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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 102/02 
 
Urteil vom 18. Oktober 2002 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichter Ferrari und Ursprung; Gerichtsschreiber Scartazzini 
 
Parteien 
V.________, 1961, Beschwerdeführer, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstras- 
se 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 18. Februar 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1961 geborene V.________ arbeitete seit Januar 1997 als Kranführer und Bauarbeiter bei der Firma E.________ AG und war somit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Am 22. Januar 1998 zog er sich bei einem Sturz auf Glatteis Prellungen am Rücken und am linken Handgelenk sowie eine Distorsion des linken Sprunggelenks zu. Die SUVA übernahm die Heilungskosten und richtete Taggelder aus. In der Folge traten persistierende Schmerzen im ganzen linken Bein auf, für welche keine organische Ursache gefunden wurde. Mit Verfügung vom 7. Juli 1998 teilte die SUVA dem Versicherten mit, sie stelle ihre Leistungen ab 15. Mai 1998 ein, da die geklagten Beschwerden in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall mehr stünden. 
 
Am 7. Juli 1998 stürzte V.________ auf der Haustreppe und erlitt dabei eine Galeazzifraktur links, welche noch gleichentags im Spital X.________ operativ versorgt wurde. Nach einem Aufenthalt in der Klinik Y.________ vom 9. bis 24. Dezember 1998 sowie nach abschliessenden Untersuchungen durch das Spital X.________ und durch Kreisarzt Dr. L.________ teilte die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 4. Juni 1999 mit, sie werde ihre mit diesem Unfall im Zusammenhang stehenden Leistungen per 19. April 1999 einstellen. 
 
Auf die erfolgten Einsprachen hin zog sie ein zwischenzeitlich von der Invalidenversicherung bei der MEDAS Basel veranlasstes Gutachten vom 6. Dezember 1999 bei und wies darauf mit Entscheid vom 10. Juli 2000 die Einsprache ab mit der Begründung, es lägen keine organischen Unfallrestfolgen vor und das psychische Beschwerdebild stehe in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher die Rechtsbegehren gestellt wurden, es sei dem Versicherten eine mindestens 50 %ige Unfallrente sowie eine entsprechende Integritätsentschädigung auszurichten, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 18. Februar 2002 ab, soweit es darauf eintrat. 
C. 
V.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es seien ihm einerseits die ab 15. Mai 1998 bzw. 19. April 1999 eingestellten Leistungen auszurichten und andererseits eine Unfallrente sowie eine Integritätsentschädigung zuzusprechen. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Grundlagen (Art. 10 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 UVG) und die Rechtsprechung zur Leistungspflicht des Unfallversicherers sowie zu dem dafür vorausgesetzten natürlichen (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b) und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen) zwischen einem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; vgl. auch Art. 6 Abs. 1 UVG) zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben hat es sodann die Rechtsprechung zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a und b, 122 V 160 Erw. 1c je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
2. 
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist, trotz der darin gestellten Rechtsbegehren, zu Recht unbestritten geblieben, dass von den Verfügungen (vom 7. Juli 1998 und vom 4. Juni 1999) und vom Einspracheentscheid (vom 10. Juli 2000) nur die bisher erbrachten Heilungskosten und Taggelder betroffen sind, während über den Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung nicht verfügt wurde. Somit fehlt es diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung. 
 
Streitig und zu prüfen ist daher einzig, ob die SUVA zu Recht ihre bis anhin erbrachten Leistungen ab 15. Mai 1998 beziehungsweise auf den 19. April 1999 eingestellt hat. 
2.1 Im angefochtenen Entscheid hat das kantonale Gericht erwogen, für die seit dem Distorsionstrauma vom 22. Januar 1998 im linken Fussgelenk geklagten Beschwerden gebe es auf Grund der medizinischen Unterlagen keine Erklärung. Auch in Bezug auf den Unfall vom 7. Juli 1998 könnten als organische Folgen einzig eine partielle Supinationshemmung am linken Arm und eine leichte Bewegungseinschränkung im linken Handgelenk festgestellt werden. Allerdings habe der Beschwerdeführer aus beiden Unfällen eine mittlerweile chronifizierte somatoforme Schmerzstörung entwickelt, welche mit diesen in einem natürlichen Kausalzusammenhang stehe. Zutreffenderweise habe die SUVA die beiden Unfälle als mittelschwer im Bereich zu den leichten Fällen eingeordnet. Da von den nach der Rechtsprechung festgelegten objektiven Kriterien zur Beurteilung der Adäquanz einzig die verzögerte Heilung der Galeazzifraktur und die damit verbundene Arbeitsunfähigkeit in nicht besonders ausgeprägter Weise erfüllt gewesen sei, könne jedoch weder dem Unfallereignis vom 22. Januar 1998 noch demjenigen vom 7. Juli 1998 für die Entstehung der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit eine rechtlich massgebende Bedeutung zukommen. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den beiden Unfällen und der über April 1999 hinaus anhaltenden psychisch bedingten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit sei somit zu verneinen. 
2.2 Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Beurteilung dahingehend, dass die seit dem 22. Januar 1998 geklagten Rückenbeschwerden nur oberflächlich untersucht worden seien und weiterhin bestünden. Auch den am 7. Juli 1998 verletzten linken Arm könne er kaum bewegen. In Folge der ständigen Schmerzen müsse er sich regelmässig psychiatrisch behandeln lassen. Dabei habe Dr. med. S.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in einem Arztbericht vom 3. April 2000 dargelegt, die depressiven Störungen seien nach dem Unfall aufgetreten und hätten zu seiner Arbeitsunfähigkeit geführt. Zudem habe der Neurologe Dr. med. H.________ bestätigt, dass er beim Unfall vom 7. Juli 1998 wahrscheinlich nicht nur eine Galeazzi-Fraktur, sondern auch eine indirekte oder direkte Halswirbelsäule-Verletzung und eine Lendenwirbelsäule-Kontusion (Bericht vom 9. Juli 1999) erlitten hätte. Schliesslich habe auch Dr. med. M.________ in einem Bericht vom 10. August 1999 befunden, bei diesem generalisierten Schmerzsyndrom sei an eine Arbeitsaufnahme nicht zu denken. 
2.3 Dieser Betrachtungsweise kann nicht beigepflichtet werden. Zunächst ist die Vorinstanz entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers richtigerweise davon ausgegangen, dass als organische Folgen einzig eine partielle Supinationshemmung am linken Arm und eine leichte Bewegungseinschränkung im linken Handgelenk festgestellt werden konnten. Zudem geht aus den Akten eindeutig hervor, dass das kantonale Gericht den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den Unfällen und der chronifizierten somatoformen Schmerzstörung richtigerweise bejaht, die Adäquanz hingegen zutreffend verneint hat. Somit bringt der Beschwerdeführer in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine neuen Argumente vor, die das Ergebnis des vorinstanzlichen Entscheides infrage stellen könnten. Es besteht unter diesen Umständen kein Anlass zu weiteren Abklärungen. 
 
Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsleistungen nach dem 19. April 1999 nicht mehr. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 18. Oktober 2002 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: