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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_673/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. Oktober 2013 II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
K._________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Bundesverwaltungsgericht,  
Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2013. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 29. August 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2013, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da zwar sinngemäss die unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren beantragt wird, den Ausführungen indessen auch nicht ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung auf der Grundlage der zuvor eingereichten Akten qualifiziert unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen, 
dass die vorinstanzliche Feststellung betreffend die (fehlende) hypothekarische Belastung des Hauses für den angefochtenen Entscheid ausschlaggebend war und sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich darauf beschränkt, ihre finanzielle Bedürftigkeit mit neuen Behauptungen und Beweismitteln zu begründen, was unzulässig ist (Art. 99 Abs. 1 BGG), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass von der Erhebung von Gerichtskosten umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG) und demzufolge das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos ist, 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. Oktober 2013 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann