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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_602/2012 
 
Urteil vom 18. Oktober 2012 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Nichtanhandnahme, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Strafkammer, vom 11. September 2012. 
In Erwägung, 
dass X.________ am 20. Juli 2012 beim Bezirksgericht Plessur Strafanzeige gegen den Polizeibeamten Y.________ wegen Amtsmissbrauchs erstattete; 
 
dass die Anzeige zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Graubünden weitergeleitet wurde, welche am 13. August 2012 verfügte, die Sache nicht an Hand zu nehmen; 
 
dass X.________ hiergegen beim Kantonsgericht von Graubünden eine Beschwerde einreichte; 
 
dass die II. Strafkammer des Kantonsgerichts die Beschwerde mit Verfügung vom 11. September 2012 abgewiesen hat; 
 
dass X.________ gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 6. Oktober (Postaufgabe: 10. Oktober) 2012 der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt; 
 
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen; 
 
dass der Beschwerdeführer die kantonsgerichtliche Verfügung und die Strafverfolgungsbehörden ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende Begründung bzw. die Verfügung selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
 
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68, mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag; 
 
dass somit schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern; 
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
 
dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
wird erkannt: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 18. Oktober 2012 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Aemisegger 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp