Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_789/2025; 6B_790/2025
Urteil vom 18. September 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
6B_789/2025
A.A.________,
Beschwerdeführerin,
6B_790/2025
B.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden, Postfach 1561, 6060 Sarnen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfacher Betrug, Veruntreuung, Pfändungsbetrug, Geldwäscherei usw.; Nichteintreten,
Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 21. November 2024 (AS 23/002).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht des Kantons Obwalden verurteilte und bestrafte den Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 21. November 2024 wegen diverser Delikte. Die Beschwerdeführer wenden sich mit je separaten Eingaben an das Bundesgericht.
2.
Die Verfahren 6B_789/2025 und 6B_790/2025 sind zu vereinigen und zusammen zu behandeln.
3.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze.
4.
Die von den Beschwerdeführern gegen das vorinstanzliche Urteil vom 21. November 2024 erhobenen Beschwerden enthalten weder ein hinreichendes Begehren noch eine Begründung. Sie beschränken sich vielmehr jeweils auf den einen Satz: "Innert gesetzter Frist möchte ich Beschwerde gegen das Urteil AS 23/002 des Obergerichts Obwalden einreichen und bitte um Überprüfung des Urteils und beantrage gleichzeitig die Aufhebung des Urteils und Neubewertung". Die Beschwerden genügen damit den minimalen Anforderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht im Ansatz. Die Möglichkeit einer Beschwerdeergänzung bzw. -verbesserung entfällt, weil die Beschwerdefrist bereits abgelaufen ist. Auf die Beschwerden ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
5.
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Die Verfahren 6B_789/2025 und 6B_790/2025 werden vereinigt.
2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. September 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill