Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_180/2023
Urteil vom 18. Oktober 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Luzern und Einwohnergemeinde C.________, beide vertreten durch das Steueramt B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 18. September 2023 (2C 23 59).
Erwägungen:
1.
Mit Entscheid vom 13. Juli 2023 erteilte das Bezirksgericht Willisau den Beschwerdegegnern gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes Region Sursee die definitive Rechtsöffnung für Fr. 373.85 sowie für Fr. 5.20.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 15. Juli 2023 (Postaufgabe) Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern. Mit Entscheid vom 18. September 2023 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein.
Dagegen - sowie gegen einen weiteren Entscheid (dazu Verfahren 5D_179/2023) - hat der Beschwerdeführer am 25. September 2023 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2.
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig (Art. 113 ff. BGG).
Das Kantonsgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich einzig, ob es dadurch gegen verfassungsmässige Rechte verstossen hat. Diesbezüglich müsste der Beschwerdeführer anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). Der Beschwerdeführer geht jedoch nicht auf die Erwägungen des Kantonsgerichts ein und er zeigt nicht auf, inwiefern dieses verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll. Stattdessen wiederholt er seine Vorbringen, äussert sich zu einem Doppelbesteuerungsabkommen mit Marokko und wirft verschiedenen Personen Betrug vor. Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung auf 533 Seiten Beilagen verweist, ist darauf nicht einzugehen. Die Begründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein und es genügt nicht, auf andere Rechtsschriften oder die Akten zu verweisen (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 138 III 252 E. 3.2; 133 II 396 E. 3.1).
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 18. Oktober 2023
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg