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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_625/2007 
 
Urteil vom 18. Oktober 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Kernen, Seiler, 
Gerichtsschreiber Traub. 
 
Parteien 
Z.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Rämistrasse 5, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 3. Juli 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1956 geborene Z.________ meldete sich am 1. Februar 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach medizinischen und erwerbsbezogenen Abklärungen lehnte die IV-Stelle des Kantons Aargau den Rentenanspruch mangels Invalidität ab (Verfügung vom 4. April 2007). 
B. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde ab (Entscheid vom 3. Juli 2007). 
C. 
Z.________ lässt Beschwerde einreichen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur Einholung eines Gutachtens und neuen Beurteilung zurückzuweisen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist als Voraussetzung des Rentenanspruchs (Art. 28 IVG) der Invaliditätsgrad und in diesem Rahmen die Frage, ob und in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin aufgrund eines versicherten Gesundheitsschadens arbeitsunfähig ist (Art. 6 ATSG). Das kantonale Gericht hat die zur Beurteilung des Leistungsanspruchs einschlägigen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2.1 Die Vorinstanz hat in einlässlicher Würdigung der medizinischen Akten festgestellt, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren zwar an gesundheitlichen Beschwerden (mittelgradige depressive Episode mit ängstlich und wahnhaft anmutenden Symptomen, chronische Rücken- und Kopfschmerzen mit somatoformer Komponente im Rahmen der Depression) leidet; sie sei deswegen aber in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt, weil einerseits die Leistungseinschränkung in erheblichem Ausmass durch invaliditätsfremde Faktoren bedingt sei und anderseits die depressive Störung kein invalidisierendes Ausmass annehme. Diese Feststellungen tatsächlicher Natur sind für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (E. 1; vgl. BGE 132 V 393). Auf die insoweit zutreffende Begründung wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
2.2 Das im Wesentlichen psychische Leiden entspricht nach Feststellung der Vorinstanz einer unmittelbaren Reaktion auf psychosoziale Belastungsfaktoren (namentlich Überforderung durch Veränderungen am Arbeitsplatz), denen kein Krankheitswert zukommt. Ärzte der Klinik T.________ führten nach einem gut einmonatigen Spitalaufenthalt aus, dem mittel- bis langfristig anzustrebenden Ausbau der Arbeitsfähigkeit stünden Rehabilitationshindernisse wie schlechte Sprachkenntnisse, geringe Bildung und fehlende Ausbildung sowie ein sekundärer Krankheitsgewinn entgegen (Bericht vom 18. Oktober 2006). Die Beeinträchtigungen rühren insoweit nicht von einer Schädigung der (allein versicherten) psychischen Integrität her, sondern sind im Wesentlichen direkt auf die oben erwähnten psychosozialen Belastungen zurückzuführen. Es ist nicht erstellt, dass diese Faktoren zur Entstehung eines verselbständigten Gesundheitsschadens geführt hätten (dazu BGE 127 V 294 E. 5a S. 299). Ein anderes Bild ergibt sich auch nicht aufgrund der - nach eigenen Angaben - "groben Schätzung" der Klinik T.________, die Arbeitsunfähigkeit sei ungefähr zur Hälfte durch ein psychiatrisches Leiden und zur anderen Hälfte durch psychosoziale und soziokulturelle Umstände verursacht (Bericht vom 10. Januar 2007): Zunächst wird an dieser Stelle einschränkend festgehalten, dabei handle es sich eigentlich um eine gutachtliche Fragestellung, die im Rahmen eines therapeutischen Aufenthalts gar nicht abschliessend beantwortet werden könne. Sodann steht einerseits fest, dass die Versicherte mit dem diagnostizierten Krankheitsbild im Jahr 2004 ohne Einschränkungen gearbeitet hat (Arbeitgeberbericht der Firma A.________ vom 14. Februar 2006); anderseits stehen die entsprechenden Befunde der Perspektive, die Arbeit später wieder aufnehmen zu können, nicht entgegen (Bericht der Klinik T.________ vom 18. Oktober 2006). 
2.3 Ist die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht wesentlich beeinträchtigt, entfällt von vornherein eine rentenbegründende Einschränkung der Erwerbsfähigkeit. 
 
3. 
Angesichts der schlüssigen medizinischen Aktenlage bedarf es keiner weiteren medizinischen Abklärungen, weshalb von der eventualiter beantragten medizinischen Untersuchung abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b S. 94). Namentlich gibt der letztinstanzlich (prozessual an sich unzulässigerweise; vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG) nachgereichte Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. Y.________, Ambulatorium Klinik X.________, vom 7. September 2007 keinen Grund zur Annahme, weitere Abklärungen könnten die bisherigen Erkenntnisse massgeblich korrigieren. 
4. 
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt wird. 
5. 
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 18. Oktober 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Traub