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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_529/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. Oktober 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino, 
Gerichtsschreiber Williner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Gebert, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Juni 2017 (IV 2014/572). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ meldete sich im September 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Sie gab an, an einer Fibromyalgie zu Leiden. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen sprach ihr mit zwei Verfügungen vom 26. November und vom 24. Dezember 2004 rückwirkend ab dem 1. Oktober 2003 eine ganze Invalidenrente zu (Invaliditätsgrad 100 %). Diesen Rentenanspruch bestätigte die Verwaltung in zwei Revisionsverfahren (Mitteilungen vom 22. November 2006 und vom 18. Januar 2010). 
 
Im Rahmen einer im Dezember 2012 eingeleiteten erneuten Rentenüberprüfung veranlasste die IV-Stelle eine Haushaltabklärung (Abklärungsbericht vom 20. Dezember 2013) sowie eine polydisziplinäre (allgemeininternistisch-rheumatologisch-neurologisch-psychiatrische) Begutachtung bei der Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH (ABI; Expertise vom 16. Juli 2014). Nach entsprechendem Vorbescheid vom 20. August 2014 hob die IV-Stelle die Rente mit Hinweis auf die Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision, erstes Massnahmepaket, vom 18. März 2011 (in Kraft getreten am 1. Januar 2012; nachfolgend: SchlBest.), auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung auf (Verfügung vom 14. November 2014). 
 
B.   
Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ab (Entscheid vom 12. Juni 2017). 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, der Entscheid vom 12. Juni 2017 sowie die Verfügung vom 14. November 2014 seien aufzuheben. Es sei ihr weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zu weiterer Abklärung des Sachverhalts und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die am 14. November 2014 verfügte Aufhebung der ab Oktober 2003 zugesprochenen ganzen Invalidenrente vorinstanzlich zu Recht bestätigt wurde. Die hierfür massgeblichen Rechtsgrundlagen wurden im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.  
 
2.2. Unbestritten ist, dass keiner der Ausschlussgründe nach lit. a Abs. 4 SchlBest. vorliegt. Weiter bestreitet die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Feststellung nicht explizit, die ursprüngliche Rentenzusprache habe überwiegend auf einem pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebild beruht. Selbst wenn indessen eine solche Bestreitung im Einwand erblickt würde, weder die Sachverständigen der Klinik B.________ noch Dr. med. C.________ hätten ursprünglich die Diagnosen aufgrund einer subjektiven Arbeitsunfähigkeitsüberzeugung der Beschwerdeführerin gestellt, so änderte dies am Ergebnis nichts: Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht ansatzweise mit den diesbezüglich massgebenden Ausführungen in E. 1.3 des angefochtenen Entscheids auseinander, wo das kantonale Gericht insbesondere Bezug nahm auf die regionalärztliche Einschätzung des Dr. med. D.________ vom 26. Juli 2013 und darlegte, weshalb diese überzeuge. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde äusserte sich die Vorinstanz auch explizit zu den Berichten der Klinik B.________, aus denen unter anderem hervorging, dass sich die Beschwerdeführerin selbst limitierte und kaum Eigeninitiative zeigte.  
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der medizinischen Akten - insbesondere aber gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten des ABI vom 16. Juli 2014 - für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, die Beschwerdeführerin sei in einer körperlich adaptierten, d.h. körperlich leichten bis teilweise mittelschweren Tätigkeit spätestens seit dem Begutachtungszeitpunkt im Juni 2014 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit voll arbeitsfähig. Aufgrund dessen sei zudem anzunehmen, es bestehe auch im Haushalt eine geringe, aber keine anspruchsrelevante Beeinträchtigung. Zu diesem Schluss gelangte die Vorinstanz u.a. mittels einer Einschätzung der Arbeits (un) fähigkeit anhand des in BGE 141 V 281 E. 4.1.3 S. 297 ff. enthaltenen Indikatorenkatalogs, wobei sie zu Recht darauf hinwies, die vor der Änderung der Rechtsprechung erstattete Expertise des ABI erlaube eine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anhand der neuen Standardindikatoren.  
 
3.2. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, beschränkt sich im Wesentlichen auf die Darlegung ihrer eigenen, von der Vorinstanz abweichenden Beweiswürdigung und Darlegung ihrer gesundheitlichen Verhältnisse, was nicht genügt. Inwiefern die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen indessen offensichtlich unrichtig oder anderweitig bundesrechtswidrig sein sollen, legt sie nicht substanziert dar, weshalb das Bundesgericht daran gebunden bleibt (vgl. E. 1 hievor). Eine solche Darlegung gelingt namentlich nicht mit dem blossen Hinweis, was der neurologische Gutachter des ABI nach dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin als medizinische Laiin weiter hätte untersuchen sollen. Ebenso wenig genügt es, das Vorliegen der vom psychiatrischen Gutachter dargelegten Diskrepanzen im Alltag oder die vom kantonalen Gericht vorgenommene Prüfung der Arbeits (un) fähigkeit nach den Grundsätzen von BGE 141 V 281 nur mit eigenen Behauptungen in Frage zu stellen, ohne sich inhaltlich mit den diesbezüglich massgeblichen vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Unbehelflich sind schliesslich auch die Vorbringen betreffend die Feststellung des kantonalen Gerichts, eine engmaschige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung finde nicht statt. Eine solche liegt in Anbetracht der tiefen Behandlungsfrequenz offenkundig nicht vor, was unabhängig davon gilt, ob jährlich drei (so die Vorinstanz) oder vier (so die Beschwerdeführerin) Termine wahrgenommen werden.  
 
4.   
In Anbetracht der uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten bis teilweise mittelschweren Tätigkeit ist weiter nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auch in Bezug auf den Haushalt von einer lediglich geringen, jedenfalls nicht rentenbegründenden Einschränkung ausging. Einer weiter gehenden Konkretisierung bedurfte es nicht, woran die Einwände der Beschwerdeführerin nichts ändern. Diese erschöpfen sich abermals in einer blossen persönlichen Einschätzung, was - wie bereits dargelegt (vgl. E. 3.2 hievor) - nicht genügt. 
 
5.   
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird. 
 
6.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. Oktober 2017 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Williner