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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_129/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. Oktober 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Eusebio, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, 
 
gegen  
 
Strafgerichtspräsidentin Basel-Landschaft, Grenzacherstrasse 8, Postfach 810, 4132 Muttenz 1, 
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, 
 
B.________, Advokat. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Wechsel des amtlichen Verteidigers; rechtliches Gehör, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 10. Januar 2017 (470 16 233 [D 181] MU1 2015 3208 / 300 16 313). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führte ein Strafverfahren gegen A.________. Am 18. April 2016 setzte sie Advokat B.________ als amtlichen Verteidiger ein. 
Am 7. September 2016 ersuchte A.________ um die Entlassung von Advokat B.________ und Einsetzung von Rechtsanwalt Julian Burkhalter als amtlichen Verteidiger. 
Mit Verfügung vom 14. September 2016 wies die Präsidentin des Strafgerichts Basel-Landschaft das Gesuch ab. 
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft (Abteilung Strafrecht) mit Beschluss vom 10. Januar 2017 ab. 
 
B.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, den Beschluss des Kantonsgerichts aufzuheben, und weiteren Anträgen. 
 
C.  
Die Staatsanwaltschaft hat sich vernehmen lassen. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Kantonsgericht beantragt unter Hinweis auf seinen Beschluss die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Strafgerichtspräsidentin hat Gegenbemerkungen eingereicht. Sie beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei diese abzuweisen. Advokat B.________ hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
A.________ hat eine Replik eingereicht, Advokat B.________ eine Duplik. 
 
D.  
Mit Verfügung vom 10. Mai 2017 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen den kantonsgerichtlichen Beschluss ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist somit nach Art. 80 BGG zulässig. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde befugt.  
Der kantonsgerichtliche Beschluss schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab. Er stellt einen Zwischenentscheid dar. Dieser betrifft weder die Zuständigkeit noch den Ausstand. Es geht somit um einen "anderen" Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Dagegen ist die Beschwerde nach Absatz 1 lit. a dieser Bestimmung zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dies trifft bei Ablehnung eines Gesuchs um Wechsel des amtlichen Verteidigers insbesondere zu, wenn eine wirksame Verteidigung nicht mehr gewährleistet ist (BGE 139 IV 113 E. 1.1 S. 115 f.; Urteil 1B_259/2016 vom 11. Januar 2017 E. 1.2; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer legt im Einzelnen dar, weshalb dies nach seiner Auffassung hier der Fall ist. Die Beschwerde ist somit nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig. 
Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten. 
 
1.2. Mit Urteil vom 25. November 2016 stellte die Strafgerichtspräsidentin im Verfahren nach Art. 374 f. StPO fest, dass der Beschwerdeführer tatbestandsmässig und rechtswidrig eine versuchte einfache Körperverletzung, eine versuchte Drohung, mehrfache Drohungen, eine Tätlichkeit, mehrfache Sachbeschädigungen, eine Beschimpfung sowie Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs- und das Betäubungsmittelgesetz begangen hat. Zufolge Schuldunfähigkeit (Art. 19 Abs. 1 StGB) sprach sie ihn frei und wies ihn in eine geeignete psychiatrische Einrichtung oder Massnahmenvollzugseinrichtung ein. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.  
Das Urteil der Strafgerichtspräsidentin vom 25. November 2016 ist hier nicht Gegenstand des Verfahrens. Soweit der Beschwerdeführer seine Aufhebung beantragt, kann auf die Beschwerde daher nicht eingetreten werden. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 107 StPO). Die Strafgerichtspräsidentin habe die Verfügung vom 14. September 2016 nicht begründet. Die Vorinstanz nehme an, dieser Mangel sei im Beschwerdeverfahren geheilt worden. Dies verletze Bundesrecht. Die Voraussetzungen der Heilung seien nicht erfüllt.  
 
2.2. Mit Schreiben vom 13. September 2016 an die Strafgerichtspräsidentin nahm Advokat B.________ zum Gesuch um Wechsel des amtlichen Verteidigers Stellung. Advokat B.________ beantragte die Abweisung des Gesuchs. Auf diesem Schreiben vermerkte die Strafgerichtspräsidentin am 14. September 2016 handschriftlich, der Antrag auf Wechsel des Verteidigers werde abgewiesen. Eine Begründung für die Verfügung gab sie nicht.  
Zu Recht nimmt die Vorinstanz an, dass es sich bei der Verfügung vom 14. September 2016 um keine einfache verfahrensleitende nach Art. 80 Abs. 3 StPO handelt und sie daher gemäss Art. 80 Abs. 2 StPO hätte begründet werden müssen. Die Vorinstanz erwägt, der Begründungsmangel sei im Beschwerdeverfahren, in welchem sich der Beschwerdeführer umfassend habe äussern können, geheilt worden. 
 
2.3. Nach der Rechtsprechung kann ein Mangel der Begründung im Rechtsmittelverfahren durch das Nachreichen einer rechtsgenüglichen Begründung geheilt werden, wenn die betroffene Partei dazu in einer Beschwerdeergänzung bzw. im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels Stellung nehmen und damit ihre Rechte wahrnehmen kann (BGE 107 Ia 1; Urteile 1C_603/2014 vom 22. Juli 2015 E. 4.3; 1P.13/2006 vom 24. Januar 2006 E. 2.1; je mit Hinweisen; vgl. ebenso LORENZ KNEUBÜHLER, in: Auer und andere [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, N. 21 zu Art. 35 VwVG; MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 460).  
 
2.4. Der Beschwerdeführer erhob am 26. September 2016 gegen die Verfügung vom 14. September 2016 Beschwerde. Am 10. Oktober 2016 nahm die Strafgerichtspräsidentin dazu eingehend Stellung und begründete damit ihre Verfügung nachträglich. Am 17. Oktober 2017 liess sich Advokat B.________ zur Beschwerde vernehmen. Die Eingabe von Advokat B.________ ging bei der Vorinstanz am 18. Oktober 2016 ein. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2016 stellte die Vorinstanz die Vernehmlassungen der Strafgerichtspräsidentin und von Advokat B.________ dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zu (Ziff. 1) und erklärte den Schriftenwechsel als geschlossen (Ziff. 4).  
Die Vorinstanz gab dem Beschwerdeführer demnach keine Gelegenheit, zur Vernehmlassung der Strafgerichtspräsidentin vom 10. Oktober 2016 und der darin nachgeschobenen Begründung im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels Stellung zu nehmen. Die Erwägung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens umfassend äussern können, trifft daher nicht zu. Unter diesen Umständen kann keine Heilung des Verfahrensmangels angenommen werden. Die Heilung hätte vorausgesetzt, dass die Vorinstanz einen zweiten Schriftenwechsel angeordnet und dem Beschwerdeführer damit Gelegenheit gegeben hätte, sich mit Replik zur Vernehmlassung der Strafgerichtspräsidentin vom 10. Oktober 2016 zu äussern. Da die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. Oktober 2016 den Schriftenwechsel schloss, schnitt sie dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Replik ab (BGE 132 I 42 E. 3.3.2 am Schluss mit Hinweisen). 
 
2.5. Die Beschwerde ist deshalb, soweit darauf eingetreten werden kann, gutzuheissen, der Beschluss des Kantonsgerichts vom 10. Januar 2017 aufzuheben und die Sache an dieses zurückzuweisen. Das Kantonsgericht wird dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben haben, zu den Vernehmlassungen der Strafgerichtspräsidentin vom 10. Oktober 2016 und von Advokat B.________ vom 17. Oktober 2016 Stellung zu nehmen und alsdann neu zu entscheiden haben.  
Über die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers braucht nicht mehr befunden zu werden. Anzumerken bleibt, dass dann, wenn - was hier in keiner Weise präjudiziert werden darf - die Vorinstanz die Beschwerde erneut abweisen sollte, sie den Umstand, dass der Beschwerdeführer Beschwerde erheben musste, um die Gründe für die Verfügung vom 14. September 2016 zu erfahren, beim Kostenentscheid zu berücksichtigen hätte (BGE 107 Ia 1 E. 1 S. 3; Urteil 1P.13/2006 vom 24. Januar 2006 E. 2.1; KNEUBÜHLER, a.a.O.). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer obsiegt zur Hauptsache. Es werden ihm deshalb keine Gerichtskosten auferlegt; ebenso wenig Advokat B.________, da er den Verfahrensmangel nicht zu verantworten hat, und dem Kanton (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Letzterer hat dem Vertreter des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist damit hinfällig. Die Zusprechung einer Parteientschädigung an Advokat B.________ rechtfertigt sich nicht, da er zur Hauptsache unterliegt. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten werden kann, gutgeheissen, der Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 10. Januar 2017 aufgehoben und die Sache an dieses zurückgewiesen. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Der Kanton Basel-Landschaft hat dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Julian Burkhalter, eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Strafgerichtspräsidentin Basel-Landschaft, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und Advokat B.________ schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Oktober 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Karlen 
 
Der Gerichtsschreiber: Härri