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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_32/2007 /fun 
 
Urteil vom 18. Oktober 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann, 
Fonjallaz, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Haag. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hess, 
 
gegen 
 
Firma Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Germann, 
Stadtrat Luzern, Hirschengraben 17, 6002 Luzern, 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, 
Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern, 
 
weitere Beteiligte: 
- A.________, 
- B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hess. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung, 
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 5. Februar 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Firma Y.________ beabsichtigt, im Untergeschoss des bestehenden Gebäudes Industriestrasse 5 auf den Parzellen Nrn. 1327 und 1534, GB Luzern, linkes Ufer, eine Musikbar einzurichten. Das Baugesuch für dieses Vorhaben lag vom 29. Juli 2004 bis 17. August 2004 öffentlich auf. Es gingen zahlreiche Einsprachen von Anwohnern und Eigentümern benachbarter Liegenschaften ein. Unter den Einsprechern befand sich auch X.________, Eigentümer des Grundstücks Nr. 1873, GB Luzern, linkes Ufer, welches direkt an die Bauparzellen angrenzt. Mit Entscheid vom 23. November 2005 erteilte der Stadtrat Luzern die nachgesuchte Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen. Über die öffentlich-rechtliche Einsprache von X.________ entschied der Stadtrat im Sinne der Erwägungen. Mit seiner privatrechtlichen Einsprache wurde er an den Zivilrichter verwiesen. 
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern verlangte X.________, der Entscheid des Stadtrats vom 23. November 2005 sei aufzuheben und die Baubewilligung sei zu verweigern. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde am 5. Februar 2007 ab, soweit es darauf eintreten konnte. 
B. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 12. März 2007 beantragt X.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. Februar 2007 sei aufzuheben. Eventuell sei die Sache im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Er rügt im Wesentlichen die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) in Bezug auf strassen- und parkplatzrechtliche Bestimmungen sowie eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und Willkür im Hinblick auf die zu erwartenden Immissionen. 
C. 
Die Firma Y.________, die Stadt Luzern und das Verwaltungsgericht beantragen die Abweisung der Beschwerde. In seiner Replik hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Mit derselben Eingabe teilt er mit, er habe seine Liegenschaft an A.________ und B.________ verkauft. Die Käufer würden in das vorliegende Verfahren eintreten. Mit Duplik vom 10. Juli 2007 lehnt die Firma Y.________ eine Zustimmung zum Parteiwechsel ab. In einer zusätzlichen Eingabe vom 23. Juli 2007 bringt die Firma Y.________ vor, dem Beschwerdeführer fehle nach dem Verkauf der Liegenschaft die erforderliche Beziehungsnähe zum Bauprojekt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. 
D. 
Mit Verfügung vom 8. Mai 2007 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung ein Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung abgewiesen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid über eine baurechtliche Bewilligung, der mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinne von Art. 82 ff. BGG angefochten werden kann (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2 S. 251 mit Hinweis auf Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung [RPG; SR 700] in der Fassung nach Ziff. 64 des Anhangs zum Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG; SR 173.32; vgl. AS 2006 2261]). 
1.1 Der Beschwerdeführer hat dem Bundesgericht nach Veräusserung seiner Liegenschaft den Prozesseintritt der Käufer mitgeteilt. Das Bundesgerichtsgesetz enthält keine Vorschriften zum Parteiwechsel, weshalb nach Art. 71 BGG die Bestimmungen des BZP sinngemäss anwendbar sind. Nach Art. 17 Abs. 1 BZP ist der Parteiwechsel unter Vorbehalt von hier nicht vorliegenden Ausnahmen nur mit Zustimmung der Gegenpartei zulässig. Dies gilt auch im Fall der Veräusserung eines Grundstücks. Die Zustimmung zum Parteiwechsel wird vom privaten Beschwerdegegner ausdrücklich verweigert, was nach Art. 21 Abs. 2 BZP jedoch nicht - wie vom Beschwerdegegner gefordert - zur Folge hat, dass auf die Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresse nicht eingetreten wird. Vielmehr ändert der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Liegenschaft verkauft hat, nichts an seiner Legitimation in der Sache (Art. 21 Abs. 2 BZP). Das Verfahren ist somit auf seinen Namen fortzusetzen (BGE 116 Ia 221 E. 1b S. 223 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2P.186/1995 vom 10. September 1996 E. 1d). 
1.2 Das Beschwerderecht nach Art. 89 Abs. 1 BGG setzt voraus, dass der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder dazu keine Möglichkeit erhalten hat (lit. a). Er muss durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt sein (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung haben (lit. c). Die Kriterien von Art. 89 Abs. 1 BGG grenzen die Beschwerden von Nachbarn gegen unzulässige Popularbeschwerden ab. Verlangt ist neben der formellen Beschwer (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG), dass der Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt (Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG) und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG). Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Die Voraussetzungen von Art. 89 Abs. 1 lit. b und lit. c BGG hängen eng zusammen; insgesamt kann insoweit an die Grundsätze, die zur Legitimation bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 103 lit. a des früheren Organisationsgesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG) entwickelt worden sind (vgl. BGE 120 Ib 48 E. 2a S. 51 f., 379 E. 4b S. 386 f.), angeknüpft werden. Im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht erforderlich ist, dass das angeblich willkürlich angewendete kantonale oder kommunale Gesetzesrecht dem Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch bzw. ein rechtlich geschütztes Interesse vermittelt. 
 
