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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_432/2011 
 
Urteil vom 18. Oktober 2011 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch, 
Bundesrichter Kolly, 
Gerichtsschreiber Luczak. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
X.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Walter Fellmann, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Haftung des Motorfahrzeughalters, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, 1. Abteilung als Appellationsinstanz, vom 25. Mai 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.________ (Beschwerdeführerin) zog sich anlässlich eines Unfalls vom 19. Oktober 1989 ein schweres Schädel-Hirntrauma zu. Am 24. März 1992 erlitt sie erneut einen Unfall. Ein bei der X.________ AG (Beschwerdegegnerin) haftpflichtversicherter Lenker fuhr mit seinem Fahrzeug in das vor ihm abgebremste, vom geschiedenen Ehemann der Beschwerdeführerin gelenkte Auto auf, in welchem sich diese als Beifahrerin befand. Wie ihr Hausarzt berichtete, suchte sie ihn deswegen am 30. März 1992 ein einziges Mal auf. Grob pathologische Befunde seien damals nicht erhebbar gewesen. Die Beschwerdeführerin habe anfänglich nur geringe Beschwerden gehabt, die sich nach kurzer Zeit gebessert hätten. Am 30. September 1992 konsultierte sie ihren Hausarzt wegen erneut aufgetretener heftiger HWS-Beschwerden, cervikaler Kopfschmerzen, Ausstrahlung in Oberarme, zeitweiligem Schwindel und Konzentrationsstörungen. 
 
B. 
Am 1. Juli 2005 klagte die Beschwerdeführerin vor dem Amtsgericht Luzern-Stadt gegen die Beschwerdegegnerin auf Zahlung eines Betrages nach richterlichem Ermessen nebst Zins, mindestens Fr. 500'000.--, als Ersatz für die Folgen des Verkehrsunfalls vom 24. März 1992. Das am 18. Juli 2005 gestellte Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wurde von der Justizkommission des Obergerichts Luzern am 5. Oktober 2006 endgültig abgewiesen. Die Beschwerdegegnerin bestritt, dass die bestehenden Körperschäden auf den Unfall vom 24. März 1992 zurückzuführen seien. Das Amtsgericht liess bei PD Dr. med. K.________ ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten erstellen. Am 7. April 2010 stellte das Amtsgericht fest, die Beschwerdegegnerin hafte der Klägerin aus dem Unfall vom 24. März 1992 und habe ihr den daraus erwachsenen Schaden zu ersetzen. Auf Appellation der Beschwerdegegnerin wies das Obergericht des Kantons Luzern die Klage am 25. Mai 2011 kostenfällig ab. 
 
C. 
Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben, und sie erneuert ihren erstinstanzlich gestellten Antrag. Eventuell sei die Ersatzpflicht der Beschwerdegegnerin für den Unfall vom 24. März 1992 festzustellen und die Sache an die Vorinstanz oder an die erste Instanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das bundesgerichtliche Verfahren hat das Bundesgericht zufolge Aussichtslosigkeit am 2. September 2011 abgewiesen, worauf die Beschwerdeführerin den Prozesskostenvorschuss fristgerecht geleistet hat. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Im Rahmen der Beschwerde in Zivilsachen legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhaltes kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252). 
 
1.1 Willkürlich ist ein Entscheid nach konstanter Rechtsprechung nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen Willkür vielmehr nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei genügt es nicht, wenn sich nur die Begründung des angefochtenen Entscheides als unhaltbar erweist. Eine Aufhebung rechtfertigt sich nur dann, wenn der Entscheid auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 136 I 316 E. 2.2.2 S. 318 f.; 129 I 8 E. 2.1 S. 9). 
 
1.2 Wie bereits nach Art. 64 OG ist eine Ergänzung des Sachverhalts auch gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG möglich, wenn die Vorinstanz nicht alle relevanten Tatsachen für die korrekte Anwendung des materiellen Rechts feststellt. Das Bundesgericht kann ein Urteil wegen unvollständiger Sachverhaltsfeststellung aufheben, soweit es deswegen an der richtigen Anwendung des Bundesprivatrechts gehindert ist, vorausgesetzt, die Partei, welche sich auf die unvollständige Sachverhaltsfeststellung beruft, weise nach, dass sie entsprechende Behauptungen im kantonalen Verfahren prozesskonform aufgestellt hat, damit aber zu Unrecht nicht gehört wurde (Urteil des Bundesgerichts, 4A_290/2007 vom 10. Dezember 2007 E. 5.1, publ. in: SJ 2008 I S. 346 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 IV 293 E. 3.4.2 S. 295 f.). 
 
2. 
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine offensichtlich unrichtige (unvollständige), willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Sie macht geltend, die Vorinstanz hätte das Verfahren nicht als spruchreif erachten dürfen, weil sie erstinstanzlich wiederholt geltend gemacht hatte, sie habe neben der Diskushernie weitere gesundheitliche Folgen des Unfalls hinnehmen müssen. Die Vorinstanz habe sich aber nur mit der Frage der Diskushernie und dem Beweiswert der neurologischen Gutachten auseinandergesetzt. Damit habe sie fälschlicherweise die anderen medizinischen Disziplinen, namentlich den psychiatrischen Bereich, ausgeblendet und den Sachverhalt unvollständig ermittelt. 
 
2.1 Die Beschwerdeführerin hat an den angeführten Stellen nicht behauptet, der Unfall habe unmittelbar zu psychischen Beschwerden geführt, sondern ausgeführt: 
"Es ist insbesondere zu beachten, dass in den bisherigen Gutachten lediglich die neurologischen und neuropsychologischen Aspekte behandelt wurden. Die gesamte, sich darauf aufpfropfende psychische Problematik, die nach dem psychiatrischen Gutachten ebenfalls mittelbar unfallkausal ist und die Arbeitsfähigkeit zusätzlich eingeschränkt (sic!) müsste nach den Bestreitungen der Beklagten ebenfalls durch ein weiteres psychiatrisches Gutachten erhärtet werden" (amtsgerichtliche Akten act. 72 S. 2). 
 
In ihrer Appellationsantwort hat die Beschwerdeführerin sodann geltend gemacht: 
"Der Streit der Gutachter geht letztlich auch ausschliesslich dahin, ob der Unfall vom 24.03.1992 zumindest Teilursache der erst einige Monate später durch die Röntgenaufnahmen vom 30.09.1992 und 11.02.1993 nachgewiesenen, objektivierbaren medianen Diskushernien war" (obergerichtliche Akten act. 14 S. 11). 
 
2.2 Aufgrund der genannten Vorbringen durfte die Vorinstanz schliessen, die Beschwerdeführerin selbst betrachte allfällige psychische Beschwerden als Auswirkung der physischen Beeinträchtigungen durch die behauptetermassen durch den Unfall verursachte Diskushernie, die gemäss ihren Ausführungen den einzigen Streitpunkt bildete. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, dass sie im kantonalen Verfahren behauptet hätte, der Unfall habe unabhängig von der Diskushernie direkt zu psychischen Beeinträchtigungen geführt. Damit war die Vorinstanz nicht gehalten, den Sachverhalt diesbezüglich weiter abzuklären, und erweisen sich entsprechende Behauptungen vor Bundesgericht als neu und damit unzulässig, zumal die Beschwerdeführerin nicht dartut, dass erst der angefochtene Entscheid Anlass gab, diese vorzubringen (Art. 99 Abs. 2 BGG). Dass allfällige durch die Diskushernie verursachten Beeinträchtigungen nur entstehen könnten, sofern die Diskushernie nicht spontan aufgetreten, sondern durch den Unfall verursacht worden ist, behauptet die Beschwerdeführerin nicht. Damit kann für die Frage, ob der Unfall für die Diskushernie kausal war, aus den psychischen Beeinträchtigungen nichts abgeleitet werden. 
 
3. 
Zum Beweis dafür, dass der Unfall vom 24. März 1992 die mediane Diskushernie C5/C6 verursacht hat, stützte sich die Beschwerdeführerin auf ein vom Verwaltungsgericht des Kantons Luzern im dort hängigen Verfahren bei Prof. Dr. L.________ eingeholtes Gutachten vom 1. Dezember 1996. Dieser Gutachter nahm aufgrund der Akten und der Beschreibung der Beschwerdeführerin an, sie habe aus dem Unfall vom 24. März 1992 eine typische Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule davongetragen, die aber nicht gravierend gewesen sei. Aufgrund dieses Distorsionstraumas in der Vorgeschichte hielt Professor L.________ dafür, der Austritt von Bandscheibengewebe durch einen rupturierten Faserring sei mit grösserer Wahrscheinlichkeit auf das in der Lokalisation angemessene Unfallgeschehen als auf ein hypothetisches ¨spontanes¨ Geschehen zurückzuführen. Auf Antrag der Beschwerdegegnerin holte das Amtsgericht ein weiteres Gutachten ein. In der am 20. August 2008 erstatteten polydisziplinären Expertise gelangte Dr. K.________ zum Ergebnis, mangels dokumentierter Kausalkette lasse sich ein überwiegend wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 24. März 1992 und den aktuellen gesundheitlichen Beschwerden nicht feststellen. 
 
3.1 Die Vorinstanz ist der Auffassung, das zweitgenannte Gutachten erschüttere die Beweiskraft des Gutachtens L.________. Dass dieser von einer Reihe klassischer Beschwerden nach dem Unfall vom 24. März 1992 wie Schwindel, von okzipital nach frontal ausstrahlenden Kopfschmerzen sowie ausstrahlenden Schmerzen in die Schulter und zwischen die Schulterblätter ausgehe, die aktenmässig nicht erstellt seien, mache das Gutachten zwar nicht beweisuntauglich. Diverse Arztberichte gäben aber Anlass zu Zweifeln an dem Gutachten. So habe der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. M.________, am 12. November 1992 der X.________ AG geschrieben, die Beschwerdeführerin habe am 24. März 1992 ein HWS-Schleudertrauma (Autounfall) erlitten. Anfänglich habe sie nur geringe Beschwerden gehabt, nach kurzer Zeit Besserung. Am 2. Dezember 1992 habe er an Prof. N.________ geschrieben, im Gegensatz zu ihrem Ehemann habe die Beschwerdeführerin im Anschluss an den Unfall vom 24. März 1992 nur kurze Zeit Nackenbeschwerden gehabt. Sie sei auch nur einmal am 30. März 1992 in seiner Sprechstunde erschienen. Ferner berichtete Dr. M.________ am 4. März 1993 Dr. O.________, die Beschwerdeführerin sei während der ersten Monate nach dem Auffahrunfall vom 24. März 1992 weitgehend beschwerdefrei gewesen. Ihre Cervikalbeschwerden seien erst im September 1992 aufgetreten. In der Annahme, die Feststellungen von Dr. M.________ hätten auf Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Konsultationen beruht, zog die Vorinstanz die von Prof. L.________ angenommenen Brückensymptome, d. h. Zeichen, die gestatten, zwischen einem bestimmten Ereignis (etwa Trauma) und einer später auftretenden Erkrankung eine kausale Verbindung herzustellen (vgl. http://www.imedo.de/medizinlexikon/brueckensymptom, besucht am 29. August 2011), in Zweifel. Darin sah sie sich durch das Gutachten des SUVA-Arztes Dr. P.________, Spezialarzt für Chirurgie, bestärkt, der gestützt auf die Angaben eines Neurochirurgen referierte, eine einfache Auffahrkollision bei intakter Kopfstütze sei erfahrungsgemäss kein adäquates Ereignis für das Entstehen einer Diskushernie. Bei den Brückensymptomen argumentiere Professor L.________ einfach mit den nachträglichen Angaben und subjektiven Wertungen der Beschwerdeführerin. Ein enger zeitlicher Zusammenhang im Sinne eines akuten Cervikalsyndroms mit reflektorischer Steifhaltung der HWS und radikulärer Symptomatik sei nicht dokumentiert. Die Beschwerdeführerin hätte mit einer akuten Diskushernie am 24. März 1992 nicht ohne Unterbruch während sechs Monaten arbeiten können. 
 
In Anbetracht dieser Dokumente erachtete die Vorinstanz mit dem Gerichtsgutachten den Gegenbeweis für erbracht, mithin den Nachweis, die Diskushernie sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 24. März 1992 zurückzuführen, für gescheitert, zumal die Beschwerdeführerin keine weiteren Beweismittel beantragt habe. 
 
3.2 Im Hauptstandpunkt beanstandet die Beschwerdeführerin das Abstellen auf das Gutachten K.________ unter diversen Aspekten als willkürlich. Ihre Rügen genügen aber den Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG) weitgehend nicht. 
3.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, Dr. K.________ habe sich erst ca. 16 Jahre nach dem Unfall zur Kausalitätsfrage geäussert und lediglich die Frage nach dem Kausalzusammenhang zum "heutigen" Zustand beantwortet, weshalb es willkürlich sei, daraus auf eine gutachterliche Einschätzung auf den Zustand während der 16 Jahre davor zu schliessen, zumal gegenteilige fundierte Stellungnahmen vorlägen, namentlich jene von Professor L.________. Es ist indessen nicht nachvollziehbar, inwiefern es zufolge Zeitablaufs, trotz der vorhandenen Unterlagen und der Untersuchung der Beschwerdeführerin, unmöglich sein sollte zu prüfen, wie wahrscheinlich der behauptete, allein noch massgebliche (vgl. E. 2 hiervor) Kausalzusammenhang zwischen der Diskushernie und dem Unfall erscheint. Willkür in der Beweiswürdigung ist weder dargetan noch ersichtlich. 
3.2.2 Die Beschwerdeführerin rügt, das Gutachten K.________ sei widersprüchlich und unvollständig. Es sei unlogisch, wenn zum einen von einem nicht nachgewiesenen Wirkungszusammenhang die Rede sei, das "initiale Ereignis" dann aber doch eine Arbeitsunfähigkeit verursachen soll. Die Beschwerdeführerin geht von einer falschen Prämisse aus. Der Gutachter führt nämlich an, es sei möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich, dass ein Kausalzusammenhang zwischen den Nacken- und Kopfschmerzen und dem Unfallereignis vom 24. März 1992 bestehe. Durch die Nacken- und Kopfschmerzen alleine sei die Explorandin in einem Umfang von ca. 15 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Der Gutachter äussert sodann die Meinung, die aktuell bestehende volle Arbeitsunfähigkeit könne nicht durch die möglicherweise unfallbedingten Nacken- und Kopfschmerzen (15 %) und die durch den ersten Unfall verursachten kognitiven Einschränkungen (25 %) erklärt werden, sondern müsse auf unfallfremde, mutmasslich psychiatrische Faktoren zurückgeführt werden. Der behauptete Widerspruch ist nicht ersichtlich. 
3.2.3 Die Beschwerdeführerin verkennt sodann, dass es nicht genügt, dem Gutachten K.________ vorzuwerfen, es gehe nicht hinreichend auf das Gutachten L.________ ein, sondern dass sie aufzeigen müsste, inwiefern die Schlüsse des Gutachtens K.________ unhaltbar sind. Dafür reicht es jedenfalls nicht aus, auf aktenkundige Äusserungen einzelner Ärzte hinzuweisen. Diesen liessen sich die Meinungen anderer Ärzte entgegenhalten. Willkür lässt sich auf diese Weise nicht begründen. 
 
3.3 Die Beschwerdeführerin moniert eine unzutreffende Beweislastverteilung. Sie ist der Meinung, es sei Sache der Beschwerdegegnerin, das Dahinfallen des einmal nachgewiesenen Kausalzusammenhangs zu beweisen. Sie verkennt, dass zwischen den kurze Zeit nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden und der Diskushernie zu unterscheiden ist. Den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der Diskushernie sah die Vorinstanz gerade nicht als erwiesen an. Sie hat Art. 8 ZGB nicht verletzt, indem sie die Beweislast dafür der Beschwerdeführerin auferlegte. Ebenso wenig stellte sie zu geringe Anforderungen an den Gegenbeweis. Damit thematisiert die Beschwerdeführerin in Tat und Wahrheit erneut Willkür bei der Beweiswürdigung, welche sie nach dem Gesagten indessen nicht aufzuzeigen vermochte. 
 
3.4 Die Beschwerdeführerin kritisiert das angefochtene Urteil, weil auf die Abnahme weiterer von ihr vor erster Instanz beantragter Beweismittel verzichtet worden sei. Sie macht geltend, die Vorinstanz habe das anzuwendende kantonale Prozessrecht (§ 250 Abs. 2 des Gesetzes über die Zivilprozessordnung vom 27. Juni 1994, aZPO/LU) willkürlich angewandt. Wegen des uneingeschränkten Novenrechts im Appellationsverfahren hätten die Parteien nicht sämtliche vor erster Instanz aufgestellten Behauptungen und Beweisofferten wiederholen müssen. Dies ergebe sich aus § 250 Abs. 2 aZPO/LU, wonach das Obergericht bei Ausbleiben einer Appellationsantwort seinem Entscheid die Akten zugrunde legen muss, zu welchen sämtliche Parteieingaben vor erster Instanz gehören. Es könne nicht sein, dass eine Partei, die keine Eingabe macht, besser gestellt sei als eine Partei, die eine (allenfalls mangelhafte) Appellationsantwort einreiche. Die Vorinstanz habe daher hinsichtlich der Unfallfolgen nicht einfach mangels Beweisofferten in der Appellationsantwort auf Beweislosigkeit schliessen dürfen. Vielmehr hätte sie das Beweisverfahren mit den vor erster Instanz angebotenen Beweisen (Parteibefragung, ergänzende Gutachten, gerichtliche Anhörung der Gutachter, Kenntnisnahme der SUVA- und IV-Akten etc.) durchführen müssen. 
3.4.1 Die Vorinstanz hat auf die Parteibefragung nicht allein deswegen verzichtet, weil der entsprechende Antrag in der Appellationsantwort von der Beschwerdeführerin nicht mehr erneuert worden war. Sie hielt vielmehr fest, die Beschwerdeführerin selbst habe sich in der Appellationsantwort der Auffassung der ersten Instanz, eine Parteibefragung erübrige sich, weil die Beschwerden durch die jeweiligen Ärzte beziehungsweise Gutachter einlässlich dokumentiert worden seien, explizit angeschlossen. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, eine Parteibefragung würde nicht zu Erkenntnissen führen, die sich nicht aus den Gutachten ergeben. Sie hält zudem ausdrücklich fest, auf die persönliche Befragung der Beschwerdeführerin könne auch in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. Selbst wenn die Beschwerdeführerin aussagen würde, sie habe seit dem Unfall immer Beschwerden gehabt, stünde dies im Widerspruch zu den Feststellungen von Dr. M.________. 
3.4.2 Auch bezüglich dieser antizipierten Beweiswürdigung vermag die Beschwerdeführerin keine Willkür aufzuzeigen. Sie weist selbst darauf hin, dass sich auch nach Aussage von Professor K.________ keine relevanten Widersprüche in der Schilderung der Explorandin gefunden hätten, so dass ein zeitliches Kontinuum zwischen dem Unfallereignis und der Entstehung der Beschwerden möglich sei. Die Zweifel des Gutachters gründen nicht in Unstimmigkeiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin, sondern im Fehlen von damit übereinstimmenden Feststellungen des behandelnden Arztes für die ersten sechs Monate nach dem Unfall. Diese Diskrepanz bliebe bestehen, auch wenn die Beschwerdeführerin in einer Parteibefragung ihre Version bestätigen würde. 
3.4.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz missachte, dass der mittlerweile verstorbene Hausarzt Dr. M.________ im Bericht vom 4. März 1993 eine Unfallkausalität klar bejaht habe. Sie übergeht dabei die im angefochtenen Urteil wiedergegebene, im SUVA-Gutachten Dr. P.________ zitierte Meinung des Neurochirurgen Q.________, nach welcher die Beschwerdeführerin mit einer akuten, am 24. März 1992 aufgetretenen Diskushernie nicht ohne Unterbruch während sechs Monaten hätte arbeiten können. Bereits gestützt darauf erweist sich die Annahme, die Beschwerdeführerin hätte auch durch bestätigende Angaben hinsichtlich ihrer Beschwerden zwischen dem Unfall und September 1992 die Zweifel am Gutachten L.________ nicht zu beseitigen vermocht, nicht als willkürlich. Unklar bleibt ferner, worauf die Beschwerdeführerin mit der Behauptung, Dr. M.________ habe unstreitig in den fraglichen sechs Monaten keine Feststellungen getroffen, hinaus will. Massgebend ist, dass er am 4. März 1993 schrieb, die Beschwerdeführerin sei während der ersten Monate nach dem Unfallereignis weitgehend beschwerdefrei gewesen. Dass er als Allgemeinpraktiker, wie die Beschwerdeführerin weiter vorbringt, die Unfallkausalität der Diskushernie bejahte, bedeutet nicht, dass die Vorinstanz in Willkür verfiel, wenn sie sich der abweichenden Meinung des Facharztes Dr. K.________ anschloss. 
3.4.4 Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, sie sei nach kantonalem Recht nicht gehalten, vor erster Instanz gestellte Beweisanträge im Rechtsmittelverfahren zu wiederholen. Sie zeigt aber nicht hinreichend (im Einzelnen und mit Aktenhinweisen) auf, dass sie die von ihr neben der Parteibefragung genannten weiteren Beweismittel vor erster Instanz prozesskonform beantragt hat. Eine im Ergebnis willkürliche Anwendung kantonalen Prozessrechts ist schon unter diesem Gesichtspunkt nicht dargetan (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
4. 
Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Hingegen entfällt die Zusprechung eine Parteientschädigung, da die Beschwerdegegnerin nicht zur Stellungnahme aufgefordert wurde. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 1. Abteilung als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 18. Oktober 2011 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Luczak