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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5D_178/2011 
 
Urteil vom 18. Oktober 2011 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Y.________ GmbH, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Rechtsöffnung, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 29. September 2011. 
 
Nach Einsicht 
in den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 29. September 2011, wonach das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich am 5. August 2011 das Rechtsöffnungsbegehren der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. xxxx des Betreibungsamts A.________ abwies, die Beschwerdeführerin als obsiegende Partei dagegen mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich gelangte und das Obergericht am 29. September 2011 mangels Rechtschutzinteresses auf die Beschwerde nicht eintrat, 
in die Beschwerde vom 10. Oktober 2011 gegen diesen Beschluss, 
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 16. Oktober 2011, 
 
in Erwägung, 
dass die Beschwerde zu begründen ist, d.h. in gedrängter Form durch Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern dieser Bundesrecht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), 
dass Verfassungsverletzungen nur geprüft werden, wenn sie gerügt und gehörig begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 IV 287 E. 1.4), 
dass, wenn eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet wird, in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255). 
dass das Obergericht erwog, die Beschwerdeführerin sei angesichts der Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens der Beschwerdegegnerin nur insofern durch den erstinstanzlichen Entscheid beschwert, als ihr keine Parteientschädigung zugesprochen worden sei, 
dass die Beschwerdeführerin aber die Verweigerung einer Parteientschädigung durch den erstinstanzlichen Richter vor Obergericht nicht gerügt habe, 
dass das Obergericht deshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, 
dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe in keiner Weise mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses auseinandersetzt und nicht darlegt, inwiefern die obergerichtliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein oder auf einer Rechtsverletzung beruhen soll bzw. der angefochtene Beschluss Bundesrecht verletzen soll, 
dass auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch die Präsidentin der Abteilung unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten ist, 
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 18. Oktober 2011 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Zbinden