Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_637/2023
Urteil vom 18. Oktober 2023
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin van de Graaf,
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniele Moro,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
2. B.________,
3. C.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Versuchte vorsätzliche Tötung, Strafzumessung; Willkür, rechtliches Gehör,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 10. März 2023 (4M 22 66).
Sachverhalt:
A.
Am 24. November 2021 verurteilte das Kriminalgericht Luzern A.________ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und mehrfacher Gefährdung des Lebens zu sechs Jahren und zwei Monaten Freiheitsstrafe. Das Obergericht des Kantons Luzern bestätigte dieses Urteil am 10. März 2023.
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, er sei von den Vorwürfen der versuchten vorsätzlichen Tötung und der mehrfachen Gefährdung des Lebens freizusprechen und wegen fahrlässiger Körperverletzung zu 24 Monaten Freiheitsstrafe bedingt zu verurteilen. Es sei bei einem Suchtspezialisten ein Gutachten bezüglich seiner Urteils- und Schuldfähigkeit einzuholen. Eventualiter sei die Sache an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer rügt die Sachverhaltsfeststellung und macht geltend, er habe nicht vorsätzlich gehandelt, da er nicht gewusst habe, dass sich bei der Schussabgabe eine Patrone im Lauf befunden habe. Ausserdem bestreitet er seine Schuldfähigkeit.
1.1.
1.1.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (vgl. zum Begriff der Willkür: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 141 III 564 E. 4.1; je mit Hinweisen). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2).
1.1.2. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Art. 22 Abs. 1 StGB; BGE 140 IV 150 E. 3.4; 137 IV 113 E. 1.4.2; je mit Hinweisen).
Den Tatbestand der Gefährdung des Lebens erfüllt, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt (Art. 129 StGB). In objektiver Hinsicht ist eine konkrete, unmittelbare Lebensgefahr erforderlich. Eine solche liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Im Zusammenhang mit Schusswaffen bejaht die Rechtsprechung eine unmittelbare Lebensgefahr etwa bei der Bedrohung eines Menschen mit einer geladenen und entsicherten Pistole aus kürzester Distanz. Richtet der Täter eine schussbereite Waffe auf einen Menschen, kann sich auch ohne weitere zielgerichtete Handlungen desselben - etwa zufolge Aufregung, unvorhergesehener Reaktion des Opfers, Intervention Dritter oder Defekts der Waffe - jederzeit ungewollt ein Schuss lösen. Es hängt demnach nur vom Zufall ab, ob das Opfer durch einen Schuss getötet werden kann, sodass eine unmittelbare Lebensgefahr für den Bedrohten beim Einsatz von schussbereiten Waffen stets gegeben ist.
In subjektiver Hinsicht ist direkter Vorsatz mit Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr verlangt. Eventualvorsatz genügt nicht (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Bei sicherem Wissen um den Eintritt der tödlichen Verletzung liegt Tötungsvorsatz vor, sodass die Art. 111 ff. StGB greifen. Eine Verurteilung wegen Art. 129 StGB kommt nur in Betracht, wenn der Täter trotz der erkannten Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Gefahr (der Todeseintritt) werde sich (im Gegensatz zu jener der Lebensgefahr) nicht realisieren (BGE 136 IV 76 E. 2.4). Weiter erfordert der Tatbestand skrupelloses Handeln. Skrupellos ist ein in schwerem Grad vorwerfbares, ein rücksichtsloses oder hemmungsloses Verhalten (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Je grösser die vom Täter geschaffene Gefahr ist und je weniger seine Beweggründe zu billigen sind, desto eher ist die Skrupellosigkeit zu bejahen. Diese liegt stets vor, wenn die Lebensgefahr aus nichtigem Grund geschaffen wird oder deutlich unverhältnismässig erscheint, sodass sie von einer tiefen Geringschätzung des Lebens zeugt (zum Ganzen: Urteil 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 7.3 mit Hinweisen).
1.1.3. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter mit der Tatbestandsverwirklichung rechnet, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). Nicht erforderlich ist, dass er den Erfolg "billigt" (BGE 133 IV 9 E. 4.1, 1 E. 4.1; je mit Hinweisen).
Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; 134 IV 26 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 26 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutsverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; 133 IV 222 E. 5.3).
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen und ist Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist. Das Sachgericht hat die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Eventualvorsatz schliesst. Das Bundesgericht überprüft die richtige Bewertung der tatsächlichen Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes nach ständiger Praxis mit einer gewissen Zurückhaltung (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; Urteil 6B_521/2022 vom 7. November 2022 E. 3.1.2).
1.1.4. War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Nach der Rechtsprechung führt nicht jede geringfügige Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen, zur Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit (BGE 133 IV 145 E. 3.3; Urteil 6B_1208/2022 vom 16. Februar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).
Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die Begutachtung durch einen Sachverständigen an (Art. 20 StGB). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO; BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1). Die verminderte Schuldfähigkeit betrifft wie die Schuldunfähigkeit einen Zustand des Täters (BGE 134 IV 132 E. 6.1). In welchem Zustand sich dieser zur Tatzeit befand, ist Tatfrage. Ob das Gericht die im Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen will, ist eine Frage der Beweiswürdigung, welche das Bundesgericht nur unter Willkürgesichtspunkten prüft. Rechtsfrage ist hingegen, ob die Vorinstanz die Begriffe der verminderten Schuldfähigkeit bzw. der Schuldunfähigkeit richtig ausgelegt und angewendet hat (BGE 107 IV 3 E. 1a; Urteil 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.4.2).
1.2.
1.2.1. Es ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer am 14. Juli 2017 um ca. 20.00 Uhr auf seinem Balkon niederliess, wo er las und weiter Bier trank, nachdem er auf dem Nachhauseweg bereits 0,5 Liter Bier getrunken hatte. Auf dem nahen Schulhausplatz befand sich eine Gruppe Jugendlicher und junger Erwachsener, die Lärm verursachten. Als der Beschwerdeführer sah, wie zwei aus der Gruppe gegenüber seinem Balkon an eine Mauer urinierten, holte er sein Sturmgewehr 90 und zwei Magazine zu sich auf den Balkon und legte sie neben sich. Schliesslich wurde es ihm vom Schulhausplatz her zu laut. Zu jenem Zeitpunkt befanden sich dort zehn Personen nahe beieinander in etwa 45 Meter Distanz zum Beschwerdeführer. Er hatte in der Zwischenzeit 5 Dosen à 0,5 Liter Bier auf nüchternen Magen getrunken und CBD-Hanf geraucht. Genervt vom Lärm ergriff der Beschwerdeführer das Sturmgewehr, in das er ein Magazin mit einer Patrone eingesetzt hatte. Er betätigte den Abzug der entsicherten Waffe, worauf sich ein Schuss löste und den Beschwerdegegner 2 am Oberkörper traf. Dieser erlitt einen Durchschuss in den Weichteilen des rechten Oberarms, eine Durchschussverletzung im rechten Oberkörper mit massiver Einblutung des rechten Lungenunterlappens und einem Bluterguss in der Brusthöhle, eine Trümmerfraktur der 9. und 10. Rippe, eine Lungenblutung mit Bronchialrissen, einen Leberriss resp. Leberhämatome und mehrere Schussfragmente in der Rückenmuskulatur.
Als der Beschwerdeführer nach dem Schuss vom Schulhausplatz aus jemanden schreien hörte, sicherte und verstaute er die Waffe, schrieb seiner Freundin eine Nachricht mit dem Inhalt "ech ha scheisse baut", ergriff eine Tasche mit Verbandsmaterial und rannte zum Tatort, um erste Hilfe zu leisten. Hierauf kehrte er in seine Wohnung zurück und trank Schnaps, bevor er sich erneut zum Tatort begab, wo er kurze Zeit später verhaftet wurde.
1.2.2. Die Vorinstanz erachtet die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach es sich um einen Unfall gehandelt habe, als unglaubhaft. Er habe sich bereits bei der Schilderung des Ablaufs in verschiedene Widersprüche verstrickt, namentlich, wann er das Magazin eingesetzt habe, sowie hinsichtlich des Ladevorgangs und der Entsicherung des Gewehrs. In diesem Zusammenhang habe er angegeben, er habe ein "Klick"-Geräusch hören wollen, was bei einem gesicherten Gewehr nicht möglich sei. Dies habe der Beschwerdeführer angesichts seiner Ausbildung und langen Erfahrung im Umgang mit dem Gewehr wissen müssen. Das Gewehr könne daher bei der Schussabgabe nicht gesichert gewesen sein. Gestützt auf seine Aussagen sei zudem erstellt, dass der Verschluss des Gewehrs zunächst hinten arretiert gewesen sei und sich noch keine Patrone im Lauf befunden habe, als er das Gewehr aus dem Schrank geholt habe. Die Patrone müsse daher am Tatabend über das eingesetzte Magazin in den Lauf gelangt sein. Dieser Ablauf entspreche denn auch der Vermutung des Beschwerdeführers, wobei er die Patrone aber unabsichtlich in den Lauf befördert haben wolle. Angesichts der Widersprüchlichkeit der weiteren Aussagen seien seine Entlastungsversuche aber als Schutzbehauptungen zu werten. Es sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sei, dass im Magazin eine Patrone war und dass er Manipulationen vorgenommen habe, um das Gewehr zu laden und zu entsichern.
Auch aus technischer bzw. militärischer Sicht vermöchten die gegenteiligen Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen resp. ihn nicht zu entlasten. Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Patrone nach einem obligatorischen Schiessen unbeabsichtigt noch im Magazin befunden habe. Gleichwohl müsse diese dem Beschwerdeführer am Tatabend aufgefallen sein, zumal die Patronen im transparenten Magazin gut sichtbar seien und sich zuoberst im Magazin befänden. Daran änderten weder sein alkoholisierter Zustand noch die eintretende Dämmerung etwas. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer die Patrone spätestens beim Einführen des Magazins, wenn nicht bereits bei dessen Behändigung, gesehen haben müsse. Nicht zuletzt würden die jahrelange, regelmässige Handhabung des Sturmgewehrs und Verinnerlichung der Sicherheitsregeln verdeutlichen, dass dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein müsse, dass das Gewehr geladen war.
Der Beschwerdeführer habe auch die Begründung für sein Verhalten mehrfach geändert, wobei seine Erklärungen nicht stichhaltig seien. Dies gelte etwa für die Behauptung, er habe die Waffe mit dem Gedanken der Abschreckung hervor geholt. Indes hätten die späteren Opfer die Waffe auf dem Balkon gar nicht sehen können, zumal der Beschwerdeführer nicht auf sich aufmerksam gemacht habe. Hätte er nur ein "Klick"-Geräusch hören wollen, sei das Einsetzen des Magazins zudem nicht nachvollziehbar. Wenn er, wie angegeben, durch sein Tun eine mentale Entlastung habe herbeiführen wollen, was nachvollziehbar sei, müsse zudem geschlossen werden, dass er auf die Lärmquelle gezielt habe. Dies habe er nicht bestritten. Auch die äusseren Umstände hätten ein Zielen zugelassen. Die Distanz zum Ziel habe rund 45 Meter betragen, dieses sei durch Strassenlampen beleuchtet und vom Balkon aus gut ersichtlich gewesen. Aufgrund seiner Aussagen sowie denjenigen der damaligen Freundin sei ferner erstellt, dass sich der Beschwerdeführer schon länger über den abendlichen Lärm aufgeregt und sich somit eine erhebliche Wut aufgestaut habe. Die Tat sei gleichwohl spontan im Sinne einer Kurzschlusshandlung erfolgt. Der Beschwerdeführer habe gehandelt, nachdem er bereits beruflich und in seiner Liebesbeziehung viel Stress erlebt und an jenem Abend viel Alkohol getrunken habe. In dieser Ausnahmesituation habe er die Waffe geholt, sie schussbereit gemacht und einen Schuss abgegeben. Er habe mit der Waffe auf Menschen gezielt und den Abzug betätigt.
1.2.3. In rechtlicher Hinsicht erwägt die Vorinstanz mit Bezug auf die versuchte vorsätzliche Tötung, zwar sei davon auszugehen, dass die Tötung einer Person nicht das primäre Handlungsziel des Beschwerdeführers gewesen sei und dass die Schussabgabe spontan in einer eskalierten Drucksituation erfolgt sei. Immerhin habe er den Gedanken "mal zu schiessen" aber schon länger präsent gehabt, zumal seine damalige Freundin ausgesagt habe, er habe Solches geäussert, wobei sie es aber nicht ernst genommen habe. Am Tatabend sei der Beschwerdeführer wieder verärgert über die Jugendlichen und jungen Erwachsenen gewesen. Bei der Schussabgabe habe er die nahe beieinander stehenden Personen bewusst in eine unmittelbare, konkrete Gefahr für Leib und Leben gebracht. Das Risiko der Tötung eines Menschen sei aufgrund der Art der eingesetzten Waffe und der vorgenommenen Zielbewegung enorm hoch gewesen. Bei seiner Zielrichtung habe der Beschwerdeführer daher hingenommen, zumindest eine Person zu treffen, wobei es sehr naheliegend gewesen sei, dass ein Treffer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu deren Tod führen könnte. Ferner sei notorisch, dass auch ungezielte Schüsse den Tod eines Menschen zur Folge haben könnten. Wie der Beschwerdeführer gewusst habe, sei das eingesetzte Sturmgewehr zur Tötung von Menschen im Kriegsfall konzipiert. Angesichts von dessen Reichweite sei das Risiko der Tatbestandsverwirklichung bei einer Distanz zur Gruppe von 45 Metern als sehr hoch einzustufen. Dieses Risiko habe der Beschwerdeführer trotz seiner Alkoholisierung und des gestressten Zustands gekannt. Dies umso mehr, als die anvisierte Personengruppe nichts vom Vorgang mitbekommen und keine Gelegenheit zur Flucht oder Deckung gehabt habe. Zudem sei der Beschwerdeführer ein erfahrener Schütze. Es sei davon auszugehen, dass er eventualvorsätzlich gehandelt habe. Zudem sei es bloss dem Glück zu verdanken, dass das in den Oberkörper getroffene Opfer nicht gestorben sei. Hingegen habe sich der Beschwerdeführer kurz nach der Tat ernsthaft und in grundsätzlich geeigneter Weise bemüht, das Leben des Opfers zu retten, was als tätige Reue zu qualifizieren sei.
Der Beschwerdeführer erfülle zudem den Tatbestand der mehrfachen Gefährdung des Lebens mit Bezug auf die anderen umstehenden Personen. Er habe diese in konkrete, unmittelbare Lebensgefahr gebracht. Bei jeder der Personen habe die hohe Wahrscheinlichkeit bestanden, an einer empfindlichen Körperstelle getroffen zu werden, sei es direkt oder durch einen Querschläger. Ein Treffer hätte die nahe Möglichkeit des Todeseintritts bedeutet. Der Beschwerdeführer habe direkt vorsätzlich und skrupellos gehandelt. Ihm sei die unmittelbare Lebensgefahr der umstehenden Personen aufgrund seiner Handlungen bewusst gewesen. Mit seinem Vorgehen habe er eine besondere Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit an den Tag gelegt, zumal dieses keinerlei legitimen Zwecken gedient habe. Es sei krass unverhältnismässig und sehr gefährlich gewesen.
1.2.4. Die Vorinstanz geht von einer uneingeschränkten Schuldfähigkeit aus. Sie stützt sich auf ein forensisches Gutachten von Dr. med. D.________ vom 27. Juni 2018. Dieser habe überzeugend einen schädlichen Gebrauch von Alkohol, eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion und akzentuierte narzisstische und emotional instabile Persönlichkeitszüge im Sinne überdauernder Charaktereigenschaften (als Normvariante) diagnostiziert. Letztere würden unter dem Einfluss enthemmender psychotroper Substanzen wie Alkohol verstärkt hervortreten. Die auffälligen Persönlichkeitsanteile seien mit verminderter Frustrationstoleranz bzw. Neigung zu impulsivem Handeln verbunden.
Die Alkoholisierung des Beschwerdeführers habe keine Auswirkungen auf seine Schuldfähigkeit, so die Vorinstanz. Die gemessene Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von mindestens 1,43 bis höchstens 2,73 Promillen sei im Lichte einer erheblichen Alkoholgewöhnung zu sehen. Wie im Gutachten zutreffend ausgeführt werde, spreche zudem das ganze Verhalten des Beschwerdeführers vor, während und nach der Tat für eine voll erhaltene Einsichts- und Steuerungsfähigkeit. Der Beschwerdeführer habe kurz vor der Tat gelesen, das Einsetzen des Magazins, Laden der Waffe und Zielen erfordere erhebliche kognitive und koordinative Fähigkeiten. Vor allem auch das rationale Nachtatverhalten falle hier ins Gewicht. Der Beschwerdeführer habe unmittelbar nach der Tat das Gewehr weggeräumt, ein fehlerfreies und inhaltlich zutreffendes SMS an seine Freundin geschrieben und sich dann mit dem nötigen Verbandsmaterial zum Tatort begeben. Dort habe er den Anwesenden sinnvolle Anweisungen erteilen und dem Opfer Kompressen anlegen können und dabei einen ruhigen und "normalen", nicht betrunkenen Eindruck gemacht. Indes sei der Umstand, dass die Tat durch eine Stresssituation und den vorgängigen Alkoholkonsum begünstigt worden sei, strafmindernd zu berücksichtigen.
Den Antrag des Beschwerdeführers auf Befragung des gerichtlichen Gutachters, namentlich zur Schuldfähigkeit, lehnt die Vorinstanz ab. Er habe im Vorverfahren Gelegenheit gehabt, sich zur Wahl des Gutachters und zu dessen Ergebnis zu äussern, worauf er implizit verzichtet habe. Im Berufungsverfahren bestehe kein Anlass zu weiteren Abklärungen oder Beweisvorkehren.
1.3. Die vorstehenden Erwägungen sind überzeugend. Es ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt oder gewürdigt oder sonstwie Bundesrecht verletzt hätte.
1.3.1. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, der vorinstanzlichen Würdigung seine eigene gegenüberzustellen. Dies ist etwa der Fall, wenn er einwendet, die Vorinstanz berücksichtige zu wenig, dass der Tatabend aufgrund beruflicher Belastung und gesundheitlichen Beschwerden an den Tagen davor in jeder Hinsicht aussergewöhnlich gewesen sei. Ebensowenig trifft zu, dass die Vorinstanz das Verstauen der Waffe nach der Tat als "eiskalte" Tätigkeit dargestellt hätte. Hingegen ist es nicht zu beanstanden, diese Tatsache als Indiz dafür zu werten, dass der Beschwerdeführer trotz der Trunkenheit zielgerichtet und rational handeln konnte. Auch, soweit er die von der Vorinstanz festgestellten Inkonsistenzen in seinen Aussagen beanstandet und sie insbesondere mit dem Alkoholkonsum erklären will, begründet er keine Willkür.
1.3.2. Die Vorinstanz kommt nachvollziehbar zum Schluss, dass der Beschwerdeführer trotz der Dämmerung und der Alkoholisierung um die Patrone im Magazin gewusst und die Manipulationen am Gewehr - das Befördern der Patrone in den Lauf sowie das Entsichern - bewusst vorgenommen haben muss. Dies gilt unbesehen der konkreten Reihenfolge besagter Handlungen, hinsichtlich welcher der Beschwerdeführer verschiedene Angaben gemacht haben mag. Gleichfalls schlüssig sind die Erwägungen der Vorinstanz zum bewussten Zielen auf die Menschenmenge und zum Betätigen des Abzugs. Die gegenteiligen Beteuerungen des Beschwerdeführers belegen keine Willkür. Entgegen seiner Auffassung beurteilt die Vorinstanz etwa sein Vorbringen, er habe während der ganzen Zeit nicht gesehen, dass sich im Magazin - nota bene zu oberst - eine Patrone befand, nachvollziehbar als Schutzbehauptung.
Die vorinstanzliche Würdigung ist selbst dann nicht unhaltbar, mithin nicht willkürlich, wenn davon ausgegangen würde, dass das Einführen des Magazins für einen geübten Schützen ohne genaues Hinsehen möglich ist. Gerade ein geübter Schütze kennt die sichere Handhabung von Waffen und weiss, dass stets als erstes zu kontrollieren ist, ob diese geladen sind. Abgesehen davon ist die Patrone auch beim Durchladen des Gewehrs zu erkennen. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, das Hervorholen der Waffe habe vor allem als Akt der Selbstberuhigung in Zeiten schwerer psychischer Belastung gedient, ist ihm entgegenzuhalten, dass er diese Selbstberuhigung leicht im Rahmen eines legalen Schiesstrainings hätte praktizieren können. Hingegen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das gesamte hier zu beurteilende Verhalten nicht bloss unter der Prämisse reiner Selbstberuhigung beurteilt. Sie hält dem Beschwerdeführer sehr wohl zugute, dass die Tat spontan als Kurzschlusshandlung unter psychischer Belastung geschah (oben E. 1.2.2). Was er darüber hinaus aus der Tatsache ableiten will, dass er sich aufgrund des persistierenden Lärms zutiefst empört und machtlos gefühlt habe, ist unerfindlich.
Nicht zu beanstanden ist ferner, wenn die Vorinstanz erwägt, das Hervorholen der Waffe und Platzieren auf dem Balkon könne nach der Vorstellung des Beschwerdeführers nicht lediglich der Einschüchterung gedient haben. Es ist unbestritten, dass er sich den Jugendlichen und jungen Erwachsenen nicht zu erkennen gab, sodass sie die Bedrohung nicht wahrnehmen konnten. Unter diesen Umständen erscheint es abwegig anzunehmen, sie hätten das Gewehr auf dem Balkon sehen sollen. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass dies für ihn erkennbar der Fall gewesen wäre. Die Vorinstanz verletzt weder seinen Anspruch auf rechtliches Gehör noch verfällt sie in Willkür, wenn sie die Aussage seiner damaligen Freundin, der Beschwerdeführer habe schon geäussert, "mal [auf die wiederholt lärmenden Jugendlichen und jungen Erwachsenen] zu schiessen", als glaubhaft beurteilt. Ohnehin misst die Vorinstanz dieser Tatsache kaum relevante Bedeutung für die konkrete Tat bei. Sie hält ferner für nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zum Stressabbau das "Klick"-Geräusch des Abzugs hören wollte. Indes ist ihr zuzustimmen, dass hierfür das Einlegen des Magazins nicht erforderlich war. Der Beschwerdeführer irrt, wenn er vorbringt, das "Klick"-Geräusch könne nach Durchführung einer Ladebewegung auch mit eingesetztem Magazin erzeugt werden. Dies trifft zwar zu, aber gerade nur, wenn sich im Magazin eine Patrone befindet. Bei eingesetztem leerem Magazin wäre das Durchladen hingegen nicht möglich gewesen. Auch vor diesem Hintergrund muss der Beschwerdeführer gewusst haben, dass sich nach dem Durchladen der Waffe eine Patrone im Lauf befand. Das Bundesgericht prüft diese Frage nur auf Willkür hin.
1.3.3. Nach dem zum Sachverhalt Gesagten verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie erwägt, der Beschwerdeführer habe wissentlich und willentlich und damit vorsätzlich mit geladener Waffe auf eine Gruppe von Menschen gezielt und abgedrückt. Ihr ist zuzustimmen, dass er unter den gegebenen Umständen in Kauf nahm, mindestens eine Person zu treffen und die anderen erheblich zu gefährden. Gleichfalls zutreffend ist, dass angesichts der eingesetzten militärischen Präzisionswaffe mit tödlichen Folgen für die Opfer zu rechnen war und es letztlich nur dem Zufall zu verdanken ist, dass es nicht soweit kam.
Soweit der Beschwerdeführer neuerlich argumentiert, es habe sich um eine unbeabsichtigte Schussabgabe gehandelt, weil er von einem ungeladenen Gewehr ausgegangen sei, ist hierauf nicht mehr einzugehen. Der Beschwerdeführer weicht vom für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhalt ab, ohne Willkür darzutun.
1.3.4. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz seinen psychopathologischen Zustand zur Tatzeit willkürlich festgestellt oder in bundesrechtswidriger Weise auf eine volle Zurechnungsfähigkeit geschlossen hätte.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in Übereinstimmung mit dem Gutachter und angesichts der konkreten Tatumstände von einer erheblichen Alkoholgewöhnung ausgeht. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er trotz des in erheblicher Menge konsumierten Alkohols zu zielgerichtetem Handeln fähig war. Dies gilt sowohl für die Handhabung des Gewehrs, das Zielen - und Treffen - als auch das Nachtatverhalten. Der Beschwerdeführer konnte nach der Schussabgabe das Gewehr sichern und wegräumen und seiner Freundin eine klare SMS-Mitteilung über seine Tat machen. Er war geistesgegenwärtig genug, eine Tasche mit Verbandszeug zu ergreifen, zum Tatort zu eilen und erste Hilfe zu leisten. Dabei konnte er den Anwesenden sinnvolle Anweisungen erteilen, namentlich, dass sie die bereits herbei gerufene Ambulanz einweisen sollten, und er war in der Lage, dem Opfer einen Druckverband anzulegen und es in stabile Seitenlage zu bringen. Die Vorinstanz nimmt zu Recht an, dass dieses Verhalten angesichts der getrunkenen Menge ohne erhebliche Alkoholgewöhnung nicht möglich gewesen wäre. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte plötzliche Adrenalinschub genügt als Erklärung hierfür nicht. Jedenfalls vermag dies die vorinstanzliche Auffassung nicht als willkürlich auszuweisen. Dies gilt ebenso für den Einwand, zufolge der Polizei sei er sichtlich betrunken gewesen. Der Beschwerdeführer lässt hier ausser Acht, dass er nach der Tat rund einen Deziliter Heuschnaps, also hochprozentigen Alkohol, trank.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Blutalkoholkonzentration und deren Folgen für die Zurechnungsfähigkeit gehen letztlich an der Sache vorbei resp. ändern am Ergebnis nichts. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, bildet die Blutalkoholkonzentration für die Schuldfähigkeit lediglich eine grobe Orientierungshilfe. Massgebend sind stets die konkreten Umstände, d.h. die Feststellungen über Alkoholisierung oder Nüchternheit bzw. den psychopathologischen Zustand (der Rausch), nicht dessen Ursache, die sich in der Blutalkoholkonzentration widerspiegelt. Es besteht eine erhebliche Variabilität, die von der konkreten Situation, der Alkoholgewöhnung und weiteren Umständen abhängt. Allein aus den Werten der Blutalkoholkonzentration lässt sich das Ausmass einer alkoholtoxischen Beeinträchtigung nicht ableiten (vgl. BGE 122 IV 49 E. 1b; Urteil 6B_648/2014 vom 28. Januar 2015 E. 2.2, nicht publ. in BGE 141 IV 34 E. 2.2; FELIX BOMMER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 19 N. 62 ff.). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat auch eine Blutalkoholkonzentration von 2 Promillen nicht automatisch eine verminderte Schuldfähigkeit zur Folge. Die Vorinstanz verzichtet willkürfrei in antizipierter Beweiswürdigung auf ein Gutachten bei einem Suchtspezialisten (vgl. hierzu BGE 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; je mit Hinweisen). Im Übrigen trifft es nicht zu, dass sie den enthemmenden Alkoholkonsum partout nicht ansprechen würde. Sie berücksichtigt diesen im Gegenteil ausdrücklich bei der Strafzumessung (oben E. 1.2.4).
2.
Der Beschwerdeführer kritisiert die Strafzumessung.
2.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Gleiches gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen überschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat. Dem Sachgericht steht ein erheblicher Ermessensspielraum zu, in den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (BGE 144 IV 313 E. 1.2).
2.2. Die Vorinstanz beurteilt das Tatverschulden des Beschwerdeführers sowohl mit Bezug auf die versuchte vorsätzliche Tötung als auch die mehrfache Gefährdung des Lebens als leicht bis mittelschwer. Er habe aus dem Hinterhalt und ohne Vorwarnung einen Schuss auf eine Gruppe von Menschen abgegeben, was auf eine bedenkliche Gesinnung und erhebliche kriminelle Energie schliessen lasse. Er habe rücksichtslos gehandelt und das höchste Rechtsgut aufs Spiel gesetzt. Das vom Schuss getroffene Opfer habe schwere Verletzungen davongetragen, die eine längere ambulante Behandlung erfordert und die Arbeitsfähigkeit während zwei Jahren eingeschränkt hätten. Noch heute leide das Opfer unter den Folgen der Tat. Es sei zudem nur dem Zufall zu verdanken, dass es noch lebe. Auch das Ausmass der Lebensgefährdung der übrigen Personen sei sehr hoch gewesen.
Das Motiv des Beschwerdeführers, sein Ärger über den Lärm und die urinierenden Personen, sei in keiner Weise schützenswert. Es bestehe ein grosses Missverhältnis zwischen seinen Interessen und dem Risiko für die Opfer. Ferner habe er aus ziemlich nichtigem Anlass resp. wegen einer Bagatelle und bei voller Schuldfähigkeit gehandelt. Zu seinen Gunsten falle ins Gewicht, dass es beim Versuch geblieben sei und er tätige Reue geübt habe. Ferner habe der Beschwerdeführer mit Bezug auf die Haupttat "nur" eventualvorsätzlich gehandelt und sich in einer grossen Stresssituation und unter enthemmendem Alkoholeinfluss befunden. Zudem sei die Tat nicht geplant gewesen, wenngleich sie einige Handlungsschritte erfordert habe, während denen der Beschwerdeführer hätte zur Vernunft kommen können. Schliesslich habe er sich vor der Tat gedanklich zumindest rudimentär mit einer Schussabgabe auseinandergesetzt.
Als hypothetische Einsatzstrafe für die vorsätzliche Tötung erachtet die Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten für angemessen. Aufgrund des Versuchs reduziert sie diese um 3 Monate und wegen tätiger Reue um 6 Monate. Alsdann nimmt sie aufgrund der mehrfachen Gefährdung des Lebens eine Straferhöhung um 1 Jahr und 2 Monate vor, sodass unter dem Aspekt der Tatkomponente eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 8 Monaten resultiert. Hinsichtlich der Täterkomponente wertet die Vorinstanz die Vorstrafenlosigkeit neutral, ebenso das Wohlverhalten seit der Tat. Auch eine überduchschnittliche Strafempfindlichkeit erkennt sie mangels aussergewöhnlicher Umstände nicht. Demgegenüber würdigt sie das kooperative Verhalten des Beschwerdeführers und weitgehende Geständnis der äusseren Tatumstände zu seinen Gunsten, weist aber auf eine Tendenz zur Bagatellisierung und Darstellung der Tat als Unfall hin. Hingegen habe der Beschwerdeführer die Zivilforderungen grundsätzlich anerkannt und Zahlungen geleistet. Insgesamt sei das Nachtatverhalten mit Berücksichtigung der tätigen Reue hinreichend abgegolten. Der Täterkomponente trägt die Vorinstanz mit einer Reduktion um 1 Monat Rechnung. Eine erhebliche Strafminderung erblickt sie in der relativ langen Verfahrensdauer, was zu einer Reduktion der Freiheitsstrafe um 5 Monate führt. Daraus resultiert eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 2 Monaten.
2.3. Die vorstehenden Erwägungen der Vorinstanz sind überzeugend. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass sie massgebende Strafzumessungskriterien ausser Acht gelassen oder das ihr zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte.
Von vornherein nicht zu hören ist der Beschwerdeführer, wenn er eine mildere Strafe mit der seiner Meinung nach erfüllten fahrlässigen Körperverletzung sowie damit begründet, dass er nicht absichtlich einen Schuss abgegeben habe. Damit weicht er vom massgebenden Sachverhalt und Schuldspruch ab. Entgegen seiner Auffassung trägt die Vorinstanz der tätigen Reue zudem angemessen Rechnung. Sie war auch nicht zu weiteren Ausführungen gehalten, zumal die Umstände unbestritten sind. In diesem Zusammenhang durfte sie berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nicht sofort zu Hilfe eilte, sondern vorher noch das Gewehr wegräumte und die Zeit fand, seiner Freundin ein SMS zu schreiben. Auch hat die Vorinstanz den psychischen Zustand und die Alkoholisierung gebührend berücksichtigt.
Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz die Täterkomponente nur geringfügig strafmindernd würdigt. Ihre Erwägungen, insbesondere zur Neutralität der Vorstrafenlosigkeit und des Wohlverhaltens nach der Tat, sind, der Kritik der Verteidigung zum Trotz, zutreffend. Es besteht kein Anlass für eine Praxisänderung. Ebenso weist die Vorinstanz zu Recht auf die Bagatellisierungstendenz des Beschwerdeführers hin. Sie verletzt ihr Ermessen nicht, wenn sie erwägt, dem Nachtatverhalten werde mit der Strafreduktion von 6 Monaten wegen tätiger Reue hinreichend Rechnung getragen. Diese Feststellung verletzt zudem nicht den Grundsatz "nemo tenetur". Auch, dass der Beschwerdeführer finanzielle Wiedergutmachung geleistet hat, muss zu keiner weiteren Strafminderung führen. Dies gilt angesichts der Tatschwere ebenso für die Verletzung des Beschleunigungsgebots bei erstinstanzlicher Verfahrensdauer von viereinhalb Jahren. Auch das rechtliche Gehör resp. die Begründungspflicht sind mit Bezug auf die Erwägungen zur Täterkomponente nicht verletzt.
Im Übrigen erscheint die ausgefällte Freiheitsstrafe im Lichte der konkreten Umstände als eher milde. Die Tat erfolgte vorsätzlich und aus nichtigem Anlass. Es wäre dem Beschwerdeführer trotz der privaten Schwierigkeiten und der Alkoholisierung ein Leichtes gewesen, davon Abstand zu nehmen. Das Verhalten ist in keiner Weise nachvollziehbar und völlig übertrieben. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, ist es letztlich dem Zufall zu verdanken ist, dass der Schuss nicht unmittelbar tödlich war. Dass die Vorinstanz von einem leichten bis mittelschweren Verschulden ausgeht, ist ebenfalls grosszügig. Jedenfalls kann keine Rede davon sein, dass sie ihr Ermessen missbräuchlich ausgeübt hätte.
2.4. Da die Schuldsprüche zu bestätigen sind, ist auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Vollzug der Strafe nicht einzugehen. Diese basieren auf dem Antrag, er sei wegen fahrlässiger Körperverletzung zu verurteilen.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Oktober 2023
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Matt