernorts Unterstützung gefunden habe. Die zweite Reise habe sie im Mai in die Schweiz geführt, d.h. zu einem Arbeitseinsatz nach U.________. Von dort sei sie im Juli mit einem Betrag zwischen CHF 1'400.-- und CHF 1'600.-- nach Belgrad zurück gekehrt. Mit dem Rest dieser Ersparnisse (CHF 700.--) sei sie im November zu den Beschwerdegegnern gereist. Die dargelegten Umstände sprächen gegen eine ernsthafte wirtschaftliche Bedrängnis aufgrund von Armut oder eine besondere Verletzlichkeit zufolge der ökonomischen Verhältnisse. Ebenso wenig sei damit eine Zwangslage aufgrund schlechter sozialer Verhältnisse auszumachen. 
Zur Beantwortung der Frage einer allfälligen Isolation der Privatklägerin sei von Bedeutung, dass sich die Wohnung der Beschwerdegegner in der Stadt V.________ und nicht etwa entlegen auf dem Land befunden habe. Gemäss erstelltem Sachverhalt habe die Privatklägerin entgegen der Anklage ohne Weiteres Zugriff zu ihrem Pass und ihren persönlichen Effekten gehabt. Sie habe auch über einen eigenen Wohnungsschlüssel verfügt. Sie habe die Wohnung regelmässig verlassen, d.h. täglich zum Besuch des Kinderspielplatzes oder für Einkäufe und Freizeitaktivitäten, teils mit der Familie der Beschwerdegegner. Sie habe sich auch mit einem Bekannten zum Kaffee getroffen, sei dafür nach Zürich gefahren und sei auch spazieren gegangen. Gemäss eigenen Aussagen habe sie nicht den Wunsch gehabt, andere Menschen kennenzulernen oder auszugehen. Sie habe über ein eigenes Telefon verfügt, mit dem sie über das Netz der Beschwerdegegner habe kommunizieren können. Sie habe sich ständig mit ihrem damaligen Freund ausgetauscht. Vor diesem Hintergrund müsse ein qualifizierender Umstand im Sinne einer Isolation der Privatklägerin oder eine eingeschränkte Bewegungsfreiheit durch die Beschwerdegegner verneint werden. Es wäre ihr daher auch jederzeit möglich gewesen, ihre Arbeitsstelle aufzugeben. Dass dies aus finanziellen Gründen unmöglich gewesen wäre, sei nicht anzunehmen, habe die Privatklägerin doch damals ein gutes Verhältnis zu ihrem damaligen Freund gepflegt, mit dem sie sich täglich ausgetauscht habe, sowie unter anderem zu jener Familie in Genf, wo sie positive Arbeitserfahrungen gesammelt gehabt habe. Sie hätte damit auch Möglichkeiten gehabt, Geld für eine Rückreise aufzutreiben, wenn die finanziellen Verhältnisse effektiv der Grund gewesen wären, der sie im Haushalt der Beschwerdegegner zurückgehalten hätte. Diese möglichen Quellen für eine finanzielle Unterstützung hätten entgegen der Staatsanwaltschaft auch eine Rückkehr in die Schweiz zu den Beschwerdegegnern verhindern können, wäre die Privatklägerin tatsächlich nur wegen des ausstehenden Anteils von Lohn und Darlehen in die Schweiz zurückgekehrt. Dass sie sich anders entschieden habe, habe eben nicht nur mit dem ausstehenden Geld zu tun gehabt. So habe sie vor der ersten Instanz ausgesagt: "Ausserdem hatte ich die Kinder der Familie A.________ sehr lieb gewonnen, sie waren sehr unschuldige Kinder und ich habe sie nie als etwas anderes betrachtet. Ich habe ihnen verschiedene Geschenke gebracht, Spielsachen und auch Milchprodukte aus der Heimat". Auch hätte sie vor ihrer Rückkehr in die Schweiz die alternative Möglichkeit gehabt, erneut ein Inserat auf www.D.________.com aufzuschalten. Die Vergangenheit habe gezeigt, dass sie dort auch normale und anständige Anfragen hatte. Die Tatsache der Rückkehr, wobei sie das Retourticket schon in Zürich gekauft gehabt habe, bringe zum Ausdruck, dass sie in ihrer Entscheidungs- und Handlungsfreiheit nicht wesentlich eingeschränkt gewesen sei. 
Dass die Privatklägerin bei den Beschwerdegegnern verköstigt worden sei, sei nicht bestritten. Insofern ergäben sich keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen und keine Beschneidung ihrer Grundrechte während ihres Aufenthalts. Die provisorische Schlafstelle sei bereits beanstandet worden. Die Privatklägerin habe indes von Anfang an über die Schlafsituation und Wohnverhältnisse Bescheid gewusst. Festzuhalten sei an dieser Stelle, dass die Familie der Beschwerdegegner in der gleichen Wohnung und in den gleichen Umständen gelebt und somit gleichermassen wenig Privatsphäre besessen habe. Auswirkungen auf die Gesundheit der Privatklägerin ergäben sich daraus nicht. Die Privatklägerin habe in der Untersuchung erwähnt, dass ihr die Beschwerdegegner zwei T-Shirts, ein Kleid, ein paar Tennisschuhe, eine Armbanduhr und auch zwei Paar Sonnenbrillen geschenkt hatten. 
Gemäss erstelltem Sachverhalt sei einer der Hauptgründe für die Arbeitssuche in der Schweiz und die Zusage bei den Beschwerdegegnern gewesen, dass sie Geld für den Sorgerechtsstreit benötigt habe. Diesbezüglich habe sich ergeben, dass die Privatklägerin noch keine entsprechenden Schritte in die Wege geleitet gehabt habe. Über die Kosten sei sie sich nicht sicher gewesen. Erkundigungen über allfällige finanzielle Erleichterungen seitens der Behörden/Gerichte oder allfällige Alternativen habe sie offenbar nicht getroffen. Die von ihr genannten Zahlen für einen Gerichtsstreit lägen in Relation zu den von ihr genannten Einkommenszahlen nicht fernab des Möglichen. Wenn sie in der Hauptverhandlung dann erklärt habe, dass Prozesse in Serbien "mehr als 10 Jahre lang" dauern würden, wirke dies etwas nachgeschoben und dramatisierend. Was dieses erstellte Motiv für die Arbeitssuche in der Schweiz angehe, habe sich allerdings ergeben, dass die Privatklägerin gegenüber den Beschwerdegegnern über das Kind keine Ausführungen habe machen wollen. Sie habe das Thema für sich behalten, "weil das meine Privatsache ist". Es lasse sich daher aus diesem, wenn auch für sie zentralen Thema, - mangels Kenntnisgabe - keine besondere Verletzlichkeit ableiten, welche die Beschwerdegegner im Rahmen der Anwerbung oder Tätigkeit hätten herleiten können. Dementsprechend könne ihnen auch nicht unterstellt werden, sie hätten diese ausgenutzt. Ein ausbeuterisches Verhalten könne den Beschwerdegegnern unter dem Titel der Mittelbeschaffung für den Sorgerechtsstreit folglich nicht unterstellt werden. Der zweite Hauptgrund für die Arbeitssuche in der Schweiz seien die Augenprobleme der Privatklägerin gewesen. Diese seien nicht erstellt. Dies gelte folglich auch für eine damit zusammenhängende Hilflosigkeit der Privatklägerin. Damit entfalle auch eine damit zusammenhängende Ausnutzung bzw. ausbeuterische Anwerbung und Beschäftigung durch die Beschwerdegegner. 
Die Anknüpfung an die blosse Staatszugehörigkeit (als mögliche Form struktureller Abhängigkeit) der Privatklägerin, nämlich Serbien, d.h. an ein Land, in dem gemäss der Beschwerdegegner oft Frauen "schwer leben", erwiese sich als zu allgemein und vermöchte kein qualifizierendes und typisches Merkmal im Hinblick auf ausbeuterische Tätigkeit und einen sklavenähnlichen Zustand zu begründen. Diesbezüglich wäre auch zu beachten, dass die Privatklägerin ausgesagt habe, die Beschwerdegegnerin habe sie nach dem ersten Kontakt nochmals angerufen, "[...] und dann wollte sie wissen, was ich für eine Ausbildung habe, weil ich gut reden würde. Ich habe ihr daraufhin geantwortet" dass ich einen Mittelschulabschluss hätte und an der Bar arbeiten würde". Die Beschwerdegegner hätten damit im Rahmen des Anwerbens davon ausgehen können, dass die Privatklägerin nicht aus einem total unterprivilegierten Milieu stamme. 
In der Gesamtbetrachtung erweise sich das Verhalten der Beschwerdegegner - soweit es nicht einer anderen rechtlichen Würdigung zugänglich sei (so betreffend Wucher, Widerhandlungen gegen das AIG und AHVG, Drohung) - als verpöntes soziales Verhalten und als klare Verletzung von arbeitsrechtlichen Vorschriften. Nicht gesagt werden könne hingegen, dass die Privatklägerin durch diese Verletzungen fortwährend daran gehindert worden sei, ihre Grundrechte auszuüben, da die geforderten qualifizierenden Umstände, wie sie in der Erpressung, Isolation, sexuellen Gewalt, Morddrohung oder anderen Freiheitsbeschränkungen zu finden seien, nicht vorlägen. Zudem könne den Beschwerdegegnern in zwei wesentlichen Punkten von vorneherein kein Ausnützen einer besonderen Verletzlichkeit oder Hilfslosigkeit unterstellt werden, weil die Privatklägerin ihr zentrales Problem der elterlichen Sorge um ihr Kind nicht bekannt gegeben habe und sich jenes im Zusammenhang mit ihren Augen nicht habe erstellen lassen. Folgerichtig seien die Beschwerdegegner vom Vorwurf des Menschenhandeis freizusprechen (Urteil S. 71 ff.). 
 
4.3. Die Beschwerdegegner machen zusammenfasst und inhaltlich übereinstimmend geltend, die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt unvollständig und willkürlich fest, genüge einerseits den formellen Anforderungen an eine Sachverhaltsrüge nicht und erweise sich andererseits als unbegründet. Auch begründe die Vorinstanz ihr Urteil hinreichend, womit keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliege. Schliesslich erweise sich auch die Rüge der Verletzung von Art. 182 StGB als unbegründet. Die Vorinstanz halte sich an den in Lehre und Rechtsprechung verbreiteten dreistufigen Aufbau des Menschenhandeltatbestands und lege diesen bundesrechtskonform aus. Es liege weder das Tatmittel der Täuschung noch der besonderen Schutzbedürftigkeit der Privatklägerin vor. Schliesslich hätten sie [die Beschwerdegegner] die Privatklägerin nicht im Sinne von Art. 182 StGB ausgebeutet.  
 
4.4.  
 
4.4.1. Wegen Menschenhandels gemäss Art. 182 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt.  
Das Bundesgericht hat sich vor Kurzem in einem zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil vertieft mit der Tatbestandsvariante der Ausbeutung der Arbeitskraft auseinandergesetzt. Daraus ergibt sich, dass sich die rechtstheoretischen Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach für die Auslegung von Art. 182 StGB die internationale Definition von Menschenhandel in den staatsvertraglichen Regelungen, die entsprechenden Kommentierungen sowie die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 4 EMRK zu beachten sind, als zutreffend erweisen. Das Bundesgericht hat Folgendes festgehalten: 
 
4.4.2. Gemäss der Definition in Art. 4 lit. a des Übereinkommens vom 16. Mai 2005 zur Bekämpfung des Menschenhandels (SR 0.311.543; nachfolgend: ÜBM) - die mit derjenigen in Art. 3 lit. a des Zusatzprotokolls vom 15. November 2000 zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (SR 0.311.542; nachfolgend: Palermo-Protokoll) übereinstimmt - bezeichnet der Ausdruck "Menschenhandel" die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen durch Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderen Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die Gewalt über eine andere Person hat, zum Zweck der Ausbeutung. Ausbeutung umfasst mindestens die Ausnutzung der Prostitution anderer oder andere Formen der sexuellen Ausbeutung, Zwangsarbeit oder Zwangsdienstbarkeit, Sklaverei oder sklavereiähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder die Entnahme von Organen (Urteil 6B_296/2024 vom 7. April 2025 E. 4.2, zur Publikation vorgesehen).  
 
4.4.3. Art. 4 Ziff. 2 EMRK, der direkt anwendbar ist (BGE 150 IV 48 E. 4.2; 145 I 308 E. 3.4.3), sieht vor, dass niemand gezwungen werden darf, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten. Auch wenn er nicht ausdrücklich erwähnt wird, fällt der Menschenhandel ebenfalls unter diesen Artikel (Urteil des EGMR Rantsev gegen Zypern und Russland vom 7. Januar 2010, Nr. 25965/04, § 273 ff. mit Hinweisen; BGE 150 IV 48 E. 4.2; 145 I 308 E. 3.4.3). Art. 4 EMRK legt den Staaten verschiedene positive Handlungspflichten auf, namentlich diejenigen, einen geeigneten rechtlichen und regulatorischen Rahmen zur Bekämpfung der in Art. 4 EMRK genannten Handlungen zu schaffen sowie Massnahmen zur Prävention und zum Schutz der Opfer zu treffen. Sie müssen auch die Wirksamkeit der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens gewährleisten (Urteile des EGMR S.M. gegen Kroatien vom 25. Juni 2020, Nr. 60561/14, § 306; Chowdury und andere gegen Griechenland vom 30. März 2017, Nr. 21884/15, § 103 ff.; BGE 150 IV 48 E. 4.2 mit Hinweisen). Diese positiven Verpflichtungen sind im Lichte des ÜBM auszulegen (BGE 150 IV 48 E. 4.2; 145 I 308 E. 3.4.3; Urteile des EGMR Chowdury und andere gegen Griechenland, a.a.O., § 104; Rantsev gegen Zypern und Russland, a.a.O., § 274 und 285; zum Ganzen: Urteil 6B_296/2024 vom 7. April 2025 E. 4.3, zur Publikation vorgesehen).  
 
4.4.4. Die Gleichstellung der Anwerbung mit dem Handel mit einem Menschen im Gesetz kodifiziert die Rechtsprechung, die mit dem ursprünglich restriktiven Ansatz des Menschenhandels, der ausschliesslich als dreiseitiger Mechanismus kommerzieller Art betrachtet wurde (vgl. in Verbindung mit dem alten Art. 202 StGB: BGE 96 IV 118 E. 2d), gebrochen hat, zugunsten einer weiter gefassten Auffassung, wonach bereits derjenige strafbar ist, der ohne Mittelsmann Frauen für seinen eigenen Prostitutionsbetrieb anwirbt (BGE 128 IV 117 E. 6; Urteile 6B_296/2024 vom 7. April 2025 E. 4.4, zur Publikation vorgesehen; 6B_4/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 4.1). Die Anwerbung im Sinne von Art. 182 Abs. 1 in fine StGB ist somit als der Gesamtprozess zu verstehen, mit dem ein Opfer dazu gebracht wird, sich der Autorität oder dem Willen eines anderen zu unterwerfen (Rekrutierung). Dem Anwerber geht es von Beginn an um die Ausbeutung, insbesondere die sexuelle Ausbeutung des Opfers. Mit anderen Worten ist Anwerbung jede Tätigkeit, die darauf abzielt, eine Person im Hinblick auf ihre Ausbeutung zu verpflichten oder zu beschäftigen (vgl. Urteile 6B_296/2024 vom 7. April 2025 E. 4.4, zur Publikation vorgesehen; 6B_4/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 4.1; NADIA MERIBOUTE, La traite d'êtres humains à des fins d'exploitation du travail, 2020, N. 472, S. 209; ANNATINA SCHULTZ, Die Strafbarkeit von Menschenhandel in der Schweiz, Analyse und Reformbedarf von Art. 182 StGB, 2020, S. 98; DELNON/RÜDI, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II., 4. Auflage 2019, N. 31 zu Art. 182 StGB; LUISA LEUENBERGER, Menschenhandel gemäss Art. 182 StGB, Analyse des schweizerischen Straftatbestandes unter Berücksichtigung der internationalen Vorgaben, 2018, S. 115; CAROLINE BAUR-METTLER, Menschenhandel und Zwangsprostitution in der Schweiz, eine Analyse der Rechtsprechung und die Sicht betroffener Opfer und Prostituierter, 2014, S. 111). Zur Veranschaulichung kann das typische Verhalten eines Anwerbers im Menschenhandel beispielsweise ein irreführendes Arbeitsangebot umfassen, das als Köder verwendet wird, um das zur Ausbeutung bestimmte Opfer zu täuschen (MERIBOUTE, a.a.O., N. 467, S. 207 f.). In jedem Fall findet der wesentliche Teil des Anwerbungsprozesses nicht nur vor der Ausbeutung selbst statt, sondern auch vor dem Verlust der Willensfreiheit des Opfers, der den Tatbestand des Menschenhandelns in dieser Form vollendet (LEUENBERGER, a.a.O., S. 115). Der Anwerber, der gleichzeitig "Erwerber" ist, handelt zu seinem eigenen Vorteil (MERIBOUTE, a.a.O., N. 463, S. 205; SCHULTZ, a.a.O., S. 97 f.; LEUENBERGER, a.a.O., S. 114) und muss in subjektiver Hinsicht die Ausbeutung des Opfers im Blick haben (MERIBOUTE, a.a.O., N. 472, S. 209; SCHULTZ, a.a.O., S. 161; LEUENBERGER, a.a.O., S. 269 f.; DELNON/RÜDI, a.a.O., N. 31 zu Art. 182 StGB; BAUR-METTLER, a.a.O., S. 111 und 137; zum Ganzen: Urteile 6B_296/2024 vom 7. April 2025 E. 4.4, zur Publikation vorgesehen; 6B_4/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 4.1).  
 
4.4.5. Der Begriff der Ausbeutung der Arbeitskraft als Tatbestandselement von Art. 182 StGB umfasst insbesondere Zwangsarbeit, Sklaverei oder Arbeit unter sklavereiähnlichen Bedingungen (Urteil 1B_450/2017 vom 29. März 2018 E. 4.3.1; TRECHSEL/MONA, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, N. 3 zu Art. 182 StGB; DELNON/RÜDI, a.a.O., N. 27 zu Art. 182 StGB; Botschaft vom 11. März 2005 zur Genehmigung des Fakultativprotokolls vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes, betreffend den Verkauf von Kindern, Kinderprostitution und Kinderpornografie, und über die entsprechende Änderung der Strafnorm betreffend Menschenhandel [BBl 2005 2835 Ziff. 3.3.1.2; im Folgenden: Botschaft]). Die betroffene Person muss ihre Zeit und ihre körperlichen oder geistigen Fähigkeiten zur Verfügung stellen (MERIBOUTE, a.a.O., N. 623, S. 279). Der Begriff "Zwangs- oder Pflichtarbeit" bezeichnet jede Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter ausdrücklicher oder stillschweigender Androhung einer Strafe verlangt wird und für die sich diese Person nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat. Der Begriff der Strafe kann bis zu Gewalt oder physischem Zwang reichen, aber auch eine subtilere, psychologische Form annehmen, wie beispielsweise die Anzeige illegaler Arbeitnehmer bei der Polizei oder den Einwanderungsbehörden (Urteil des EGMR S.M. gegen Kroatien, a.a.O., § 282 ff. mit Hinweisen; Urteil 2C_483/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 7.1.2; MERIBOUTE, a.a.O., N. 624 f., S. 279 f.). Dies ist auch der Fall, wenn eine Person unter Verletzung von arbeitsrechtlichen Vorschriften und Bestimmungen über die Entlöhnung, die Gesundheit und die Sicherheit am Arbeitsplatz fortwährend daran gehindert wird, ihre Grundrechte auszuüben. Konkret kann es sich dabei namentlich um Nahrungsentzug, psychische Misshandlung, Erpressung, Isolation oder auch Körperverletzung, sexuelle Gewalt oder Morddrohungen handeln (Urteil 6B_296/2024 vom 7. April 2025 E. 4.5.1, zur Publikation vorgesehen mit Hinweis auf Urteil 1B_450/2017 vom 29. März 2018 E. 4.3.1 und Botschaft BBl 2005 2836 Ziff. 3.3.1.2; teilweise a.M. DELNON/RÜDI, a.a.O., N. 27 zu Art. 182 StGB, wonach die einfache Verletzung von arbeitsrechtlichen Vorschriften nicht zur Qualifikation als Ausbeutung führen könne.).  
Nach Auffassung des EGMR kann der Begriff Zwangsarbeit" jedoch nicht jede rechtliche Verpflichtung erfassen. Beispielsweise fällt eine Arbeit, die aufgrund eines frei abgeschlossenen Vertrags zu verrichten ist, nicht alleine deshalb unter Art. 4 EMRK, weil sich einer der beiden Vertragspartner gegenüber dem anderen zu ihrer Verrichtung verpflichtet hat und bei Nichterfüllung seiner Zusage mit Sanktionen rechnen muss. Es muss sich also um eine Arbeit handeln, die "unter Androhung einer Strafe verlangt wird" und darüber hinaus gegen den Willen des Betroffenen verrichtet wird und für die dieser sich "nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat" (Urteil des EGMR Chowdury und andere gegen Griechenland, a.a.O., § 90 mit Hinweisen; vgl. auch Art. 2 Ziff. 1 des Übereinkommens Nr. 29 vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit [SR 0.822.713.9; ILO-Übereinkommen]). In demselben Urteil wird festgestellt, dass Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber seine Macht missbraucht oder ihre besondere Hilflosigkeit ausnutzt, um sie auszubeuten, ihre Arbeit nicht freiwillig anbieten. Die vorherige Zustimmung des Opfers reicht nicht aus, um eine Tätigkeit als Zwangsarbeit auszuschliessen (Urteil des EGMR Chowdury und andere gegen Griechenland, a.a.O., § 96).  
Zur Erläuterung des Begriffs "Arbeit" im Sinne von Art. 4 Ziff. 2 EMRK hat der EGMR ausserdem präzisiert, dass nicht jede Arbeit, die von einer Person unter Androhung einer "Strafe" verlangt wird, zwangsläufig "Zwangs- oder Pflichtarbeit" im Sinne dieser Bestimmung darstellt. Es sind insbesondere die Art und der Umfang der betreffenden Tätigkeit zu berücksichtigen. Anhand dieser Umstände lässt sich "Zwangsarbeit" von Arbeiten unterscheiden, die im Rahmen der familiären Unterstützung oder des Zusammenlebens vernünftigerweise verlangt werden können (Urteil des EGMR Chowdury und andere gegen Griechenland, a.a.O., § 91 mit Hinweisen).  
Jedenfalls hat der EGMR betont, dass die fehlende Bewegungsfreiheit keine unabdingbare Voraussetzung dafür ist, dass eine Situation als Menschenhandel zu qualifizieren ist, da diese Voraussetzung eher für die Leibeigenschaft gilt (Urteil des EGMR Chowdury und andere gegen Griechenland, a.a.O., § 123). Auch die Misshandlung ist kein unverzichtbares Element des Menschenhandels (MERIBOUTE, a.a.O., N. 183 f., S. 87 mit Hinweis; zum Ganzen: Urteil 6B_296/2024 vom 7. April 2025 E. 4.5.1, zur Publikation vorgesehen).  
 
4.4.6. Gemäss der Rechtsprechung reichen einfache Verstösse gegen arbeitsrechtliche Bestimmungen grundsätzlich nicht aus, andernfalls der Begriff der Ausbeutung der Arbeit zu weit ausgedehnt würde (Urteile 6B_296/2024 vom 7. April 2025 E. 4.5.2, zur Publikation vorgesehen; 1B_450/2017 vom 29. März 2018 E. 4.3.1; PARICK STOUDMANN, in: Commentaire romand, Code pénal II, 2. Aufl. 2025, N. 23 zu Art. 182 StGB; DELNON/RÜDI, a.a.O., N. 27 zu Art. 182 StGB). Der Umstand, dass eine Person ohne Aufenthalts- und/oder Arbeitsbewilligung nicht jeglichem Druck entzogen ist, insbesondere hinsichtlich ihrer Wahl der Erwerbstätigkeit, ihrer Anwerbung und ihrer Anstellung - selbst unter ungünstigen Bedingungen oder unter offensichtlicher Verletzung insbesondere der Sozialversicherungsgesetze und/oder der Arbeitsgesetzgebung -, stellt für sich allein noch keine Verletzung von Art. 182 StGB dar; dies gilt insbesondere, wenn die betroffene Person weiterhin die Möglichkeit hat, die angebotene Stelle abzulehnen oder zu kündigen (Urteile 6B_296/2024 vom 7. April 2025 E. 4.5.2, zur Publikation vorgesehen; 1B_450/2017 vom 29. März 2018 E. 4.3.3; DELNON/RÜDI, a.a.O., N. 10 zu Art. 182 StGB).  
 
4.4.7. Die Verwirklichung der Straftat setzt nicht voraus, dass die Ausbeutung tatsächlich stattgefunden hat, es reicht aus, wenn sie vom Täter subjektiv beabsichtigt war bzw. dieser zum Zweck der Ausbeutung handelte (Urteile 6B_296/2024 vom 7. April 2025 E. 4.5.3, zur Publikation vorgesehen; 6B_469/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.4; BERTRAND PERRIN, La répression de la traite d'êtres humains en droit suisse, 2020, S. 315).  
 
4.4.8. Gemäss Art. 3 lit. b des Palermo-Protokolls - dessen Wortlaut mit Art. 4 lit. b ÜBM übereinstimmt (vgl. auch E. 4.4.2) - ist die Einwilligung eines Opfers des Menschenhandels in die unter Buchstabe a) genannte beabsichtigte Ausbeutung unerheblich, wenn eines der unter Buchstabe a) genannten Mittel [Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderen Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die Gewalt über eine andere Person hat] angewendet wurde. Die Einwilligung des Opfers ist nur gültig und schliesst damit die Verwirklichung der Straftat nur aus, wenn sie seinem tatsächlichen Willen entspricht und in Kenntnis der Sachlage und der Folgen erteilt wurde. Die Einwilligung ist beispielsweise nicht wirksam, wenn sie durch die schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Opfers bedingt ist (vgl. BGE 129 IV 81 E. 3.1; 128 IV 117 E. 4b und 4c; Urteile 6B_296/2024 vom 7. April 2025 E. 4.6, zur Publikation vorgesehen; 6B_469/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.4; 6B_81/2010, 6B_126/2010 vom 29. April 2010 E. 4.1; vgl. auch BERNARD CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Bd. I, 3. Aufl., N. 7 zu Art. 182 StGB). Häufig werden die Opfer mit Gewalt oder anderen Formen der Nötigung bedroht. Auch bei diesen Tatmitteln schliesst die Einwilligung des Opfers die Tat nicht aus. Um festzustellen, ob die Tatbestandsmerkmale des Menschenhandels erfüllt sind, sind alle für den Einzelfall massgebenden Umstände zu beurteilen. Es ist zu prüfen, ob die Willensäusserung dem tatsächlichen Willen entsprach (Urteil 6B_296/2024 vom 7. April 2025 E. 4.6, zur Publikation vorgesehen; Botschaft BBl 2005 2834 Ziff. 3.3.1.1; siehe auch VANESSA VUILLE, Le consentement n'exclut pas la traite d'êtres humains, crimen.ch, 16. Juli 2025, S. 4; STOUDMANN, a.a.O., N. 28 zu Art. 182 StGB; DONATSCH/GRAF/JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, Strafrecht III - Delikte gegen den Einzelnen, 12. Aufl. 2025, S. 514 f.).  
 
4.4.9. Subjektiv ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt (STOUDMANN, a.a.O., N. 36 zu Art. 182 StGB; DONATSCH/GRAF/JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, a.a.O., S. 516; TRECHSEL/MONA, a.a.O., N. 5 zu Art. 182 StGB; DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 32 zu Art. 182 StGB; SCHULTZ, a.a.O., S. 161; CORBOZ, a.a.O., N. 13 zu Art. 182 StGB). Bei einer Anwerbung unter Anwendung einer Täuschung muss der Täter wissen oder mindestens für möglich halten und in Kauf nehmen, dass er das Opfer täuscht, indem er ihm falsche Tatsachen in Bezug auf die beabsichtigte Tätigkeit vorspiegelt oder entsprechende Tatsachen verschweigt. Nützt der Täter die besondere Hilflosigkeit des Opfers aus, muss er wissen oder zumindest für möglich halten und in Kauf nehmen, dass die Entscheidungsfreiheit des Opfers infolge seiner Abhängigkeit oder Notlage verringert ist und sich dieses deshalb auf die Ausbeutung einlässt. Ebenfalls muss er im Wissen handeln, dass zwischen der besonderen Hilflosigkeit des Opfers und der Ausbeutung ein Kausal- bzw. Motivationszusammenhang besteht (SCHULTZ, a.a.O., S. 161).  
 
4.5.  
 
4.5.1. Die Vorinstanz erachtet den angeklagten Sachverhalt mit Ausnahme einzelner Punkte als erstellt (vgl. E. 4.2.2). Im Folgenden ist daher - mangels Feststellung des massgebenden Sachverhalts durch die Vorinstanz - mit Ausnahme der von dieser genannten Punkte vom in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt auszugehen. Soweit die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung in Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung vorwirft, braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden, da der Tatbestand des Menschenhandels auch in Berücksichtigung desjenigen Sachverhalts, der die Vorinstanz ihrer rechtlichen Würdigung zu Grunde legt, zu bejahen ist bzw. das Verhalten der Beschwerdegegner auch ohne die Tatsachen, welche die Vorinstanz nach Ansicht der Beschwerdeführerin willkürlich nicht berücksichtigt, als Menschenhandel zu qualifizieren ist. Dies gilt beispielsweise für das Vorbringen, bei der Person, mit der sich die Privatklägerin in Zürich getroffen habe, handle es sich um einen Bekannten der Beschwerdegegner, mit dem die Privatklägerin habe ausgehen müssen, oder dem Einwand, die Vorinstanz lasse hinsichtlich der Situation der Privatklägerin in ihrem Heimatland wesentliche Tatsachen im Hinblick auf ihre besondere Hilflosigkeit unberücksichtigt. Damit kann offenbleiben, ob die Ausführungen der Beschwerdeführerin den qualifizierten Anforderungen an die Willkürrüge überhaupt genügen, was die Beschwerdegegner in ihren Vernehmlassungen bestreiten.  
 
4.5.2. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen suchten die Beschwerdegegner im November 2015 gezielt nach einer jungen Frau aus ihrem Kulturkreis, die illegal als Kindermädchen/Haushaltshilfe in ihrem Haushalt arbeiten sollte und stiessen dabei auf einer serbischen Internetseite auf ein Inserat der Privatklägerin. Die Beschwerdegegner nahmen Kontakt auf und stellten sich bei der Privatklägerin als Familie mit drei Kindern, die bereits grösser seien und mehrheitlich auf sich selbst aufpassen würden, vor. Sie gaben an, dass das Kindermädchen, welches die Familie sucht, sich nur um den jüngsten, damals 5-jährigen Sohn kümmern und normalerweise nicht kochen müsse, ausser der Zubereitung des Frühstücks für die Kinder. Zudem müsse das gesuchte Kindermädchen die Kinder in die Schule bringen und den jüngsten Sohn in den Kindergarten. Während die Kinder in der Schule sein würden, hätte die Privatklägerin die Wohnung etwas in Ordnung zu bringen. Die Beschwerdegegner versprachen der Privatklägerin hierfür einen monatlichen Lohn von CHF 500.-- plus Kost und Logis. Ebenso versprachen sie ihr, dass sie die Reise in die Schweiz bezahlen würden wie auch die Rückreise, wenn die Privatklägerin sich bewähren würde. Die Beschwerdegegner gaben auf Nachfrage der Privatklägerin keine genauen Arbeitszeiten an, sondern teilten ihr lediglich mit, dass sie mit ihnen zusammenleben würde und einfach auf die Kinder aufpassen und ein bisschen putzen müsse, es aber nicht viel Arbeit gebe, da die Wohnung sowieso sauber und die Kinder grösser seien. Die Privatklägerin reiste am 24. November 2015 in die Schweiz ein. Die Beschwerdegegner stellten ihr lediglich eine Matratze am Boden des Kinderzimmers der 3.5-Zimmerwohnung zur Verfügung, welche die Privatklägerin teilweise mit dem jüngsten Sohn teilen musste, da es im Kinderzimmer nur zwei Betten gab. Die Privatklägerin musste täglich putzen, aufräumen und die drei Kinder betreuen. Nachdem sie jeweils zwischen 6.30 Uhr und 7.00 Uhr aufgestanden war, musste sie den Kindern Frühstück machen, die Schulbrote vorbereiten, die Rucksäcke packen, Tee machen, den Kleinsten in den Kindergarten begleiten und bei ihrer Rückkehr in die Wohnung sofort anfangen zu putzen. Wenn die Beschwerdegegnerin noch nicht aufgestanden war, musste sie das Mittagessen machen und das Kinderzimmer aufräumen. Nachdem die Kinder wieder in der Schule waren, musste sie erneut putzen und aufräumen, die Küche in Ordnung bringen, waschen und Wäsche aufhängen. Nachdem die Kinder zurückgekommen waren, musste sie mit ihnen auf den Spielplatz, nach dem Abendessen erneut die Küche aufräumen und putzen. Danach musste sie die Kleider für die Kinder für den nächsten Tag vorbereiten und die Kinder ins Bett bringen. Im Anschluss musste sie jeweils Geschirr aus der Spülmaschine räumen. Teilweise weckte die Beschwerdegegnerin die Privatklägerin auch in der Nacht, damit diese den Beschwerdegegnern nochmals Kaffee servierte. Diese gewährten der Privatklägerin keinen arbeitsfreien Tag. Sie musste während sieben Tagen die Woche von frühmorgens bis abends spät der Familie für Haushaltsarbeiten und Kinderbetreuung zur Verfügung stehen. Im Februar 2016, als die Beschwerdegegner zusammen nach Serbien fuhren und die drei Kinder in der Schweiz liessen, war die Privatklägerin alleine verantwortlich für diese. Die Beschwerdegegner übergaben der Privatklägerin anlässlich von deren Abreise am 26. Februar 2016 insgesamt Fr. 1'200.--. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus einem Lohn von Fr. 800.-- für die ersten beiden Monate Dezember 2015 und Januar 2016 und aus einer Teilrückzahlung in der Höhe von Fr. 400.-- an den von den Beschwerdegegnern von der Privatklägerin ausgeliehenen Betrag von insgesamt Fr. 700.--. Sie senkten zuerst den Lohn von monatlich Fr. 500.--, wie er vor Arbeitsantritt der Privatklägerin versprochen wurde, auf Fr. 350.-- und erhöhten ihn dann auf Fr. 400.-- mit der Angabe, dass dies aus Mitleid erfolge. Für die Arbeit im dritten Monat (Februar 2016) bezahlten die Beschwerdegegner die Privatklägerin nicht und begründeten dies damit, dass dies eine Strafe sei, weil mehrfach die Erklärung wiederholt habe werden müssen, was zu erledigen gewesen sei. Auch die Kosten für die Hinreise erstatteten die Beschwerdegegner der Privatklägerin entgegen des ursprünglichen Versprechens, das sie bei Eingehung des Arbeitsverhältnisses abgegeben hatten, nicht.  
 
4.5.3. Mit dem geschilderten Vorgehen warben die Beschwerdegegner die Privatklägerin an, für sie als Kindermädchen bzw. Haushaltshilfe zu arbeiten und täuschten sie dabei vor Arbeitsantritt über wesentliche Punkte der tatsächlichen Arbeitsbedingungen, namentlich die Intensität der zu erbringenden Arbeit, die nur geringe verbleibende freie Zeit, die Höhe und den Zeitpunkt der Bezahlung bzw. deren willkürliche Änderung (Senkung des vereinbarten Lohns und Streichung eines Monatslohns) sowie die Übernahme der Kosten für die Anreise. Auch wurde die Privatklägerin nicht über das hernach erfolgende physisch und psychisch grenzüberschreitende Verhalten der Beschwerdegegner informiert. Damit kann entgegen dem Vorbringen des Beschwerdegegners vorliegend nicht gesagt werden, dass sich "die Abweichungen zwischen den Erwartungen der Betroffenen und der tatsächlichen Situation [...] allenfalls auf quantitative Aspekte (z.B. Stundenumfang, Lohnhöhe), nicht jedoch auf die Wesensart der Tätigkeit oder auf wesentliche vertragliche Eckpunkte [bezogen]." (vgl. Vernehmlassung Beschwerdegegner S. 10). Vorliegend ist die Tathandlung des Anwerbens mittels des Tatmittels der Täuschung, zu dem sich die Vorinstanz nicht äussert, gegeben. Da die Privatklägerin über wesentliche Punkte der sie erwartenden Arbeits- und Lebensbedingungen getäuscht wurde, hat sie ihre Einwilligung nicht in Kenntnis der Sachlage und der Folgen erteilt. Gemäss dem von der Vorinstanz grundsätzlich als erstellt erachteten in der Anklage umschriebenen Sachverhalt war die Täuschung bzw. die unzutreffende Umschreibung der Arbeitsbedingungen ursächlich dafür, dass die Privatklägerin in das Arbeitsverhältnis einwilligte. Es ist damit davon auszugehen, dass sich die Privatklägerin nicht auf die Stelle eingelassen und in die Schweiz gereist wäre, wenn sie um die sie erwartenden Arbeitsbedingungen gewusst hätte. Ihre Einwilligung ist damit nicht gültig und schliesst die Verwirklichung des Tatbestands nicht aus (vgl. hierzu auch SCHULTZ, a.a.O., S. 115 ff.). Da das Tatmittel der Täuschung zu bejahen und deshalb die Wirksamkeit der Einwilligung zu verneinen ist, muss nicht auf die Kritik der Beschwerdeführerin an der vorinstanzlichen Würdigung, wonach bei der Privatklägerin keine Zwangslage aufgrund schlechter sozialer Verhältnisse [zum Zeitpunkt der Anwerbung] auszumachen sei (Urteil S. 74; Beschwerde S. 26 ff.), eingegangen werden.  
Bezüglich der Täuschung ist zu bedenken, dass die Wirkung einer Täuschung aufhört, wenn das Opfer realisiert, dass es einem Irrtum unterlegen ist. Ab dem Zeitpunkt dieser Erkenntnis ist das Opfer nicht mehr getäuscht und könnte folglich in den weiteren Handlungsablauf wirksam einwilligen (vgl. SCHULTZ, a.a.O., S. 159). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin ihren Irrtum nach ihrer Ankunft zwar realisierte und nach wenigen Tagen wieder nach Hause wollte, die Beschwerdegegner jedoch ungehalten reagierten und sie zum Bleiben überredeten sowie sie weiterhin bzw. erneut darüber täuschten, dass sie den ihr noch zustehenden Lohn und den ausgeliehenen Betrag noch erhalten werde. Insbesondere in Bezug auf den zweiten Aufenthalt bzw. die Rückkehr aus Serbien in die Schweiz sicherte die Beschwerdegegnerin der Privatklägerin fälschlicherweise zu, dass sie und ihre Familie ihr Verhalten bessern würden, weshalb die Privatklägerin dem Irrtum unterlag, dass sie fortan gut behandelt werden würde, sich die Arbeitsbedingungen in Bezug auf die Intensität sowie die Häufigkeit bessern würden und ihr der Restbetrag des "Darlehens" zurückbezahlt sowie der ausstehenden Lohn für den Monat Februar 2016 ausbezahlt würden. Doch auch während des zweiten Aufenthalts blieb die Arbeitsintensität unverändert hoch; die Privatklägerin musste von morgens früh bis abends spät arbeiten und erhielt keinen freien Tag. Ferner nahmen ihr die Beschwerdegegner wiederum ihr ganzes Geld ab, unter dem Vorwand, dieses auszuleihen. Für die von ihr von März bis Juli 2016 geleistete Arbeit erhielt sie keinen Lohn. 
 
4.5.4. Zur Täuschung kommt vorliegend das Ausnützen der besonderen Hilflosigkeit dazu. Aus dem von der Vorinstanz verbindlich festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Privatklägerin nach ihrer Ankunft in der Schweiz, wenn nicht von Beginn an, so doch relativ schnell finanziell mittellos war, da die Beschwerdegegner ihr das mitgeführte Geld, unter dem Vorwand, es handle sich um ein Darlehen, das sie zurückbezahlen würden, abnahmen und den versprochenen Lohn nicht ausbezahlten. Die Privatklägerin war folglich wirtschaftlich von den Beschwerdegegnern abhängig, sodass sie die Schweiz faktisch nicht mehr aus eigener Kraft verlassen konnte. Eine Ausreise hätte zudem den Verlust des Ersparten und des ausstehenden Lohns zur Folge gehabt. Diese Umstände lassen die Beschwerdegegner bei ihren Ausführungen, weshalb eine besondere Schutzbedürftigkeit der Privatklägerin zu verneinen sei, unberücksichtigt (vgl. Vernehmlassung Beschwerdegegner S. 10 f., Vernehmlassung Beschwerdegegnerin S. 5). Kommt hinzu, dass sich die Privatklägerin illegal in der Schweiz befand, der deutschen Sprache nicht mächtig war und hier über keine relevanten sozialen Kontakte verfügte. Zwar hatte die Privatklägerin gemäss den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen Zugang zu ihrem Reisepass, jedoch verfügte sie nach dem Ausgeführten nicht über die notwendigen finanziellen Mittel, um die Schweiz zu verlassen. Dass sie von ihrem Bekannten aus Schweden oder der Familie aus der Westschweiz, bei der sie früher einmal gearbeitet hatte, Geld hätte erhältlich machen können, erweist sich mit der Beschwerdeführerin als blosse Vermutung der Vorinstanz, die nicht erstellt ist. Angesichts der geschilderten Situation ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin keine andere realistische Wahl hatte, als sich zu fügen, bei den Beschwerdegegnern zu verbleiben und ihre Arbeit fortzusetzen. Angesichts dieser besonderen Hilflosigkeit, welche die Beschwerdegegner gezielt geschaffen hatten und ausnutzten, war die Privatklägerin nicht in der Lage, sich frei zu entscheiden, womit sich ihre Einwilligung, (weiterhin) für die Beschwerdegegner zu arbeiten, als ungültig erweist.  
 
4.5.5. Art. 182 StGB setzt ferner voraus, dass die Beschwerdegegner die Privatklägerin zwecks Ausbeutung ihrer Arbeitskraft anwarben. Die Vorinstanz äussert sich, soweit ersichtlich, nicht zu einem allfälligen Ausbeutungszweck zum Zeitpunkt der Anwerbung. Dem in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt, den die Vorinstanz - mit wenigen, den Ausbeutungszweck nicht betreffenden Ausnahmen - als erstellt erachtet, kann jedoch entnommen werden, dass die Beschwerdegegner gegenüber der Privatklägerin gezielt falsche Angaben über die zu erbringenden Arbeiten, deren Inhalt und Dauer sowie die Bezahlung machten, im Wissen darum, dass ihre Angaben nicht den von ihnen vorgesehenen Arbeitsbedingungen entsprachen. Auch aus den von den Beschwerdegegnern schliesslich tatsächlich geforderten und von der Privatklägerin erbrachten Arbeitsleistungen sowie den weiteren verbindlich festgestellten Umständen lässt sich schliessen, dass die Beschwerdegegner die Privatklägerin zum Zweck der Ausbeutung ihrer Arbeitskraft anwarben. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz, die - wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt - von einem zu engen Begriff der Ausbeutung auszugehen scheint, kann das Verhalten der Beschwerdegegner nicht lediglich als verpöntes soziales Verhalten und klare Verletzung von arbeitsrechtlichen Vorschriften abgetan werden (vgl. Urteil S. 77). Vielmehr ist ihr Verhalten in Berücksichtigung aller relevanten Umstände als Ausbeutung der Arbeitskraft der Privatklägerin zu qualifizieren. Daran vermögen auch die die vorinstanzliche Würdigung unterstützenden Ausführungen der Beschwerdegegner nichts zu ändern (vgl. Vernehmlassung Beschwerdegegner S. 11 ff., Vernehmlassung Beschwerdegegnerin S. 6).  
Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen hatte die Privatklägerin ein ausgeweitetes Pflichtenheft mit auch schikanösen Arbeiten (beispielsweise wurde die Privatklägerin von den Beschwerdegegnern teilweise nachts geweckt, um ihnen Kaffee zu machen), überdurchschnittlichen Arbeitszeiten inkl. nächtlichen Einsätzen und kaum Freizeit. Ferner reduzierten die Beschwerdegegner ihren Lohn willkürlich und hielten ihr diesen (teilweise) vor sowie bezahlten von ihr geliehenes Geld nicht zurück, womit sie die Privatklägerin - wie bereits dargelegt - wirtschaftlich von ihnen abhängig machten, sodass sie die Schweiz faktisch nicht mehr aus eigener Kraft verlassen konnte. Sodann befand sich die Privatklägerin illegal in der Schweiz, womit ihre Möglichkeiten, sich eine andere Arbeit zu suchen bzw. soziale Kontakte ausserhalb der Familie der Beschwerdegegner zu knüpfen, zumindest eingeschränkt waren. Ob die Vorinstanz, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, in Willkür verfällt, indem sie bei der Prüfung einer allfälligen Isolation der Privatklägerin unter anderem ausführt, dass diese sich mit einem Bekannten zum Kaffeetrinken in Zürich traf, ohne zu berücksichtigen, dass es sich dabei gemäss dem von ihr als erstellt erachteten angeklagten Sachverhalt um einen Bekannten der Beschwerdegegner handelte, kann wie bereits ausgeführt offenbleiben. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend einwendet, ist die fehlende Bewegungsfreiheit keine unabdingbare Voraussetzung dafür, dass eine Situation als Menschenhandel qualifiziert wird (vgl. E. 4.4.5 i.f.; Urteil 6B_296/2024 vom 7. April 2025 E. 4.9.2, zur Publikation vorgesehen; Urteil des EGMR Chowdury und andere gegen Griechenland, a.a.O., § 123). Jedenfalls ist aufgrund der verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen erwiesen, dass die Privatklägerin weder die Zeit noch die Möglichkeit hatte, soziale Kontakte in der Schweiz zu pflegen.  
Weiter ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin in der Wohnung der Beschwerdegegner keinen Rückzugsort und keine Privatsphäre hatte, so schlief sie auf einer blossen - teilweise mit den Kindern zu teilenden - Matratze oder allenfalls auf dem Sofa im Wohnzimmer, während sich ihre persönlichen Gegenstände im Schlafzimmer der Beschwerdegegner befanden. Schliesslich war das Arbeitsklima geprägt von einem gängelnden und grenzüberschreitenden Umgang und einer stark sexualisierten und gewaltbehafteten Sprache der Beschwerdegegner. Die Privatklägerin wurde von den Beschwerdegegnern und auch deren Kindern respektlos behandelt, von den Beschwerdegegnern mehrfach tätlich angegangen, beleidigt und bedroht, unter anderem weil sie angeblich nicht gut geputzt habe. Ferner wurde sie vom Beschwerdegegner einmal zum Oralverkehr gezwungen. 
Insgesamt ergibt sich, dass die Privatklägerin durch Anwendung bzw. Androhung von psychischen bzw. physischen Übergriffen und Lohnrückbehalt zum Verbleib in der für sie aufgrund der übermässigen Arbeitsintensität und der nicht akzeptablen Arbeits- und Unterbringungsbedingungen eine besondere Härte darstellenden Situation bei den Beschwerdegegnern gezwungen wurde (vgl. hierzu auch SCHULTZ, a.a.O., S. 194 ff.; DIESELBE, Menschenhandel in der Schweiz, ZBJV 7-8/2023, S. 427; Urteil des EGMR Chowdury und andere gegen Griechenland, a.a.O., § 90 ff.; Art. 2 Ziff. 1 des ILO-Übereinkommens). Ferner wurde bereits darauf hingewiesen, dass aufgrund der Täuschung und der Ausnützung der besonderen Hilflosigkeit keine gültige Einwilligung der Privatklägerin in das Arbeitsverhältnis bzw. die Arbeitsbedingungen vorlag.  
 
4.5.6. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich sodann, dass die Beschwerdegegner die Privatklägerin bei der Anwerbung bewusst täuschten, indem sie ihr falsche Tatsachen in Bezug auf den Umfang, die Intensität und die Entlöhnung der beabsichtigten Tätigkeit vorspiegelten und Tatsachen hinsichtlich der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsumfelds verschwiegen. Da sie mit ihrem Verhalten zudem zur besonderen Hilflosigkeit der Privatklägerin beitrugen, nahmen sie in Kauf, dass sie deren Entscheidungsfreiheit verringerten und sie sich deshalb auf die Ausbeutung einlässt. Auch ist davon auszugehen, dass ihnen bewusst war, dass sich die Privatklägerin nur wegen der Täuschung bzw. ihrer besonderen Hilflosigkeit in die ausbeuterische Situation begab bzw. darin verblieb. Der subjektive Tatbestand ist deshalb erstellt.  
 
4.5.7. Zusammenfassend erfüllt das Verhalten der Beschwerdegegner den Tatbestand des Menschenhandels, womit sich die vorinstanzlichen Freisprüche als rechtswidrig erweisen.  
 
5.  
Die Beschwerden sind gutzuheissen, die vorinstanzlichen Urteile sind aufzuheben und die Sache ist zur Verurteilung sowie zur neuen Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdegegner grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die von ihnen separat gestellten Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung sind gutzuheissen, da ihre Bedürftigkeit erstellt und ihre Begehren nicht als aussichtslos zu beurteilen sind. Entsprechend sind keine Gerichtskosten zu erheben und ist den Rechtsvertretern der Beschwerdegegner aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Da die Entschädigung je auf den üblichen Pauschalbetrag von Fr. 3'000.-- festgesetzt wird, kann auf die Einholung einer Kostennote verzichtet werden. Der Beschwerdeführerin ist keine Entschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 6B_1360/2023 und 6B_1361/2023 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerden werden gutgeheissen, die angefochtenen Urteile werden aufgehoben und die Sache ist zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
3.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.  
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners, Rechtsanwalt Roy D. Maybud, wird eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. 
 
5.  
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin, Rechtsanwalt Abdullah Karakök, wird eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. 
 
6.  
Dieses Urteil wird den Parteien, C.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. September 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres