[AZA 0/2]
5P.285/2001/ZBE/bnm
II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
18. Oktober 2001
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
Bundesrichter Raselli, Bundesrichterin Escher
sowie Gerichtsschreiber Zbinden.
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In Sachen
Z.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. René Bussien, Neustadtgasse 1a, Postfach 579, 8402 Winterthur,
gegen
Bundesamt für Ausländerfragen, Quellenweg 15, 3003 Bern,
betreffend
Rechtsverzögerung; erleichterte Einbürgerung,
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
1.-Im Sommer 1999 stellte der mit einer Schweizerin verheiratete indische Staatsangehörige Z.________, geb. 1964, beim Bundesamt für Ausländerfragen einen Antrag um erleichterte Einbürgerung. Da sich das Verfahren in der Folge verzögerte, reichte Z.________ am 20. August 2001 beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung ein.
Das Bundesamt für Ausländerfragen beantragt, auf die staatsrechtliche Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen.
2.-a) Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit auf ein Rechtsmittel einzutreten ist (BGE 123 II 289 E. 1a S. 290 mit Hinweisen).
b) Im vorliegenden Fall richtet der Beschwerdefüh-rer den Vorwurf der Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung gegen das Bundesamt für Ausländerfragen, das über die erleichterte Einbürgerung als erste Instanz entscheidet (Art. 47 Abs. 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes; RVOG; SR 172. 010 i.V.m. Art. 11a der Verordnung über die Zuständigkeit der Departemente und der ihnen unterstellten Amtsstellen zur selbstständigen Erledigung von Geschäften [Delegationsverordnung]; AS 1999 913). Eine Partei kann jederzeit beim Eidg. Justiz- und Polizeidepartement als Aufsichtsbehörde des Bundesamtes für Ausländerfragen wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung des Bundesamtes Beschwerde führen (Art. 70 Abs. 1 VwVG; SR 172. 021). Heisst das Departement die Beschwerde gut, so weist sie die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 70 Abs. 2 VwVG). Für eine staatsrechtliche Beschwerde bleibt somit kein Raum (Art. 84 Abs. 2 OG).
3.-Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann folglich nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.-Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.-Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Oktober 2001
Im Namen der II. Zivilabteilung des
SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: