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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.495/2004 /dxc 
 
Urteil vom 18. Oktober 2004 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, 
Bundesrichter Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, Spisergasse 15, 
9001 St. Gallen, 
Anklagekammer des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Nichteröffnung eines Strafverfahrens; Rechtsverweigerung; Aufsicht. 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 13. Mai 2004. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 20. Februar 2004 reichte X.________ eine "Aufsichts- und Rechtsverweigerungs-Beschwerde" sowie "Zivil- und Strafklage" ein. Die Eingabe steht im Zusammenhang mit einer beanstandeten Akteneinsicht in den Räumlichkeiten des Untersuchungsamtes St. Gallen. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen beauftragte die Staatsanwaltschaft Abklärungen vorzunehmen. Im Rahmen dieser Vorabklärung wurde ein Polizeibeamter als Auskunftsperson befragt. Die entsprechenden Unterlagen wurden X.________ am 24. März 2004 zugestellt. Am 5. Mai 2004 teilte ihm die Anklagekammer mit, dass die Streitsache voraussichtlich am 13. Mai 2004 behandelt werde. Dagegen erhob X.________ keine Einwände. 
2. 
Am 13. Mai 2004 entschied die Anklagekammer des Kantons St. Gallen, dass kein Strafverfahren eröffnet werde. Ausserdem trat sie auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht ein und gab der Aufsichtsbeschwerde im Sinne der Erwägungen keine Folge. Hinsichtlich der Strafklage führte die Anklagekammer zusammenfassend aus, es fehle an Hinweisen, dass dem Strafkläger in Missbrauch der Amtsgewalt die Einsicht in die Akten verwehrt worden sei. Umstritten sei einzig die Art und Weise bzw. die Vorgehensweise der Einsichtnahme gewesen. Auch im Zusammenhang mit der grundsätzlich berechtigten Aufforderung zum Verlassen des Amtes und deren Durchsetzung sei kein strafbares Verhalten der Mitarbeiter des Untersuchungsamtes ersichtlich. 
3. 
Gegen diesen Entscheid reichte X.________ am 16. August 2004 bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen eine Eingabe ein und verlangte deren Weiterleitung an die zuständigen kantonalen und eidgenössischen Instanzen. Mit Schreiben vom 8. September 2004 überwies die Anklagekammer die Eingabe dem Bundesgericht zur allfälligen Behandlung als staatsrechtliche Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
4. 
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). 
 
Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerde nicht, da der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid, den der Beschwerdeführer im ungeöffneten Zustellcouvert an die Anklagekammer zurücksandte, verfassungs- oder konventionswidrig sein soll. Mangels einer genügenden Begründung ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
5. 
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 152 OG). Ausnahmsweise kann jedoch von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 18. Oktober 2004 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: