Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_647/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. Oktober 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer Milosav Milovanovic, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 21. Juni 2017 (IV.2017.00180). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 14. September 2017 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Juni 2017, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266), 
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine ungenügende Sachverhaltsabklärung und eine unzutreffende Würdigung der im Recht liegenden Arztberichte rügt, sich dabei jedoch weitgehend darauf beschränkt, bereits vor dem kantonalen Gericht Vorgetragenes zu wiederholen und seine eigene Sichtweise wiederzugeben, wie die medizinischen Akten zu würdigen seien, 
dass er damit - wie in zahlreichen anderen von ihm beim Bundesgericht anhängig gemachten Verfahren (vgl. unlängst ergangene Urteile 8C_357/2017 vom 6. Juni 2017, 9C_256/2017 und 9C_356/2017 vom 23. Mai 2017, je mit weiteren Hinweisen) - nicht in einer den Begründungsanforderungen genügenden Weise aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen, 
 
dass der Begründungsmangel offensichtlich ist, was dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin klar sein müsste, nachdem ihm persönlich wiederholt wegen unsorgfältiger Beschwerdeführung Ordnungsbussen auferlegt worden sind (zuletzt Urteil 8C_416/2017 vom 19. Juni 2016) und ihm dies unlängst erneut angedroht wurde (Urteile 8C_357/2017 vom 6. Juni 2017, 9C_256/2017 und 9C_356/2017 vom 23. Mai 2017), 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), weshalb auf das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung nicht näher einzugehen ist, 
dass dem Rechtsvertreter gestützt auf Art. 33 Abs. 2 BGG wegen wiederholter mutwilliger/leichtsinniger Beschwerdeführung wie im ebenfalls heute ergehenden Urteil 8C_608/2017 eine Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 1000.- aufzuerlegen ist, 
dass sich damit seine Ordnungsbussenausstände nunmehr auf insgesamt Fr. 3800.- belaufen (Urteile 8C_608/2017 und 8C_647/2017 vom 16. Januar 2017 je Fr. 1000.-, 8C_416/2017 vom 19. Juni 2016 Fr. 1000.- und Urteil 8C_611/2015 vom 30. September 2015 Fr. 800.-), 
dass das Nichtbezahlen von Ordnungsbussen eines beruflichen Rechtsvertreters unwürdig ist, 
dass seine Prozessvertretung insgesamt als missbräuchlich im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG erscheint, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Herr Milosav Milovanovic wird mit einer Ordnungsbusse von          Fr. 1000.- belegt. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. Oktober 2017 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel