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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 345/04 
 
Urteil vom 18. Oktober 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Nussbaumer 
 
Parteien 
B.________, 1978, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel 
 
(Entscheid vom 23. Juni 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
B.________ (geboren 1978) begann im August 1995 eine Lehre als Laborantin in der Firma N.________ und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 22. Juli 1997 stürzte sie beim Inlineskaten und schlug dabei den Kopf an. Am 24. Juli 1997 begab sie sich in ärztliche Behandlung. Die SUVA erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen. Nach eingehenden Abklärungen in ärztlicher und arbeitsmedizinischer Hinsicht holte die SUVA schliesslich beim Zentrum E.________ ein medizinisches Gutachten vom 30. Januar 2003 ein. Gestützt darauf stellte die SUVA mit Verfügung vom 1. April 2003, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 1. Juli 2003, die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen auf den 31. März 2003 ein, weil keine objektiven medizinischen Befunde mehr vorlägen, welche die Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 22. Juli 1997 zurückführen liessen. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 23. Juni 2004 ab. 
C. 
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die SUVA zu verpflichten, für den Unfall vom 22. Juli 1997 weiterhin die Heilbehandlung zu übernehmen sowie allfällige weitere Versicherungsleistungen zu erbringen. Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Im angefochtenen Entscheid werden der Begriff des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen Unfall, Gesundheitsschaden und dadurch bedingter Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit (BGE 123 III 112 Erw. 3a, 123 V 139 Erw. 3c) sowie die Rechtsprechung zur Adäquanzbeurteilung bei einem Schleudertrauma der HWS oder einem Schädel-Hirntrauma ohne nachweisbare organische Befunde (vgl. BGE 119 V 335, 117 V 359 und 369) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat am unfallversicherungsrechtlichen Begriff des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs und dessen Bedeutung als eine Voraussetzung für die Leistungspflicht nach UVG nichts geändert (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, S. 64 f. Rz 20 zu Art. 4). Für die Frage des intertemporal anwendbaren Rechts ist somit nicht von Belang, dass der Einspracheentscheid am 1. Juli 2003 nach In-Kraft-Treten des ATSG erlassen wurde (vgl. BGE 130 V 318, 329 und 445). 
2. 
2.1 Im Gutachten vom 30. Januar 2003 diagnostiziert das Zentrum E.________ ein chronisches, tendomyotisch bedingtes cervicocephales und lumbales Schmerzsyndrom, einen Status nach perinataler Hirnschädigung, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie einen Status nach Unfall mit Schädel- und Rückenkontusion im Jahre 1997. Die Gutachter gelangen aufgrund der Aktenlage, der Anamnese und der eigenen Befunde zum Schluss, die Beurteilung unter kausalen Gesichtspunkten sei nicht einfach. Es könnten einzelne Symptome, welche die Versicherte effektiv auch heute noch aufweise, nicht mit Sicherheit ätiologisch zugeordnet werden. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit habe aber das Ereignis von 1997 lediglich zu zeitlich begrenzten Beschwerden und Befunden geführt, im Sinne eines posttraumatischen cervicocephalen und lumbalen Syndroms nach einfacher Kontusion. Spätestens ein Jahr nach dem Ereignis sollten die Unfallfolgen abgeklungen sein. Die Versicherte leide heute noch an cervicocephalen und lumbalen Schmerzen mit Tendomyosen, was mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr im Zusammenhang mit dem Unfall von 1997 stehe, sondern im Rahmen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu sehen sei. Diese psychosomatische Fehlentwicklung sei wahrscheinlich auf die prätraumatisch belastende Konstellation von Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom, Adoleszentenkrise mit entsprechender Ablösungsproblematik und Verhaltensauffälligkeiten zurückzuführen. Heute noch bestehende leichte posttraumatische kognitive Einbussen aus dem Unfall von 1997 seien zwar aufgrund divergenter anamnestischer Angaben bezüglich des Ablaufs von damals nicht ganz ausgeschlossen, aber höchstens noch in Form eines möglichen Tatbestandes in Betracht zu ziehen. 
2.2 Aufgrund dieser Schlussfolgerungen im Gutachten des Zentrum E.________ vom 30. Januar 2003 ist das kantonale Gericht zu Recht zum Schluss gelangt, im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 31. März 2003 sei der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 22. Juli 1997 nicht mehr überwiegend wahrscheinlich. Es kann auf die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Mit dem kantonalen Gericht ist sodann der Sturz beim Inlineskaten am 22. Juli 1997 als leichter Unfall einzustufen. Die Beschwerdeführerin fiel beim Sturz auf den Rücken und den Kopf, zog sich dabei aber keine sichtbaren ossären oder ligamentären Läsionen zu. Nach dem Sturz fuhr sie mit dem Inlineskaten weiter. So hat das Eidgenössische Versicherungsgericht u.a. folgende Ereignisse aufgrund des auffälligen Geschehensablaufes (BGE 117 V 366 Erw. 6a und 383 Erw. 4b) den leichten Unfällen zugeordnet: Stolpern und Sturz auf einer Strasse und Aufschlagen mit dem Gesicht sowie einem Knie auf dem Boden (Urteil S. vom 21. März 2003 [U 367/01]); Ausrutschen auf einer Eisfläche, Sturz auf den Rücken und Aufprall mit dem Kopf auf dem Boden (Urteil E. vom 25. Februar 2003 [U 78/02], teilweise publiziert in SVR 2003 UV Nr. 12 S. 35 ff.); Sturz auf den Rücken mit Anschlagen des Kopfes am Boden (Urteil C. vom 5. November 2004 [U 106/04]). Selbst wenn der natürliche Kausalzusammenhang zu bejahen wäre, müsste angesichts des leichten Unfalles mit dem kantonalen Gericht der adäquate Kausalzusammenhang verneint werden. Sämtliche in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen, soweit sie nicht bereits im angefochtenen Entscheid mit zutreffender Begründung widerlegt wurden, sowie die drei nachträglich eingereichten ärztlichen Berichte vom 22. Mai 1978 und 20. September 2004 vermögen an dieser Betrachtungsweise nichts zu ändern. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden muss. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder dass die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Urteile A. vom 17. März 2005 [U 287/04, teilweise publiziert in RKUV 2005 Nr. U 550 S. 242], B. vom 30. November 2004 [U 222/04], N. vom 4. Oktober 2004 [U 159/04] und O. vom 31. August 2001 [U 285/00]). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 18. Oktober 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: