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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_641/2025  
 
 
Urteil vom 18. September 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Frey Krieger. 
 
A._________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stadtrichteramt Uster, 
Oberlandstrasse 82, Postfach, 8610 Uster, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einsprache gegen Strafbefehl; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 13. Juni 2025 (UH250170-O/U/HEI>BEE). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer erhebt mit Eingabe vom 25. Juli 2025 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Juni 2025. 
 
2.  
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Mit Verfügung vom 29. Juli 2025 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist bis am 13. August 2025 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen; die Verfügung konnte zugestellt werden. Der Kostenvorschuss ging nicht ein. Mit Verfügung vom 25. August 2025 wurde dem Beschwerdeführer die gesetzlich vorgeschriebene und nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 5. September 2025 angesetzt; dies unter der Androhung, dass bei Nichtleistung auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). Die Verfügung konnte zugestellt werden. Der Kostenvorschuss ging auch innert der angesetzten Nachfrist nicht ein, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. 
Abgesehen davon wäre die Beschwerde auch deswegen unzulässig, weil sie sich nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) mit der angefochtenen Verfügung auseinandersetzt. 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. September 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger