Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_639/2025
Urteil vom 18. September 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Frey Krieger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Fiechter,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 28. Mai 2025
(ST.2023.65-SK3).
Erwägungen:
1.
Mit Urteil vom 28. Mai 2025 sprach das Kantonsgericht St. Gallen den Beschwerdeführer des betrügerischen Konkurses (im Kontext von 5 Fahrzeugen), der groben Verletzung der Verkehrsregeln, des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, des Nichtmitführens des Fahrausweises sowie der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig; vom Vorwurf des betrügerischen Konkurses (im Kontext von zwei Fahrzeugen) und der fahrlässigen Übertretung des Waffengesetzes sprach es ihn frei. Es verurteilte ihn zu einer bedingt ausgefällten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 80.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 600.--. Vom Vollzug der mit Entscheid des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland vom 12. Juni 2014 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 50.-- sah es ab. Im Weiteren stellte das Kantonsgericht fest, dass dem Beschwerdeführer das mit Verfügung vom 26. August 2020 beschlagnahmte Fahrzeug der Marke B.________ bereits ausgehändigt wurde und ordnete die Einziehung und Vernichtung des mit Verfügung vom 16. Dezember 2021 beschlagnahmten Schlagstockes an. Schliesslich wurden die Kosten- und Entschädigungsfolgen geregelt.
2.
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. Er beantragt, von den Vorwürfen der groben Verletzung der Verkehrsregeln und des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges freigesprochen zu werden bzw. es sei das Verfahren zur Neubeurteilung im Sinne seiner Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Damit einhergehend stellt er ein Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde.
3.
Zur Begründung trägt er zusammengefasst vor, die vorinstanzlichen Feststellungen, wonach er am 28. August 2020 (recte: 25. August 2020) auf der Autobahn den gesetzlichen Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug massiv unterschritten habe, beruhten auf einer unvollständigen und einseitigen Interpretation der Beweismittel. Es sei weder nachgewiesen noch werde nachvollziehbar begründet, dass die behauptete Unterschreitung überhaupt eine Sekunde angedauert hätte oder aus einem qualifizierten Fehlverhalten seinerseits resultiert sei. Betreffend den Vorwurf des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges macht er geltend, die Qualifikation des Fahrzeuges als "nicht betriebssicher" sei weder sachlich noch rechtlich haltbar. Es liege weder eine konkrete Gefährdung noch eine schwerwiegende Einschränkung der technischen Funktionsfähigkeit vor.
4.
4.1. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern muss mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweis).
4.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn diese schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).
4.3. Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Demnach ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll (BGE 141 IV 369 E. 6.3). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
5.
5.1. Die Vorinstanz begründet einlässlich, weshalb sie es als erstellt erachtet, dass der Beschwerdeführer den Sicherheitsabstand zum vor ihm fahrenden Fahrzeug massiv unterschritten und sich damit der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gemacht hat.
5.1.1. Dabei würdigt sie dessen Aussagen und analysiert ein im Recht liegendes Video und Standbilder. Mit Blick auf Letztere stellt sie fest, auf diesen sei klar zu erkennen, dass der Beschwerdeführer zum vorausfahrenden Fahrzeug kurz vor dessen Wechsel auf die Normalspur weniger als eine Wagenlänge Abstand halte. Sein Vorbringen, "jemand sei ihm unmittelbar vor den fraglichen Bildaufnahmen vor die Nase gefahren", qualifiziert sie als offensichtliche Schutzbehauptung. Ein solches Manöver sei bereits deswegen ausgeschlossen, weil sich die bildlich dokumentierte, massive Abstandsverletzung auf der Höhe zweier sich auf der Normalspur befindlicher, ebenfalls nahe aufeinander fahrender Fahrzeuge ereignet habe. Damit sei es nicht möglich, dass das vor dem Beschwerdeführer fahrende Fahrzeug unmittelbar vor der Videoaufnahme von der Normal- auf die Überholspur gewechselt habe bzw. hätte eine solcher Spurwechsel mehrere Sekunden vorher erfolgen müssen und hätte der Beschwerdeführer alsdann "mehr als genug" Zeit gehabt, den korrekten Abstand zum voranfahrenden Fahrzeug wiederherzustellen. Dies gelte umso mehr, als er gemäss seinen Angaben den Tempomat eingeschaltet gehabt habe. Für die von der Verteidigung im massgeblichen Streckenbereich geltend gemachte Staulage fänden sich keinerlei Hinweise auf dem im Recht liegenden Bildmaterial, vielmehr sei flüssiger Verkehr zu erkennen. Schliesslich sei das Video auch nicht zu kurz, um den (vom Beschwerdeführer) geschilderten Geschehensablauf auszuschliessen.
5.1.2. Zusammenfassend erachtet es die Vorinstanz als erstellt, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von mindestens 120 km/h unterwegs war, die Distanz zum vor ihm fahrenden Fahrzeug rund 5 Meter und der zeitliche Abstand zu diesem ca. 0.15 Sekunden betrug. Damit habe er die wichtige Verkehrsvorschrift des genügenden Abstands in schwerwiegender Weise missachtet. Bei einem derart geringen Abstand liege der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder Verletzung so nahe, dass die erhöhte abstrakte Gefährdung ohne Weiteres zu bejahen sei. Dies gelte vorliegend umso mehr, als sich der Vorfall kurz vor einer Autobahnausfahrt und damit an einer relativ heiklen Stelle ereignet habe. Es sei dem Beschwerdeführer offensichtlich darum gegangen, den vor ihm fahrenden Lenker zur Beschleunigung seiner Fahrt oder aber zum Wechsel auf den rechten Fahrstreifen zu drängen. Dies zeige sich bereits anhand der Tatsache, dass er den Überholvorgang eingeleitet habe, als das vorausfahrende Fahrzeug noch nicht vollständig auf die Normalspur gewechselt gehabt habe, und er im Anschluss sein Fahrzeug stark beschleunigte, was auch durch die Rauchsäule erkennbar werde.
Schliesslich erwägt die Vorinstanz, dass selbst wenn von einem unmittelbar vor der Videosequenz erfolgten "Vor-die-Nase-Fahren" durch das vor dem Beschwerdeführer fahrende Fahrzeug ausgegangen würde, dies nichts an der Subsumtion des Sachverhalts unter
Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 1 VRV änderte. In dieser Konstellation wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, den ausreichenden Abstand so rasch als möglich wiederherzustellen. Die Videoaufnahmen zeigten indes, wie er den viel zu geringen Abstand zum vor ihm fahrenden Fahrzeug beibehalten und den Überholvorgang bereits eingeleitet habe, obwohl dieses den Fahrspurwechsel noch nicht vollständig vollzogen gehabt habe.
5.2.
5.2.1. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts oder eine andere Verletzung von Bundesrecht darzutun. Dies ist namentlich der Fall, wenn er geltend macht, das Video setze erst ab einem bestimmten Zeitpunkt ein, womit nicht ausgeschlossen sei, dass sich das schwarze Fahrzeug unmittelbar zuvor vor sein Fahrzeug auf die Überholspur gesetzt habe; es mithin eine "nachvollziehbare Möglichkeit" sei, dass dieses Fahrzeug den beiden anderen Fahrzeugen auf der Normalspur dicht aufgefahren und sich sodann, noch vor Beginn der Videoaufzeichnung und gerade in dem Moment, als er die Dreierkolonne habe überholen wollen, direkt vor ihm eingeordnet habe. Mit diesen Ausführungen setzt der Beschwerdeführer nicht an den Erwägungen der Vorinstanz an, mit denen sie einen solchen Geschehensablauf anhand des in den Akten befindlichen Bild- und Videomaterials und mit Blick auf die zeitliche Komponente gerade ausschliesst; ebenso wenig an deren Alternativbegründung, wonach er - ausgehend von seiner Sachverhaltsvariante - den zu geringen Abstand beibehalten hat, obwohl er diesen hätte verringern können. Stattdessen begnügt sich der Beschwerdeführer darzutun, wie die Beweise aus seiner Sicht zu würdigen und der Sachverhalt festzustellen wäre. Auf eine solch rein appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein. Damit einhergehend übersieht der Beschwerdeführer, dass Willkür selbst dann nicht vorliegt, wenn eine andere Würdigung der Beweise ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender scheint.
Nichts anderes gilt für sein Vorbringen, wonach wegen der aus seiner Sicht (zu) kurzen, den Verkehrszusammenhang lediglich fragmentarisch abbildenden Videosequenz nicht ersichtlich sei, ob er beschleunigt habe bzw. einem Fahrzeug zu dicht aufgefahren sei, oder aber ob das vorausfahrende Fahrzeug plötzlich abgebremst habe oder ein sonstiger verkehrsbedingter Umstand (z.B. eine Temporeduktion oder Lenkmanöver Dritter) der Grund für den reduzierten Abstand gewesen sei, mithin die Ursache für die Abstandssituation völlig unklar bleibe. Die Vorinstanz würdigt die konkrete Situation auf der Normal- und jene auf der Überholspur und zwar sowohl in tatsächlicher Hinsicht aber auch mit Blick auf die zeitlichen Abläufe; in diese Würdigung bezieht sie die allgemeine Verkehrslage (flüssiger Verkehr) mit ein. Damit einhergehend gelangt sie zum Schluss, dass die Dauer der fraglichen Sequenz nicht "viel zu kurz [...]" sei, "um den geschilderten Geschehensablauf auszuschliessen" und, dass der Beschwerdeführer den vor ihm fahrenden Lenker zur Beschleunigung seiner Fahrt oder aber zum Wechsel auf den rechten Fahrstreifen habe drängen wollen.
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers bleibt damit die Ursache für die Abstandsituation keineswegs unklar. Vielmehr begründet die Vorinstanz nachvollziehbar, wie es zu dieser gekommen ist; ebenso, weshalb sie die Ursache hierfür in einem Fehlverhalten des Beschwerdeführers, konkret einem (Weg) -Drängen des voranfahrenden Fahrzeuges und nicht in einem dynamischen Verkehrsablauf erkennt. Auch mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise auseinander. Folglich vermag er nicht darzutun, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen und dabei insbesondere jene, wonach sie die fragliche Sequenz nicht als zu kurz erachtet, um den Geschehensablauf verlässlich festzustellen, schlechterdings unhaltbar sein sollen. Somit ist auch der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel nicht verletzt (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).
5.2.2. Die Vorinstanz begründet alsdann einlässlich, weshalb sie den von ihr festgestellten Sachverhalt unter den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung subsumiert. Dabei berücksichtigt sie die gefahrene Geschwindigkeit von 120 km/h, den durch die Videoaufnahme festgestellten Abstand von rund 5 Metern, den zeitlichen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug von ca 0.15 Sekunden, dass sich der Vorfall kurz vor einer Autobahnausfahrt und damit an einer "heiklen Stelle" ereignete und schliesslich, dass es dem Beschwerdeführer darum gegangen ist, den vor ihm fahrenden Fahrzeuglenker zur Beschleunigung der Fahrt oder aber zum Wechsel auf den rechten Fahrstreifen zu drängen und er bereits zum Überholmanöver ansetzte, als Ersterer sein Fahrzeug noch nicht vollständig auf die Normalspur gelenkt hatte, was sie insgesamt als ausgesprochen rücksichtsloses Verhalten qualifiziert.
Der Beschwerdeführer seinerseits beruft sich im Wesentlichen auf seine zur Beweiswürdigung vorgetragenen Rügen. Damit legt er der rechtlichen Würdigung einen Sachverhalt zugrunde, der von den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz abweicht. Darauf ist nicht weiter einzugehen (Art. 105 Abs. 1 BGG). Mit seinem übrigen Vorbringen verkennt er, dass es für eine erhöhte abstrakte Gefährdung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 BGG weder einer Notbremsung noch eines Ausweichmanövers oder aber einer "anderweitigen kritischen Verkehrssituation" bedarf. Massgeblich ist stattdessen, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt (BGE 148 IV 374 E. 3.1; zum ausreichenden Abstand als wichtige Verkehrsvorschrift und zur "1/6-Tachoregelung" auf der Autobahn: BGE 131 IV 133 E. 3.1 und 3.2.2; Urteil 6B_1288/2023 vom 26. Juni 2025 E. 2.3.2 m.w.H).
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, wenn sie vom Vorliegen einer erhöhten abstrakten Gefährdung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 StGB ausgeht. Dies ist denn auch nicht ersichtlich. Zwar trifft zu, dass es sich um eine kurze Videosequenz handelt, die sein zur Anklage erhobenes Fahrverhalten dokumentiert, mithin offen bleibt, ob und - gegebenenfalls - über welche Zeitdauer bzw. Strecke und in welchem Ausmass er den Abstand zum voran fahrenden Fahrzeug bereits unterschritten hatte,
bevor die Situation von der Überwachungskamera erfasst wird. Anhand der gefahrenen Geschwindigkeit von 120 km/h, der damit einhergehenden, willkürfrei festgestellten, massiven Unterschreitung des genügenden Abstandes und des bildlich dokumentierten (Weg-) Drängens im Kontext des Auffahr- und Überholvorganges ist indes im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz von einer Situation ausgeht, in der die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet ist und der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt.
6.
6.1. Betreffend den Vorwurf des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges erachtet es die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht als erstellt, dass die Handbremse des vom Beschwerdeführer am 25. August 2020 gelenkten Fahrzeuges nicht richtig funktionierte und der Beschwerdeführer darum wusste. Die Vorinstanz erwägt weiter, die Funktionsfähigkeit der Bremsanlage sei von enormer Wichtigkeit für die Verkehrssicherheit und dass bereits eine geringe Einschränkung von deren Wirksamkeit zu einem nicht mehr betriebssicheren Fahrzeug führe. Im Weiteren sei sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben im Klaren darüber gewesen, dass es sich bei den von ihm vorgenommenen Modifikationen an den Distanzscheiben um eintragungs- sowie nachprüfungsbedürftige Fahrzeugänderungen handle; trotzdem sei er mit dem so abgeänderten Fahrzeug mindestens während einer Woche gefahren, ohne die Prüfungsabnahme bzw. Eintragung der neu angebrachten Teile abzuwarten, respektive ohne dass er am 25. August 2020 einen entsprechenden Termin beim Strassenverkehrsamt vereinbart gehabt hätte. Eine Übergangsfrist zur Nutzung eines modifizierten Fahrzeuges ohne Eintragung bzw. Nachfrist existiere nicht, was dem seit längerer Zeit im Autohandel tätigen Beschwerdeführer habe bewusst sein müssen. Schliesslich sei anhand des im Handschuhfach gefundenen Prüfprotokolls vom 25. Februar 2017 erwiesen, dass das vom Beschwerdeführer am Tattag geführte Fahrzeug eine Motorenleistung von 267.7kW aufgewiesen habe, während im Fahrausweis lediglich eine Leistung von 210kW eingetragen sei. Dem im Automobilbereich tätigen Beschwerdeführer habe bewusst sein müssen, dass jede Form der Leistungssteigerung melde- und prüfpflichtig im Sinne von Art. 34 Abs. 2 VTS sei. Seine Behauptung, nichts von der entsprechenden Fahrzeugmodifikation gewusst zu haben, überzeuge nicht. Da schliesslich unerheblich sei, ob das Abweichen vom vorschriftsgemässen Zustand tatsächlich eine Unfallgefahr bewirke oder nicht, habe sich der Beschwerdeführer des Führens eines nicht betriebssicheren bzw. nicht vorschriftsgemässen Fahrzeugs i.S.v. Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG schuldig gemacht.
6.2. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass die "streitgegenständliche Handbremse" in ihrer Wirkung reduziert war (Art. 105 Abs. 1 BGG). Mit seinem appellatorischen Hinweis, dass es sich um ein Fahrzeug mit einem Automatikgetriebe und damit ein System handle, das bereits durch das Einlegen der Parkstellung gesichert werden könne, setzt er nicht an den vorinstanzlichen Erwägungen und deren Hinweis auf Art. 65 Abs. 2 VTS an, wonach auch ein solches Fahrzeug einer funktionstüchtigen Feststellbremsanalge bedarf; ebenso wenig an deren Ausführungen, wonach sie die Anforderungen an eine solche Funktionstüchtigkeit bei der von ihm geschilderten "Alles-oder-Nichts-Handbremse" als nicht erfüllt erachtet (angefochtenes Urteil S. 32). Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers ist folglich nicht weiter einzugehen. Unbehelflich ist auch sein Einwand, dass die Handbremse beim "regulären Fahrbetrieb" keine entscheidende Rolle spiele, "insbesondere nicht bei normalem Autobahnverkehr". Massgeblich ist, dass Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren dürfen. Dabei müssen sie so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht geschädigt werden. Ob das Abweichen vom vorschriftsgemässen Zustand tatsächlich eine Unfallgefahr bewirkt oder nicht, ist unerheblich. Die Funktionsfähigkeit der Bremsanlage ist von enormer Wichtigkeit für die Verkehrssicherheit (BGE 144 IV 386 E. 2.2.1; Urteile 6B_967/2023 vom 11. Oktober 2023 E. 2.2.3; 6B_225/2022 vom 30. Mai 2022 E. 3.2). Gemäss Art. 57 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) hat sich der Fahrzeugführer zu vergewissern, dass Fahrzeug und Ladung in vorschriftsgemässem Zustand sind.
6.3. Inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfällt oder sonstwie gegen Bundesrecht verstösst, wenn sie das Führen eines Fahrzeuges mit einer unbestrittenermassen bloss eingeschränkt funktionsfähigen bzw. die Anforderungen an die Funktionstüchtigkeit nicht erfüllenden Hand- bzw. Festellbremse unter den Tatbestand des Führens eines Fahrzeuges in nicht vorschriftsgemässen Zustand subsumiert, vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen nicht darzutun (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Ebenso wenig, inwiefern dies mit Blick auf die unbestrittenermassen nicht geprüfte "Felgenkombination" der Fall sein soll (vgl. Art. 219 Abs. 1 lit. c VTS). Dabei ist entgegen seinem Vorbringen unbeachtlich, ob er sein Fahrzeug ohne Zwischenfall über die Autobahn gelenkt und dieses keine sicherheitsrelevanten Auffälligkeiten gezeigt hat; ebenso, dass keine tatsächliche Verkehrsgefährdung durch technische Mängel dokumentiert worden ist. Beim Tatbestand von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Das Führen eines Fahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem und betriebssicherem Zustand ist als solches strafbar, und damit wie erwähnt unabhängig davon, ob im Einzelfall tatsächlich jemand gefährdet worden ist. Nichts anderes gilt mit Blick auf die nicht gemeldete und nachgeprüfte Leistungssteigerung des Fahrzeuges des Beschwerdeführers von (im Fahrzeugausweis) eingetragenen 210kW auf 267.7kW.
Insofern der Beschwerdeführer mit Blick auf Letzteres in tatsächlicher Hinsicht moniert, allein aus dem Fundort des Dokumentes könne nicht auf eine vorsätzliche oder fahrlässige Begehung geschlossen werden und er stets bestritten habe, Kenntnis von der konkreten Erhöhung gehabt zu haben, wiederholt er damit im Wesentlichen seine bereits vor der Vorinstanz vorgetragenen Argumente. Inwiefern diese in Willkür verfällt, wenn sie diese Vorbringen als nicht überzeugend qualifiziert, vermag der Beschwerdeführer nicht ansatzweise darzutun. Dies ist denn auch nicht ersichtlich. Dabei ist insbesondere nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in ihre Würdigung miteinbezieht, dass das Prüfprotokoll im Handschuhfach eben desjenigen Fahrzeuges aufgefunden worden ist, mit dem der seit längerem im Autohandel tätige und autobegeisterte Beschwerdeführers seit rund eineinhalb Jahren unterwegs ist (Art. 105 Abs. 1 BGG). Insofern der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, dass kein aktuelles Gutachten oder eine technische Überprüfung vorliege, die eine verlässliche Aussage über die tatsächliche Leistung seines Fahrzeuges am Tattag ermögliche, gilt Folgendes: Insoweit er damit einen Antrag auf Beweisabnahme bzw. Beweiserhebung stellt, übersieht er, dass dass Bundesgericht grundsätzlich weder Beweise abnimmt noch erhebt (BGE 133 IV 293; Urteil 6B_3/2025 vom 29. April 2025 E. 3.1 m.w.H.). Weshalb vorliegend von diesem Grundsatz abgewichen werden soll, begründet der Beschwerdeführer nicht und ist auch nicht ersichtlich. Abgesehen davon ist der Antrag, soweit neu, in Anwendung von
Art. 99 Abs. 2 BGG unzulässig. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, und es ergibt sich auch nicht aus dem angefochtenen Urteil, dass er bereits im Berufungsverfahren um die Erstellung eines Gutachtens bzw. die Durchführung einer technischen Überprüfung ersucht hätte, die Vorinstanz diese Anträge zu Unrecht nicht behandelt und sie dadurch sein rechtliches Gehör verletzt hätte.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit sie den Begründungsanforderungen (Art. 42 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) genügt und darauf einzutreten ist. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist damit gegenstandslos. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird,
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. September 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger