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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_532/2018  
 
 
Urteil vom 18. Oktober 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino, 
Gerichtsschreiberin N. Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 26. Juni 2018 (II 2018 41). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Nachdem sich der 1947 geborene A.A.________ am 20. September 2012 zum Bezug einer Altersrente angemeldet hatte, verfügte die Schweizerische Ausgleichskasse SAK am 29. Juli 2013 in Ersetzung der Verfügungen vom 20. März 2013 (tiefere Alters- und Kinderrente) eine ordentliche Altersrente ab 1. September 2012 von Fr. 422.- bzw. ab 1. Januar 2013 von Fr. 425.- sowie eine ordentliche Kinderrente zur Rente des Vaters für die 1999 geborene B.A.________ von Fr. 169.- bzw. Fr. 170.-. Am 12. September 2013 forderte der Versicherte bei der Verwaltung eine Kopie der Verfügung betreffend die Kinderrente an, deren Zustellung die Schweizerische Ausgleichskasse SAK gleichentags veranlasste. 
Mit Schreiben des Beschwerdeführers an die Schweizerische Ausgleichskasse SAK vom 1. September 2017 legte dieser dar, er werde seit Rentenbezugsbeginn nicht korrekt über die Kinderrente informiert, ihm seien sämtliche in diesem Zusammenhang getroffene Entscheide zu eröffnen, und die Auszahlung dieser Rentenbetreffnisse habe an ihn und nicht an Kindsmutter zu erfolgen. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2016 eröffnete die Verwaltung A.A.________ die Verfügung vom 5. Dezember 2017, wonach der Antrag auf Auszahlung der ordentlichen Kinderrente an ihn abgelehnt werde, und stellte ihm die Verfügungen vom 20. März und 29. Juli 2013 zu. Dagegen erhob der Versicherte Einsprache, welche die Schweizerische Ausgleichskasse SAK abwies (Einspracheentscheid vom 15. Februar 2018). 
 
B.   
Soweit das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz auf die dagegen erhobene Beschwerde eintrat, wies es diese mit Entscheid vom 26. Juni 2018 ab. 
 
C.   
A.A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Schweizerische Ausgleichskasse SAK zu verpflichten, ihm betreffend der Kinderrente der Tochter B.A.________ für die Jahre 2012 bis 2018 eine rechtsmittelfähige Verfügung zuzustellen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen wurden im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
3.   
 
3.1. Die Vorinstanz erwog, spätestens mit der Verfügung vom 5. Dezember 2017 seien dem Beschwerdeführer die Verfügungen über die Kinderrente vom 20. März und 29. Juli 2013 zugestellt worden. Es kam zudem zum Schluss, die Kinderrente werde zu Recht an die Kindsmutter ausbezahlt.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Der Versicherte moniert, ihm läge kein Beweis für einen Antrag der Kindsmutter auf Rentenauszahlung vor. Die entsprechenden Anträge befinden sich in den Akten. In diese hätte der Beschwerdeführer jederzeit Einsicht verlangen können (Art. 47 Abs. 1 lit. a ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 AHVG). Davon hat er keinen Gebrauch gemacht. Er hat es somit seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben, dass ihm diese Unterlagen nicht vorliegen.  
 
3.2.2. Weiter rügt der Beschwerdeführer, er wisse nicht, ob die Beschwerdegegnerin überhaupt Zahlungen an die Kindsmutter getätigt habe. Die Beschwerdegegnerin verfügte die Auszahlung der Kinderrente an die Kindsmutter (Verfügungen vom 20. März, 29. Juli 2013 und 5. Dezember 2017). Es besteht somit aufgrund der Akten kein Grund, an deren Auszahlung zu zweifeln, zumal irgendwelche konkreten Hinweise, dass dem nicht so sein sollte, fehlen.  
 
3.2.3. Schliesslich wird in der Beschwerde vorgebracht, die Verfügungen der Beschwerdegegnerin zur Kinderrente genügten betreffend Adressat, Nennung des Anspruchsberechtigten und Rechtsmittelbelehrung nicht.  
Gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG (i.V.m. Art. 1 Abs. 1 AHVG) sind Verfügungen mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zu begründen, wenn sie dem Begehren einer Partei nicht voll entsprechen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV). Zur Rechtsmittelbelehrung heisst es in Art. 35 Abs. 2 VwVG (i.V.m. Art. 1 Abs. 1 AHVG und Art. 55 Abs. 1 ATSG) weiter, diese habe das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist zu nennen. 
In den Verfügungen vom 20. März und 29. Juli 2013, welche die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zusammen mit der Verfügung vom 5. Dezember 2017 eröffnete, wird darauf hingewiesen, dass dagegen bei der Schweizerischen Ausgleichskasse innert 30 Tagen Einsprache erhoben werden könne, und im Einspracheentscheid vom 15. Februar 2018 heisst es, in einer Frist von 30 Tagen könne die Einreichung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erfolgen. Diese Entscheide der Beschwerdegegnerin enthalten somit eine korrekte Rechtsmittelbelehrung. Aus den Verfügungen vom 20. März, 29. Juli 2013 und 5. Dezember 2017 sowie dem Einspracheentscheid vom 15. Februar 2018 geht zudem unmissverständlich hervor, dass die Kinderrente zur ordentlichen Altersrente des Beschwerdeführers an die Kindsmutter ausbezahlt wird. In der Verfügung vom 5. Dezember 2017 und im Einspracheentscheid vom 5. Februar 2018 wird ferner dargelegt, auf welche Regelungen sich die Beschwerdegegnerin gestützt hat und von welchen Gedanken sie sich leiten liess. Damit sind diese hinreichend begründet. Dem Beschwerdeführer war gestützt darauf eine sachgerechte Anfechtung möglich (BGE 139 V 496 E. 5 S. 503 ff.), und es sind keine derart gravierenden Mängel ersichtlich, die eine Nichtigkeit der Verfügungen begründeten (BGE 132 II 342 E. 2.1 S. 346; Urteil 9C_95/2015 vom 27. Mai 2015 E. 5.2.1). Im Übrigen zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid gegen Bundesrecht verstösst, indem die Kinderrente an die Kindsmutter ausbezahlt wird. 
 
3.2.4. Zusammenfassend vermögen die Einwendungen des Beschwerdeführers weder die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich unrichtig noch das Ergebnis als sonstwie bundesrechtswidrig aufzuzeigen. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.  
 
4.   
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. Oktober 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Möckli