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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_835/2025  
 
 
Urteil vom 18. September 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Kölz, Hofmann, 
Gerichtsschreiber Stadler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Justizvollzug und Wiedereingliederung, Rechtsdienst der Amtsleitung, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Vorladung in den Strafvollzug, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichterin, vom 30. Juli 2025 (VB.2025.00459). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Urteil vom 29. Januar 2024 sprach das Obergericht des Kantons Zürich A.________ der falschen Anschuldigung, der Freiheitsberaubung (begangen in mittelbarer Täterschaft) sowie der Drohung schuldig und verurteilte ihn zu einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe von neun Monaten. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_223/2024 vom 3. September 2024 ab, soweit es darauf eintrat. In der Folge ersuchte er erfolglos um Revision des Strafurteils und Sistierung des Strafvollzugs, wehrte sich gegen eine psychiatrische Untersuchung bzw. Erstellung eines Hafterstehungsfähigkeitsgutachtens, stellte mehrere Ausstandsgesuche, erhob eine Aufsichtsbeschwerde und rügte wiederholt angebliche Rechtsverweigerungen und -verzögerungen. 
 
B.  
 
B.a. Mit Verfügung vom 18. Juni 2025 wies das kantonale Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung verschiedene Anträge und Gesuche von A.________ ab, insbesondere ein erneutes Gesuch um Sistierung bzw. Aufschub des Strafantrittstermins "auf unbestimmte Zeit". Unter Entzug der aufschiebenden Wirkung allfälliger Rechtsmittel ordnete es zudem an, dass A.________ sich am 23. September 2025 beim Vollzugszentrum Bachtel zum Strafantritt zu melden habe und unentschuldigtes Nichterscheinen eine polizeiliche Zuführung bzw. die Ausschreibung zur Verhaftung zur Folge haben könne. Hiergegen erhob A.________ am 24. Juni 2024 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend: Justizdirektion), wobei er beantragte, die Verfügung vom 18. Juni 2025 sei aufzuheben, unter vorgängiger Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Weiter erneuerte er ein bereits früher gestelltes Ausstandsgesuch.  
Am 27. Juni 2025 reichte A.________ eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein, weil sich die Justizdirektion weigere, im vorgenannten Verfahren über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden. Mit Entscheid vom 10. Juli 2025 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich diese Beschwerde ab. 
Mit Verfügung vom 17. Juli 2025 trat die Justizdirektion auf das Ausstandsgesuch von A.________ nicht ein und wies den Rekurs gegen die Verfügung des Amts für Justizvollzug und Wiedereingliederung vom 18. Juni 2025 ab, unter Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdefrist und der Beschwerdeeinreichung. Zudem verweigerte es ihm die unentgeltliche Rechtspflege. 
 
B.b. Am 18. Juli 2025 ersuchte A.________ das Verwaltungsgericht um Aufhebung bzw. Nichtigerklärung der Verfügung der Justizdirektion vom 17. Juli 2025 und um Rückweisung der Sache an die Rekursinstanz. Zudem ersuchte er um Erteilung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde und unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 30. Juli 2025 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein; das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wies es ab.  
 
C.  
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, die verwaltungsgerichtliche Verfügung vom 30. Juli 2025 sei für nichtig zu erklären, eventualiter sei sie aufzuheben. Ausserdem sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 
Mit Präsidialverfügung vom 8. September 2025 wurde das Gesuch von A.________ um aufschiebende Wirkung abgewiesen. 
In der Folge hat A.________ weitere Eingaben eingereicht, wobei er unter anderem sinngemäss ein Gesuch um Wiedererwägung der Präsidialverfügung vom 8. September 2025 stellt. 
In der Sache wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der angefochtene Entscheid ist kantonal letztinstanzlich und betrifft eine Frage des Strafvollzugs, weshalb dagegen die Beschwerde in Strafsachen offensteht (vgl. Art. 78 Abs. 2 lit. b und Art. 80 BGG). Der Beschwerdeführer ist als verurteilte Person hierzu legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG). Auf seine Beschwerde ist im Grundsatz und unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten. 
 
2.  
Soweit der Beschwerdeführer beiläufig den Ausstand von Bundes-richter Abrecht verlangt, begründet er sein Gesuch einzig mit der prozessleitenden Anordnung in der Präsidialverfügung vom 8. September 2025. Damit macht er keinen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. a-e BGG glaubhaft. Die Mitwirkung einer Gerichtsperson an einem früheren Entscheid bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund (vgl. Art. 34 Abs. 2 BGG). Das Ausstandsgesuch ist folglich unzulässig und die abgelehnte Gerichtsperson kann am Entscheid darüber mitwirken, ohne dass gemäss Art. 37 BGG vorzugehen wäre. 
 
3.  
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, wogegen der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreicht (BGE 143 IV 122 E. 3.3; 141 V 416 E. 4; 138 IV 47 E. 2.8.1; je mit Hinweisen). Eine qualifizierte Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Die Anwendung von kantonalem Recht prüft das Bundesgericht lediglich auf Willkür (BGE 141 IV 305 E. 1.2 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen). 
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz hält im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer "beübe" in Zusammenhang mit seiner Verurteilung und den Verfügungen der Strafvollzugsbehörden seit geraumer Zeit die Instanzen, wobei seine Rechtsmittel wiederholt als offensichtlich unbegründet oder gar querulatorisch eingestuft worden seien. Bereits diese Prozessvorgeschichte und die Art der Einreichung der aktuellen Beschwerde mit zahlreichen nachgereichten Eingaben und immer neuen Anträgen und Ergänzungen innert weniger Tage deute auf ein (erneut) querulatorisches Verhalten hin. Hinzu kämen Verletzungen des Anstandsgebots, die sich teils weit ausserhalb des Streitgegenstands bewegenden Rügen und die zahlreichen Strafanzeigen des Beschwerdeführers, welche ebenfalls eine querulatorische Rechtssuche nahelegten. Die in der Beschwerdeschrift aufgeworfenen Fragen seien zudem hauptsächlich bereits Gegenstand früherer und überwiegend rechtskräftig erledigter Verfahren und Rechtsverzögerungsbeschwerden gewesen, seien vorinstanzlich oder in den früheren Verfahren ausführlich abgehandelt worden und seien ansonsten für das vorliegende Verfahren irrelevant.  
Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, dass ihm das rechtliche Gehör bei der Beurteilung seiner Hafterstehungsfähigkeit verweigert worden sei, erschliesse sich aus den insoweit nicht substanziiert bestrittenen vorinstanzlichen Erwägungen, dass er mehrfach selbst um eine Beurteilung seiner Hafterstehungsfähigkeit ersucht bzw. geltend gemacht habe, er sei nicht hafterstehungsfähig. Entsprechende Terminaufgebote habe er nach den ebenfalls nicht substanziiert bestrittenen vorinstanzlichen Erwägungen jeweils (unentschuldigt) verstreichen lassen. Bezüglich einer angeblich gehörsverletzend unterlassenen Aktenzustellung an Rechtsanwalt B.________ sei einerseits auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen, mit welchen sich der Beschwerdeführer nicht substanziiert auseinandersetze. Andererseits sei das eingereichte Antwort-E-Mail, mit welchem eine Sekretärin des Rechtsanwalts mitteile, keine Akten vom Justizvollzug erhalten zu haben, nicht geeignet, die Darstellung des Beschwerdeführers hinreichend zu untermauern. Ansonsten könne auf die ausführliche und zutreffende Begründung des Rekursentscheids verwiesen werden, zumal die unsubstanziierten oder irrelevanten Ausführungen des Beschwerdeführers nicht geeignet seien, die vorinstanzlichen Überlegungen und Feststellungen infrage zu stellen. 
Zusammenfassend zeigten sowohl die Vorgeschichte als auch die erhobenen Rügen und die Art von deren Erhebung ein andauerndes rechtsmissbräuchliches bzw. querulatorisches Verhalten auf und erwiesen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers erneut als offensichtlich unbegründet bzw. irrelevant. Ein solches Verhalten verdiene keinen Schutz, weshalb auf die Beschwerde ohne Weiterungen nicht einzutreten sei. 
 
4.2. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht:  
 
4.2.1. Er beanstandet zunächst, der angefochtene Entscheid sei ihm lediglich in Kopie zugestellt worden. Inwiefern ihm daraus ein Nachteil erwachsen sein soll, ist nicht erkennbar. Er legt auch nicht dar, weshalb das Bundesgericht den Entscheid diesbezüglich zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben sollte. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die 2. Abteilung des Verwaltungsgerichts sei nicht zuständig gewesen, den angefochtenen Entscheid zu erlassen. Inwiefern dies zutreffen sollte, tut er nicht in einer Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise dar und ist auch nicht offensichtlich. Dem im kantonalen Amtsblatt veröffentlichten Konstituierungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 24. Juni 2025 ist jedenfalls zu entnehmen, dass für die Beurteilung von Beschwerden und Rekursen gegen Anordnungen im Rechtsgebiet des Straf- und Massnahmenvollzugs die 3. Abteilung zuständig ist, "im Interesse des Beschleunigungsgebots" einzelne Rechtsgebiete aber auch befristet in die Kompetenz einer anderen Abteilung fallen können. Die Vorinstanz wäre immerhin gehalten gewesen, die Rechtsgrundlage ihrer ausserordentlichen sachlichen Zuständigkeit im angefochtenen Entscheid kurz zu nennen.  
 
4.2.2. In der Sache erhebt der Beschwerdeführer keine nachvollziehbare Rüge, soweit er geltend macht, die Vorinstanz verwende "das Lexem 'querulatorisch' ostentativ und in der Folge diskriminierend", und in diesem Zusammenhang behauptet, seine Prozessfähigkeit sei nicht mehr gegeben gewesen. Auf diese Punkte braucht nicht weiter eingegangen zu werden. Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, der angefochtene Entscheid basiere auf diversen "nichtigen" Entscheiden und "verleugne" ein derzeit hängiges Beschwerdeverfahren am Bundesverwaltungsgericht. Auch diesbezüglich fehlt es an einer sachgerechten Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen. Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer Gehörsverletzungen geltend macht. Betreffend die Beurteilung seiner Hafterstehungsfähigkeit erwähnt er selber, dass er die Terminangebote des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes nicht angenommen habe. Darüber hinaus begründet er nicht, inwiefern das Hafterstehungsfähigkeitsgutachten des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes als auch die Hafterstehungsfähigkeitsbeurteilung von pract. med. C.________ nicht verwertbar sein sollen. Gleichzeitig legt er nicht in einer den Begründungsanforderungen genügenden Weise dar, inwiefern seine angeblich chronisch-entzündliche Darmerkrankung sowie seine angebliche "psychische Behinderung" einem Strafvollzug entgegen stehen würden bzw. diese Leiden im Vollzugszentrum Bachtel nicht angemessen behandelbar sein sollten. Abgesehen davon genügt die blosse Möglichkeit, dass der Strafvollzug die Gesundheit einer verurteilten Person gefährden könnte, nicht für einen Strafaufschub auf unbestimmte Zeit (vgl. BGE 136 IV 97 E. 5.1; 108 la 69 E. 2b-c; 106 IV 321 E. 7a).  
 
4.2.3. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet, soweit auf sie überhaupt in der Sache einzugehen ist.  
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Wiedererwägung der Präsidialverfügung vom 8. September 2025 betreffend aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Der Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
3.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. September 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Stadler