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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 737/01 
 
Urteil vom 18. Oktober 2002 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Durizzo 
 
Parteien 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
T.________, 1950, Beschwerdegegnerin, vertreten durch die Pro Infirmis, Beratungsstelle Oberland, Niesenstrasse 1, 3600 Thun 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 11. Oktober 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
T.________, geb. 1950, leidet an Epilepsie und Migräne. Während die Migräne sich als weitgehend therapierefraktär erwies, konnte die 1983 begonnene medikamentöse Behandlung der Epilepsie Anfälle seit 1993 verhindern, führte jedoch nebst einer rezidivierenden depressiven Verstimmung zu einer allgemeinen Verlangsamung und Beeinträchtigung. Nach einem akuten Schub und Hospitalisation im April 2000 konnte sich T.________ nicht mehr vollständig erholen, woraufhin sie am 2. Juni 2000 bei der Invalidenversicherung ein Gesuch um Ausrichtung einer Rente stellte. Die IV-Stelle Bern holte in der Folge Berichte der Klinik X.________ vom 23. Mai 2000, des Hausarztes Dr. med. A.________ vom 26. Juni 2000 sowie des Neurologen Dr. med. K.________ vom 5. Juli 2000 ein und liess die behinderungsbedingte Einschränkung im Haushalt und im ehelichen Landwirtschaftsbetrieb abklären. Gemäss Bericht vom 13. März 2001 war die Versicherte vormals zu 30 % als Bäuerin und zu 70 % im Haushalt tätig; ihre gesundheitlichen Probleme führten zu einer 100 %igen Arbeitsunfähigkeit auf dem Bauernhof und zu einer Einschränkung von 31 % im Haushaltsbereich. Gestützt darauf ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 52 % und sprach der Versicherten - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens - mit Verfügung vom 20. Juli 2001 eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. September 1999 zu. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 11. Oktober 2001 teilweise gut und stellte fest, dass T.________ ab 1. Dezember 1999 Anspruch auf eine ganze Rente habe. 
C. 
Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. 
 
T.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen; das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), zu den Voraussetzungen und dem Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b), bei nichterwerbstätigen Versicherten nach der spezifischen Methode (Art. 5 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 sowie Abs. 2 IVV in der am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Fassung vom 2. Februar 2000; BGE 104 V 136 Erw. 2a) und bei Teilerwerbstätigen nach der gemischten Methode (Art. 27bis Abs. 1 IVV in der am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Fassung vom 2. Februar 2000; BGE 104 V 136 Erw. 2a) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Fest steht, dass die Versicherte als teilerwerbstätige Hausfrau zu qualifizieren ist und die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (Art. 27bis Abs. 1 IVV) zu erfolgen hat. Unbestritten ist des Weiteren, dass der Beschäftigungsanteil für die Erwerbstätigkeit mit 30 % und derjenige für die Haushalttätigkeit mit 70 % anzunehmen ist und die Beschwerdegegnerin aus gesundheitlichen Gründen keiner Erwerbstätigkeit mehr nachzugehen vermag. Streitig und zu prüfen ist, inwieweit sie bei der Tätigkeit im Haushalt beeinträchtigt ist. Während die Vorinstanz in diesem Bereich im Wesentlichen gestützt auf die medizinischen Unterlagen eine Einschränkung von 54 % angenommen hat und in der Folge zu einem Invaliditätsgrad im Haushalt von 38 % und insgesamt zu einem solchen von 68 % gelangt ist, macht die Beschwerde führende IV-Stelle geltend, ihr Abklärungsdienst habe in diesem Bereich lediglich eine Einschränkung von 31 % festgestellt, was zu einem Invaliditätsgrad im Haushalt von 21,7 % und insgesamt zu einem solchen von 52 % führe. 
3. 
3.1 Den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit kommt kein genereller Vorrang gegenüber den Abklärungen der Invalidenversicherung im Haushalt zu. So wenig wie bei der Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs nach Art. 28 Abs. 2 IVG kann beim Betätigungsvergleich nach Art. 27 IVV auf eine medizinisch-theoretische Schätzung der Invalidität abgestellt werden. Massgebend ist die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist. Die von der Invalidenversicherung eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung dar (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; ZAK 1986 S. 235 Erw. 2d). Nach der Rechtsprechung bedarf es des Beizuges eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (AHI 2001 S. 161 Erw. 3c; nicht veröffentlichtes Urteil W. vom 17. Juli 1990, I 151/90). 
3.2 Der Abklärungsdienst der IV-Stelle hat die Beschwerdegegnerin zu Hause besucht, die im Bauernhaus anfallenden Arbeiten im Bericht vom 13. März 2001 aufgelistet und im Gespräch mit der Versicherten erörtert, was diese noch selbst zu bewältigen vermag. Demgemäss erleidet die Beschwerdegegnerin bei der Haushaltführung im Sinne der Planung, Organisation, Arbeitseinteilung und Kontrolle keine Einschränkungen. Leichtere Hausarbeiten, wie sie insbesondere bei der Ernährung sowie Wäsche und Kleiderpflege anfallen, könne sie ebenfalls selbstständig verrichten, wenn auch zum Teil nur etappenweise und mit grösserem Zeitaufwand als früher. Für Einkäufe sowie schwerere Arbeiten bei der Wohnungspflege hingegen sei sie auf Drittpersonen angewiesen. Diese Einschätzung stimmt insofern mit denjenigen der Dres. med. A.________ (vom 26. Juni 2000) und K.________ (vom 5. Juli 2000) überein, als diese auf eine beträchtliche Verlangsamung hinweisen, im Übrigen jedoch leichtere Hausarbeiten als zumutbar erachten. Während der Abklärungsdienst jedoch eine Einschränkung in der Haushaltführung von 21,7 % feststellt, beziffern die Ärzte die Arbeitsunfähigkeit mit 80 %. Angesichts der sorgfältigen und detaillierten Prüfung des Abklärungsdienstes vor Ort kann nach der ausgeführten Rechtsprechung auf die medizinisch-theoretische Beurteilung nicht abgestellt werden. Die Verlangsamung, welche die Ärzte in ihren Berichten schildern, wirkt sich nicht auf den vom Abklärungsdienst festgestellten Invaliditätsgrad aus, da die zumutbaren leichteren Hausarbeiten auch auf kleinere Zeitabschnitte verteilt oder unter Beanspruchung von grösseren Zeiträumen erledigt werden können. Die Vorinstanz bezieht sie denn auch rechnerisch nicht ein. Demgegenüber berücksichtigt das kantonale Gericht die Mitarbeit einer Drittperson im Umfang von zwei Tagen und errechnet einen Invaliditätsgrad von 54 %, indem es für zwei Tage pro Woche eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und für vier Tage die vom Abklärungsdienst insgesamt ermittelte von 31 % annimmt. Der Abklärungsdienst hat jedoch ausdrücklich festgestellt, dass die Versicherte bei den schwereren Hausarbeiten auf die Mithilfe ihres Ehemannes und einer Bekannten angewiesen sei, und die Arbeitsunfähigkeit in den Bereichen Einkäufe, Ernährung (gründliche Küchenreinigung) und Wohnungspflege (Frühjahrsreinigung) entsprechend gewichtet (Einschränkungen von jeweils 30 bis 50 %). Die Vorinstanz ist demnach zu Unrecht vom Abklärungsbericht Haushalt abgewichen, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Oktober 2001 aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 18. Oktober 2002 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: