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[AZA 7] 
H 55/00 Ws 
 
III. Kammer 
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; 
Gerichtsschreiber Attinger 
 
Urteil vom 18. Oktober 2000 
 
in Sachen 
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, Zuchwil, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
A.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Frau T.________, 
 
und 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn 
 
In Erwägung, 
 
dass der 1942 geborene A.________ vom 1. Dezember 1994 bis 31. Dezember 1998 der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn als Selbstständigerwerbender (Inhaber eines Büros für Schreib- und Sekretariatsdienste) angeschlossen war, 
dass die Ausgleichskasse - gestützt auf die Steuermeldung der Veranlagungsbehörde Solothurn vom 20. April 1999 über die Bemessungsperiode 1995/96 - am 28. April 1999 für die Beitragsjahre 1995 bis 1998 vier Beitrags- bzw. Nachtragsverfügungen erliess, womit sie A.________ zur Bezahlung der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge (inkl. 
Verwaltungskosten) von Fr. 9961. 20 (für 1995), Fr. 6048.- (für 1996) und Fr. 8004. 60 (für 1997 und 1998) verpflichtete, 
dass A.________ gegen sämtliche vier Kassenverfügungen beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erhob mit dem Rechtsbegehren, die Beitragsverfügungen seien "zu annullieren bzw. auf den Minimalbeitrag zu reduzieren", 
dass das kantonale Gericht die Beschwerde in dem Sinne teilweise guthiess, "dass die vom Beschwerdeführer zu entrichtenden Beiträge für das Jahr 1995 auf total Fr. 8066. 40 und für das Jahr 1996 auf Fr. 4153. 20 festgesetzt werden" (Entscheid vom 4. Januar 2000: Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 1), 
dass es die Beschwerde im Übrigen, soweit es darauf eintrat, abwies (Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 2), 
dass das kantonale Gericht in den Erwägungen zu seinem Entscheid ausführte, die angefochtenen Beitrags- und Nachtragsverfügungen seien grundsätzlich nicht zu beanstanden, "allerdings hätten auch 1995 und 1996 Differenzabrechnungen unter Abzug der bereits verfügten Beiträge erstellt werden müssen", 
dass die Ausgleichskasse Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt mit dem Antrag auf Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 1 des vorinstanzlichen Entscheids, 
dass das kantonale Gericht - ohne einen Antrag zu stellen - zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde Stellung genommen hat, während sich A.________ und das Bundesamt für Sozialversicherung nicht haben vernehmen lassen, 
dass es sich beim angefochtenen Entscheid nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, weshalb das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen hat, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG), 
dass ferner Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten ist, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht, 
dass das kantonale Gericht die vorliegend massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über die Verbindlichkeit von Steuermeldungen betreffend eine rechtskräftige steuerliche Ermessenstaxation (Art. 23 Abs. 1 und 4 AHVV; AHI 1993 S. 222 Erw. 4b, ZAK 1988 S. 298 Erw. 3, je mit Hinweisen) sowie das ausserordentliche Beitragsfestsetzungsverfahren (Art. 25 Abs. 1 und 3 AHVV; BGE 106 V 76 Erw. 3a, ZAK 1992 S. 474 Erw. 2b mit Hinweisen) zutreffend dargelegt hat, worauf verwiesen werden kann, 
dass den vorinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid insofern beizupflichten ist, als die vom Beschwerdegegner für die Jahre 1995 und 1996 zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge (inkl. Verwaltungskosten) in den beiden vorliegend streitigen Beitragsverfügungen vom 28. April 1999 mit Fr. 9961. 20 (für 1995) und Fr. 6048.- (für 1996) in jeder Hinsicht korrekt festgesetzt worden sind, 
dass es demnach mit diesen Kassenverfügungen sein Bewenden haben muss, 
 
dass nämlich - entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung - Gegenstand der Beitragsverfügung, mit welcher sich das Sozialversicherungsgericht auf eine dagegen eingereichte Beschwerde hin zu befassen hat, nur die Beitragsforderung als solche ist, d.h. die persönlichen, zeitlichen und einkommensmässigen Grundlagen, auf denen die Beitragsforderung beruht, somit die Beitragsveranlagung, wogegen Fragen des Beitragsbezugs nicht in ein Beschwerdeverfahren betreffend eine Beitragsverfügung einbezogen werden können, ohne dass damit in unzulässiger Weise über den durch die Verwaltungsverfügung bestimmten Anfechtungsgegenstand hinausgegangen würde (BGE 115 V 183 Erw. 3; ZAK 1989 S. 39), 
dass es sich unter den vorliegenden Umständen rechtfertigt, keine Gerichtskosten zu erheben, 
 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird 
Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 1 des Entscheids des Versicherungsgerichts 
des Kantons Solothurn vom 4. Januar 2000 
aufgehoben. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.- wird der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zurückerstattet. 
 
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 18. Oktober 2000 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: