Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_620/2025
Urteil vom 18. September 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,
Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 19. Mai 2025 (UE240269-O/U).
Erwägungen:
1.
Mit Verfügung vom 31. Juli 2024 nahm die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt zum Nachteil von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) nicht an die Hand. Hiergegen erhob dieser Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Durchführung einer Strafuntersuchung gegen Unbekannt bzw. die verantwortlichen Polizeifunktionäre. Mit Verfügung und Beschluss vom 19. Mai 2025 wies das Obergericht des Kantons Zürich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Die Beschwerde wies es ebenfalls ab, wobei es die Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.- dem Beschwerdeführer auferlegte und keine Entschädigungen zusprach.
A.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
3.
3.1. Die Vorinstanz hält im Wesentlichen fest, aus dem Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 22. September 2023 im Verfahren gegen den Beschwerdeführer gehe hervor, dass dessen Ehefrau die Polizei am 21. September 2023 telefonisch über einen Streit mit Tätlichkeiten mit dem Beschwerdeführer informiert habe. Die ausgerückte Polizei habe erfolglos versucht, mit ihm in Kontakt zu treten. Am Folgetag habe die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland gegen den Beschwerdeführer wegen Tätlichkeiten/Drohung mündlich einen Vorführbefehl erlassen. Die Polizisten hätten in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit und auf Anordnung der Staatsanwaltschaft gehandelt, als sie anschliessend in die Wohnung des Beschwerdeführers interveniert hätten. Wie sich aus dem Polizeirapport ergebe, habe die Polizei bereits mehrfach wegen Streitigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau ausrücken müssen, wobei er sich teilweise unkooperativ verhalten habe. Vor dem Hintergrund dieser Vorakten und unter Berücksichtigung, dass die Polizisten bereits am Vorabend erfolglos versucht hätten, mit ihm in Kontakt zu treten bzw. in die Wohnung zu gelangen, sowie dass sich die gemeinsamen Kinder des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in der verbarrikadierten Wohnung befunden hätten, sei nicht zu beanstanden, dass die Polizisten am 22. September 2023 zwecks Verhaftung des Beschwerdeführers bzw. zur Durchführung einer Hausdurchsuchung die Wohnungstür aufgebrochen hätten. Ihre Vorgehensweise mit Beschädigung der Tür erweise sich als im Sinne von Art. 14 StGB gerechtfertigt. Anhaltspunkte dafür, dass die Polizeifunktionäre nicht im Glauben gehandelt hätten, ihre Machtbefugnisse pflichtgemäss auszuüben, seien nicht ersichtlich. Auch würden sich weder aus den Akten noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers Hinweise dafür ergeben, dass sie ihm einen unrechtmässigen Nachteil hätten zufügen wollen. Insbesondere erschliesse sich nicht, weshalb sie sich am Beschwerdeführer hätten rächen wollen, wie dieser vorbringe.
3.2. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich auseinander. Soweit er sich auf den Verfahrensgegenstand bezieht, ergibt sich aus seiner Beschwerde auch nicht, was am angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte. Dass die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt gegen das Recht verstossen hätte, legt er nicht dar. Damit vermag er den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht nachzukommen. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG ).
4.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. September 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Stadler