Nach dem Kriterium des schutzwürdigen Interesses gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG kann der Beschwerdeführer nur die Überprüfung des Bauvorhabens im Lichte jener Rechtssätze verlangen, die sich rechtlich oder tatsächlich auf seine Stellung auswirken. Dieses Erfordernis trifft beispielsweise nicht zu bei Normen über die innere Ausgestaltung der Baute auf dem Nachbargrundstück, die keinerlei Auswirkungen auf die Situation des Beschwerdeführers haben. Beschwerdegründe Privater, mit denen ein bloss allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt wird, ohne dass dem Beschwerdeführer im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht, sind bei der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig. In jedem Fall kann aber der Beschwerdeführer die Verletzung von Parteirechten rügen, deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft (BGE 133 II 249 E. 1.3 S. 252 f. mit Hinweisen). 
 
Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer neben der Verweigerung des rechtlichen Gehörs die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) in Bezug auf strassen- und parkplatzrechtliche Bestimmungen sowie im Hinblick auf die zu erwartenden Immissionen geltend. Zu diesen Rügen ist er insoweit berechtigt als er damit unrechtmässige Auswirkungen auf seine unmittelbar benachbarte Liegenschaft behauptet und diesbezüglich auch Verfahrensmängel kritisiert. 
1.3 Rechtsschriften haben nach Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Damit obliegt den Beschwerdeführern, die behaupteten Rechtsverletzungen zu nennen und diese Rügen zu begründen (allgemeine Rüge- und Begründungspflicht). 
 
Grundsätzlich wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Rechtsverletzungen und Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, s. oben), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht. Bei solchen Rügen gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht. Vielmehr sind diese Rügen präzise vorzubringen und zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Führt der Beschwerdeführer nicht zumindest in erkennbarer Weise an, welches Grundrecht seiner Meinung nach verletzt sei, und legt er nicht dar, worin die behauptete Verletzung bestehe, unterbleibt die Prüfung durch das Bundesgericht (vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4344 f.). Im Anwendungsbereich von Art. 106 Abs. 2 BGG ist demnach die Praxis zum Rügeprinzip gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG (vgl. dazu BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.; 129 I 113 E. 2.1 S. 120) weiterzuführen (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). 
Im Rahmen der nachfolgenden Ausführungen zu den behaupteten Rechtsverletzungen ist zu prüfen, ob die Beschwerde den genannten Rüge- und Begründungspflichten entspricht. 
1.4 Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Abs. 2). Die Voraussetzungen für eine Sachverhaltsrüge nach Art. 97 Abs. 1 BGG und für eine Berichtigung des Sachverhalts von Amtes wegen nach Art. 105 Abs. 2 BGG stimmen im Wesentlichen überein. Soweit es um die Frage geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter verfassungswidriger Verletzung einer kantonalen Verfahrensregel ermittelt worden ist, sind strenge Anforderungen an die Begründungspflicht der Beschwerde gerechtfertigt. Entsprechende Beanstandungen sind vergleichbar mit den in Art. 106 Abs. 2 BGG genannten Rügen (vgl. dazu E. 1.3 hiervor). Demzufolge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr ist in der Beschwerdeschrift nach den erwähnten gesetzlichen Erfordernissen darzulegen, inwiefern diese Feststellungen dem Willkürverbot widersprechen oder unter Verletzung einer anderen Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind. Andernfalls können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der von den Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Vorbehalten bleiben offensichtliche Sachverhaltsmängel im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG, die dem Richter geradezu in die Augen springen (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.). 
1.5 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit unter Vorbehalt der Ausführungen in E. 1.2 bis 1.4 hiervor einzutreten. 
2. 
In Bezug auf die für die Musikbar auf dem Nachbargrundstück der "Energie Wasser Luzern" (ewl, Grundstück Nr. 1347, linkes Ufer) bewilligten Parkplätze bringt der Beschwerdeführer vor, das Benutzungsrecht für die Parkplätze sei nicht mit einer Dienstbarkeit sondern lediglich mit einem Mietvertrag sichergestellt. Dies genüge den Anforderungen von § 93 Abs. 6 des kantonalen Strassengesetzes vom 21. März 1995 (StrG) und Art. 13 Abs. 1 des Parkplatzreglements der Stadt Luzern vom 17. April 1986 (PR) nicht. 
2.1 § 93 Abs. 6 StrG und Art. 13 Abs. 1 PR bestimmen übereinstimmend, dass Parkplätze und Verkehrsflächen, sofern sie nicht auf dem Baugrundstück erstellt werden können, auf einem benachbarten Grundstück angelegt werden dürfen. Zulässig ist auch die Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage. In diesem Falle hat sich der Bauherr darüber auszuweisen, dass zugunsten des pflichtigen Grundstücks ein grundbuchlich sichergestelltes Recht zur dauernden und unbeschränkten Benützung der Parkplätze besteht. 
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Nichteinhaltung dieser Bestimmungen könne dazu führen, dass die Parkplätze für die Barbesucher nicht mehr zur Verfügung stünden. Damit wäre mit zusätzlichem Suchverkehr und mit zusätzlichen Immissionen auf seiner unmittelbar benachbarten Liegenschaft zu rechnen. Auch befürchtet er eine Behinderung der Zufahrt zu seinem Grundstück und die widerrechtliche Benützung der Parkplätze auf seiner Liegenschaft. 
2.2 Das Bundesgericht prüft die Auslegung und Anwendung des kantonalen und kommunalen Rechts durch die letzte kantonale Instanz auf Willkür hin (Art. 9 BV). Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 132 I 175 E. 1.2 S. 177; 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f., je mit Hinweisen). 
2.3 Gemäss Ziff. 6.21 der Baubewilligung des Stadtrats sind neun der auf Grundstück Nr. 1347 erstellten Parkplätze gemäss Art. 13 PR täglich zur dauernden und unbeschränkten Benützung während der Zeit von 19.00 bis 6.00 Uhr dem Grundstück Nr. 1327 zuzuweisen. Eine entsprechende öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung ist durch die Stadtkanzlei auf Kosten des Gesuchstellers im Grundbuch bei den Grundstücken Nrn. 1327 und 1347, linkes Ufer, anzumerken. 
 
Das Verwaltungsgericht hält im angefochtenen Entscheid fest, dass eine Mehrfachbenützung von Parkplätzen nach seiner Praxis zulässig sei. Die Musikbar sei nicht während der Arbeitszeiten der ewl geöffnet. Somit sei die Doppelnutzung hier ohne weiteres möglich. Ob die Sicherstellung der Parkplätze durch eine Dienstbarkeit oder mietvertraglich erfolge, ändere nichts an der Tatsache, dass eine entsprechende Vereinbarung durch die Vertragsparteien (im gegenseitigen Einvernehmen) jederzeit wieder aufgelöst werden könnte. Massgebend sei, dass die Sicherstellung als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung aus dem Grundbuch ersichtlich sei, was im vorliegenden Fall durch die Anmerkung auf den betroffenen Grundstücken gewährleistet werde. Dadurch sei die Mitwirkung der Baubewilligungsbehörde im Falle einer Änderung des Parkplatzregimes im Sinne von § 93 Abs. 7 StrG garantiert. 
 
§ 97 Abs. 7 StrG schreibt vor, dass bestehende Abstell- und Verkehrsflächen zu erhalten sind, soweit und solange dafür ein Bedürfnis besteht. Die Beseitigung oder Zweckänderung bedarf der Bewilligung des Gemeinderats. Der Beschwerdeführer führt aus, ein grundbuchlich sichergestelltes Recht zur dauernden und unbeschränkten Benützung der Abstellflächen könne nach dem Willen des kantonalen Gesetzgebers nur in Form einer Dienstbarkeit errichtet werden. Mit der Anmerkung werde kein grundbuchlich sichergestelltes Recht begründet. Sie bestätige lediglich die Rechtslage und habe bloss orientierenden Charakter. 
2.4 Der Argumentation des Beschwerdeführers kann insoweit gefolgt werden, als die Anmerkung in Bezug auf die öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung lediglich deklaratorische Bedeutung hat. Die öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung gilt indessen gestützt auf die umstrittene Baubewilligung auch ohne Grundbucheintrag (Art. 680 ZGB; BGE 111 Ia 182 E. 4 S. 183; Jürg Schmid, Basler Kommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2003, Art. 962 N. 2). Mit der Anmerkung soll die Zweckbestimmung der Abstellplätze sichergestellt werden (Erich Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Aufl., Aarau 1985, §§ 60‑63 N. 18). Die öffentlich-rechtliche Pflicht zur Bereitstellung der Parkplätze wird mit der Baubewilligung begründet. Dass die Auferlegung der Parkplatzbereitstellungspflicht auf einem Drittgrundstück den Abschluss eines Grunddienstbarkeitsvertrags mit entsprechender Eintragung im Grundbuch voraussetzt, wie dies der Beschwerdeführer behauptet, lässt sich den angerufenen kantonalen und kommunalen Rechtsgrundlagen nicht entnehmen. Aus der vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Botschaft des Regierungsrats des Kantons Luzern an den Grossen Rat zum Entwurf eines Strassengesetzes ergibt sich zwar, dass das Benützungsrecht für Parkplätze mit einer Dienstbarkeit sichergestellt werden kann. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass das Benützungsrecht privatrechtlich auf anderem Weg eingeräumt wird. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend bemerkt, kann auch ein Dienstbarkeitsvertrag in gegenseitigem Einvernehmen aufgelöst werden. Mit der deklaratorischen Wirkung der Anmerkung der öffentlich-rechtlichen Parkplatzbereitstellungspflicht wird im Übrigen sichergestellt, dass die jeweiligen Eigentümer der betroffenen Grundstücke über die öffentlich-rechtlichen Nutzungsbeschränkungen orientiert sind. Deren Durchsetzung ist ungeachtet allfällig bestehender dinglicher oder obligatorischer Sicherungen Sache der Baupolizeibehörden. Jedenfalls kann der Verzicht auf eine Sicherstellung der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung mittels einer Dienstbarkeit nicht als willkürlich bezeichnet werden. 
2.5 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, aus der Parkplatzberechnung vom 10. Juli 2004 ergebe sich, dass kein Behindertenparkplatz vorgesehen sei. 
 
Es kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer zu dieser Kritik überhaupt legitimiert ist. Der private Beschwerdegegner weist zu Recht darauf hin, dass bereits in den Baugesuchsplänen auf Parzelle Nr. 1534 ein Behindertenparkplatz vorgesehen war. Nach Ziff. 6 des Rechtsspruchs der Baubewilligung wurde diese Bewilligung aufgrund der Gesuchsunterlagen mit den zusätzlichen Bedingungen und Auflagen erteilt. Ausserdem geht auch das Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid von der Erstellung des Behindertenparkplatzes auf dem Baugrundstück aus. Aus welchen Gründen die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz - wie vom Beschwerdeführer behauptet - unbeachtlich sein sollen, wird in der Beschwerde nicht dargelegt. Die Bauherrschaft ist im Gegenteil nach dem angefochtenen Entscheid verpflichtet, den Behindertenparkplatz zu erstellen und berechtigten Personen zur Verfügung zu stellen. 
3. 
In Bezug auf die direkt durch den Betrieb der Musikbar verursachten Immissionen wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen die bei der Vorinstanz vorgetragene Kritik, was im Lichte von Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG nicht als gehörige Beschwerdebegründung bezeichnet werden kann (s. E. 1.3 hiervor). Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts unter Bezugnahme auf die als verletzt bezeichneten Normen enthält die Beschwerdeschrift nicht. Statt dessen behauptet der Beschwerdeführer Aktenwidrigkeit und Willkür sowie die Verweigerung des rechtlichen Gehörs, ohne anhand der beanstandeten verwaltungsgerichtlichen Beurteilung im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern eine Verfassungsverletzung vorliegt. 
Die Kritik des Beschwerdeführers in seinen Eingaben an das Bundesgericht ist denn auch kaum nachvollziehbar, da seine Liegenschaft vom Haupteingang der umstrittenen Bar abgewandt liegt und durch das Gebäude auf Parzelle Nr. 1327 abgeschirmt wird. Im Übrigen hat sich das Verwaltungsgericht eingehend mit der Lärmproblematik befasst. Dabei kommt es zum Schluss, dass aufgrund der im Baubewilligungsverfahren eingeholten Gutachten und Stellungnahmen der zuständigen Dienststellen und durch die in der Baubewilligung ausdrücklich vorbehaltenen Massnahmen dem Vorsorgeprinzip hinreichend Rechnung getragen werde. Die Erwägungen im angefochtenen Entscheid geben die Überlegungen wieder, von denen sich das Verwaltungsgericht leiten liess, was eine sachgerechte Anfechtung zugelassen hätte. Von einer Verweigerung des rechtlichen Gehörs kann somit nicht gesprochen werden (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236 mit Hinweisen). 
4. 
Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die Kostenregelung des angefochtenen Entscheids in Bezug auf die Gerichtsgebühr. Er macht geltend, das Verwaltungsgericht habe eine Verletzung des Koordinationsgebots durch die Stadt Luzern festgestellt, was nach langjähriger kantonaler Praxis zu einer Kostenauferlegung an das Gemeinwesen hätte führen müssen. 
 
Die erwähnte Verletzung des Koordinationsgebots betrifft die mangelhafte Eröffnung des Entscheids der kantonalen Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation (rawi) vom 2. September 2004. Das Verwaltungsgericht legt im angefochtenen Urteil dar, die unterlassene Zustellung des genannten Entscheids an den Beschwerdeführer habe keine materiellen Auswirkungen gehabt. Die darin festgelegten Öffnungszeiten seien in die Baubewilligung übernommen und kommentiert worden. Diese sei dem Beschwerdeführer ordnungsgemäss zugestellt worden, und er habe auch nach vollständiger Akteneinsicht im Hinblick auf den Entscheid der rawi keine ergänzenden Rügen vorgebracht. Damit sei dieser formelle Mangel geheilt. 
 
Nach den §§ 119 Abs. 2 und 201 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG) können dem Gemeinwesen Verfahrens- und Parteikosten auferlegt werden, wenn ihnen grobe Verfahrensmängel oder offenbare Rechtsverletzungen zur Last fallen. Das Verwaltungsgericht stellt im angefochtenen Entscheid zwar einen Verfahrensmangel fest. Es wertet diesen indessen sinngemäss nicht als grob, nachdem er für den Beschwerdeführer keine materielle Nachteile bewirkt habe. Diese Beurteilung ist keinesfalls willkürlich. Die vom Beschwerdeführer ebenfalls erhobene Rüge, die Kostenregelung durch das Verwaltungsgericht verletze das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV), erscheint im Übrigen nicht hinreichend substanziiert (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
5. 
Zusammenfassend ergibt sich, das die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 OG). Dieser hat den privaten Beschwerdegegner zudem angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Der Beschwerdeführer hat den privaten Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Stadtrat Luzern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, sowie den weiteren Beteiligten schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 18. Oktober 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: