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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_608/2016  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 18. Oktober 2016  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Attinger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Carlo Bertossa, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel, Viaduktstrasse 42, 4051 Basel, 
Beschwerdegegnerin, 
 
B.________, 
C.________, 
beide vertreten durch 
Rechtsanwalt Dr. Donald Stückelberger. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 
vom 7. April 2016. 
 
 
Nach Einsicht  
in das Schreiben vom 10. Oktober 2016, worin A.________ die Beschwerde vom 14. September 2016 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 7. April 2016 zurückziehen lässt, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
verfügt der Einzelrichter:  
 
1.   
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, dem Bundesamt für Sozialversicherungen sowie B.________ und C.________ schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. Oktober 2016 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Attinger