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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_31/2022  
 
 
Urteil vom 18. Oktober 2023  
 
II. Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiber Caprara. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Erben der A.________ sel., 
1. B.________, 
2. C.________, 
3. D.________, 
4. E.________, 
5. F.________, 
6. G.________, 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Felix Hollinger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, Rohanstrasse 5, 7000 Chur, 
2. H.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Fleischhauer, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Verfahrenseinstellung (Diebstahl etc.); Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 13. Januar 2022 
(SK1 19 60). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden verurteilte H.________ am 19. Juli 2018 wegen Diebstahls, mehrfachen versuchten Diebstahls und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- bei einer Probezeit von 2 Jahren und zu einer Busse von Fr. 350.--. H.________ wurden fünf Hausfriedensbrüche, der Diebstahl von Fr. 50.-- sowie weitere Diebstahlsversuche, alles begangen nach dem Tod von A.________ am 8. Oktober 2016, zur Last gelegt. Gegen den Strafbefehl erhob der Erbe und Bruder der Verstorbenen, B.________, Einsprache.  
 
A.b. Mit Anklage vom 24. Juni 2019 wirft die Staatsanwaltschaft H.________ vor, sie habe vom 1. Mai 2014 bis zum 22. Oktober 2016 mit einer A.________ entwendeten Bankomatkarte 18 Bargeldbezüge im Gesamtbetrag von Fr. 5'500.-- getätigt. Beim letzten Versuch, Bargeld zu beziehen, sei die Karte eingezogen worden. Im selben Zeitraum habe H.________ die Wohnung von A.________ mehrfach betreten, Bargeld im Gesamtbetrag von Fr. 45'600.--, Volg-Gutscheine im Gegenwert von Fr. 430.-- und Schmuck im Wert von Fr. 2'980.-- (vier Fingerringe sowie ein Armband) gestohlen. Diese Handlungen habe H.________ vor dem Tod von A.________ am 8. Oktober 2016 begangen. Sodann habe H.________ nach dem Tod von A.________ deren Wohnung mindestens vier Mal durchsucht und eine 50-Franken-Note aus deren Portemonnaie an sich genommen. An zwei Daten habe sie kein Geld gefunden.  
 
B.  
 
B.a. Das Regionalgericht Surselva verurteilte H.________ am 16. Oktober 2019 wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen versuchten Diebstahls, gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- bei einer Probezeit von 2 Jahren und zu einer Busse von Fr. 700.--. Es verpflichtete H.________, der Erbengemeinschaft von A.________ Schadenersatz in Höhe von Fr. 5'500.-- zu bezahlen.  
 
B.b. Das Kantonsgericht Graubünden hob mit Urteil vom 13. Januar 2022 das Urteil des Regionalgerichts Surselva vom 16. Oktober 2019 auf und stellte fest, dass der Strafbefehl vom 19. Juli 2018 in Rechtskraft erwachsen und das Strafverfahren hinsichtlich der angeblichen Bargelddiebstähle vor dem Tod von A.________, der Entwendung von Schmuck und Volg-Gutscheinen sowie der ungerechtfertigten Bankomat-Bezüge rechtskräftig eingestellt worden sei. Sodann stellte es das mit Anklageschrift vom 24. Juni 2019 gegen H.________ gerichtete Strafverfahren ein. Die Zivilklage verwies es auf den Zivilweg und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Kantonsgericht ging in Bezug auf die Delikte vor dem Tod von A.________ von einer impliziten Teileinstellung der Staatsanwaltschaft aus.  
 
C.  
Die Erben der verstorbenen A.________, nämlich B.________, C.________, D.________, E.________, F.________ und G.________, beantragen mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 13. Januar 2022 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die zuständige Instanz anzuweisen, die Frist für die Einreichung der Beschwerde wiederherzustellen, subeventualiter sei die Rechtsverweigerung festzustellen und so eine Beschwerde ausserhalb des Fristenlaufs zu ermöglichen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid in Strafsachen ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen grundsätzlich einzutreten (Art. 42, Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Die Beschwerde in Strafsachen ist in erster Linie ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeschrift muss daher grundsätzlich einen Antrag in der Sache enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Aufhebungsanträge oder Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung allein genügen nicht. Allerdings reicht ein Begehren ohne Antrag in der Sache aus, wenn sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, was mit der Beschwerde angestrebt wird (BGE 137 II 313 E. 1.3; Urteil 6B_210/2021 vom 24. März 2022 E. 1, nicht publ. in: BGE 148 IV 205; je mit Hinweisen).  
Zwar stellen die Beschwerdeführer im Hauptantrag lediglich ein kassatorisches Rechtsbegehren. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich jedoch, dass sie eine Verurteilung der Beschwerdegegnerin 2 für den Sachverhalt gemäss Anklage der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden vom 24. Juni 2019 anstreben. Insoweit ist von einem genügenden Rechtsbegehren auszugehen. 
 
1.3.  
 
1.3.1. Nach Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Bei der Privatklägerschaft setzt dies voraus, dass sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dies ist der Fall, wenn die Privatkläger im Falle einer bundesgerichtlichen Gutheissung im nachfolgenden kantonalen Verfahren Zivilansprüche geltend machen können.  
 
1.3.2. Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO gilt als Privatklägerschaft die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt hat, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen. Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO).  
 
1.3.3. Stirbt die geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben, so gehen ihre Rechte (als Straf- und Zivilklägerin) auf die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB in der Reihenfolge der Erbberechtigung über (Art. 121 Abs. 1 StPO). Als Angehörige einer geschädigten Person gelten ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten in gerader Linie, ihre vollbürtigen oder halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder (Art. 110 Abs. 1 StGB). Wer von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschädigten Person eingetreten ist, ist nur zur Zivilklage berechtigt und hat nur jene Verfahrensrechte, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilklage beziehen (Art. 121 Abs. 2 StPO).  
 
1.3.4. Die vom Gesetzgeber in Art. 121 Abs. 1 StPO angestrebte Privilegierung der engsten Angehörigen eines verstorbenen Geschädigten (als rechtsnachfolgende Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt) rechtfertigt sich sachlich aufgrund der verwandtschaftlichen bzw. lebenspartnerschaftlichen affektiven Nähe und Solidarität der betroffenen natürlichen Personen untereinander (BGE 140 IV 162 E. 4.9.3). Der Übergang der Verfahrensrechte nach Art. 121 Abs. 1 StPO und die materielle Erbberechtigung sind nicht zwangsläufig deckungsgleich (BGE 148 IV 256 E. 3.1). Nach der klaren Regelung von Art. 121 Abs. 1 StPO sind Erben mit nachrangiger Erbberechtigung von der Stellung der durch Erbfolge eingetretenen Privatklägerschaft ausgeschlossen (BGE 148 IV 256 E. 3.5).  
 
1.3.5. B.________ hat als Bruder der Verstorbenen Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs gestellt (Art. 30 i.V.m. Art. 186 StGB), sich als Straf- und Zivilkläger konstituiert (Art. 118 Abs. 1 StPO) und in eigenem Namen Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben. Hingegen haben die weiteren Geschwister der Verstorbenen, C.________, F.________ und G.________ weder Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs gestellt (Art. 30 i.V.m. Art. 186 StGB), noch haben sie sich als Straf- und Zivilkläger konstituiert (Art. 118 Abs. 1 StPO), noch Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben. Indessen waren sie am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt. Weiter fallen die Nichte E.________ und der Neffe D.________ nicht unter den Begriff der Angehörigen gemäss Art. 121 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 110 Abs. 1 StGB. Es ist damit im Lichte der Rechtsprechung (vgl. E. 1.3.1-1.3.4 hiervor) fraglich, ob sich der angefochtene Entscheid auf deren Zivilansprüche auswirken könnte (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Diese Frage kann angesichts des Ausgangs des Verfahrens offen bleiben.  
 
1.3.6. Nicht auswirken kann sich ein bundesgerichtlicher Entscheid auf die Zivilansprüche, welche die Beschwerdeführer aus den Delikten nach dem Tod von A.________ ableiten. Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt (angefochtenes Urteil S. 10 f.), ist diesbezüglich eine Verurteilung für sämtliche der Beschwerdegegnerin 2 vorgeworfenen Handlungen mittels Strafbefehl erfolgt. Insoweit fehlt es am rechtlich geschützten Interesse nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten.  
 
1.3.7. Von vornherein nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit darin implizit geltend gemacht wird, der Erbengemeinschaft (unter der Bezeichnung als "Privatklägerin") als solcher komme ein selbständiges Beschwerderecht zu. Solches lässt sich aus Art. 121 StPO nicht ableiten.  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Vorinstanz gehe unter Verletzung von Bundesrecht von einer impliziten Verfahrenseinstellung betreffend die Delikte vor dem Tod der Verstorbenen aus. Sie stelle diesbezüglich zu Unrecht und in einseitiger Beweiswürdigung auf eine Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 16. Juli 2018 ab und sie stelle den diesbezüglichen Sachverhalt willkürlich fest. Insbesondere sei aus den nachfolgenden Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft das Gegenteil ersichtlich, nämlich dass diese das gesamte Verfahren habe weiter verfolgen wollen. Einerseits erfasse der Strafbefehl auch den Sachverhalt vor dem Tod der Verstorbenen. Andererseits sei aus der Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl nicht ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren teilweise habe einstellen wollen, und es sei auch keine entsprechende Rechtsmittelbelehrung erfolgt.  
 
2.2. Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren vollständig oder teilweise einstellen (vgl. Art. 319 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung liegt eine teilweise Einstellung vor, wenn es neben den Tatsachen oder Verhaltensweisen, die Gegenstand eines Strafbefehls oder einer Anklageschrift sind, verschiedene Tatsachen oder Verhaltensweisen gibt, welche die Staatsanwaltschaft aus einem der in Art. 319 StPO aufgeführten Gründe nicht verfolgen will (BGE 144 IV 362 E. 1.3.1; Urteile 6B_367/2020 vom 17. Januar 2022 E. 4.5.1; 6B_84/2020 vom 22. Juni 2020 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). In diesem Fall muss die Staatsanwaltschaft eine formelle Anordnung erlassen, gegen die gemäss Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 ff. StPO Beschwerde geführt werden kann. Erlässt die Staatsanwaltschaft vorschriftswidrig keine solche Verfügung, obwohl sie dies hätte tun müssen, kann diese stillschweigende teilweise Einstellung vor der Beschwerdeinstanz angefochten werden (BGE 138 IV 241 E. 2.6; Urteil 6B_819/2018 vom 25. Januar 2019 E. 1.3.5; je mit Hinweisen).  
Das Bundesgericht hat im Leiturteil BGE 144 IV 362 festgehalten, dass eine teilweise Einstellung grundsätzlich nur dann in Betracht kommt, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinn zu beurteilen sind, die einer separaten Erledigung zugänglich sind. Soweit es sich hingegen lediglich um eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs handelt, scheidet eine teilweise Verfahrenseinstellung aus (BGE 144 IV 362 E. 1.3.1 und Regeste). Wird das Verfahren teilweise eingestellt, obwohl hierfür kein Raum besteht, und erwächst die teilweise Einstellung in Rechtskraft, steht deren Sperrwirkung aufgrund des Grundsatzes "ne bis in idem" einer Verurteilung wegen des gleichen Lebenssachverhalts entgegen (BGE 144 IV 362 E. 1.4 und Regeste; s. hierzu auch BGE 148 IV 124 E. 2.6.5 S. 130 f.). 
Im Leiturteil BGE 148 IV 124 hat das Bundesgericht diese Rechtsprechung präzisiert und darauf hingewiesen, dass explizite Teileinstellungsverfügungen, die nicht den ganzen Lebenssachverhalt, sondern lediglich einzelne, erschwerende Tatvorwürfe betreffen, nicht zur Anwendung des Grundsatzes "ne bis in idem" führen hinsichtlich der gleichzeitig zur Anklage gebrachten Vorwürfe. Entscheidend ist, dass die Teileinstellungsverfügung auf die gleichzeitig erhobene oder bereits hängige Anklage bzw. den gleichzeitig erlassenen Strafbefehl Bezug nimmt und folglich als solche deklariert wird. Aus der Teileinstellungsverfügung muss hervorgehen, dass das Verfahren nicht als Ganzes, sondern lediglich bezüglich einzelner, nicht angeklagter, erschwerender Tatumstände eingestellt wird (BGE 148 IV 124 E. 2.6.5 f. und Regeste; vgl. Urteile 7B_117/2022 vom 24. Juli 2023 E. 2.3; 6B_234/2022 vom 8. Juni 2023 E. 3.2, zur Publ. vorgesehen). 
 
2.3. Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 141 IV 305 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen).  
 
2.4. Die Staatsanwaltschaft hat gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen ein Strafverfahren für strafbare Handlungen sowohl vor als auch nach dem Tod von A.________ geführt. Im Strafbefehl vom 19. Juli 2018 hat die Staatsanwaltschaft gemäss den Feststellungen der Vorinstanz lediglich die Handlungen nach dem Tod der Verstorbenen strafrechtlich geahndet und damit gleichzeitig auf die Verfolgung der Straftaten vor dem Tod von A.________ verzichtet. Die Vorinstanz stützt sich hierzu auf eine Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 16. Juli 2019 sowie auf den Inhalt des Strafbefehls ab. In der Aktennotiz hat die Staatsanwaltschaft vermerkt, H.________ könnten die ihr vor dem Tod von A.________ vorgeworfenen zahlreichen vollendeten Diebstähle (Bargeld, Schmuck, Volg-Gutscheine) und die ungerechtfertigten Bargeldbezüge ab dem Jahr 2014 bis im Jahr 2016 nicht nachgewiesen werden. Im Sachverhalt des wenige Tage später folgenden Strafbefehls hat die Staatsanwaltschaft entsprechend ihrer Aktennotiz nur vier Deliktsdaten nach dem Tod von A.________ genannt und ausgeführt, in Bezug auf eines dieser Daten sei der Diebstahl von Fr. 50.-- erwiesen, während in Bezug auf die anderen Male kein Deliktsgut erwähnt wird. Dementsprechend qualifiziert die Staatsanwaltschaft das Verhalten der Beschwerdegegnerin 2 als einen (einmalig begangenen) Diebstahl und mehrfachen versuchten Diebstahl sowie mehrfachen Hausfriedensbruch. Was an der vorinstanzlichen Feststellung, der Strafbefehl betreffe bloss das Verhalten der Beschwerdegegnerin 2 nach dem Tod von A.________, auch im Ergebnis willkürlich nach Art. 9 BV sein soll, ist nicht ersichtlich. Vielmehr sind die Aktennotiz und der wenige Tage darauf folgende Strafbefehl als Einheit zu verstehen. Darauf gründet der gut vertretbare Schluss der Vorinstanz. Daran ändern auch die fehlende formelle Teileinstellung sowie die späteren Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft und insbesondere die Anklage, welche sämtliche Delikte umfasst, nichts.  
 
2.5. Die Vorinstanz geht in rechtlicher Hinsicht zutreffend von einer impliziten Verfahrenseinstellung hinsichtlich derjenigen Sachverhalte aus, welche sich vor dem Tod von A.________ ereignet haben, welche als "res iudicata" eine Beurteilung in der Sache verunmöglicht. Die Delikte vor und nach dem Tod von A.________ waren Gegenstand der staatsanwaltschaftlichen Untersuchung, was sich aus der Aktennotiz vom 16. Juli 2018 ergibt. Die Staatsanwaltschaft schloss das Strafverfahren mittels Strafbefehl ab (Art. 352 ff. StPO), ohne sich hinsichtlich der vor dem Tod von A.________ begangen Delikte zu äussern. Dies kommt einer impliziten Verfahrenseinstellung gleich, welche mit Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO zu rügen gewesen wäre (vgl. E. 2.2 hiervor). Diese Diskrepanz zwischen dem Gegenstand der Ermittlungen und dem Inhalt des Strafbefehls war erkennbar und ist auch dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer nicht entgangen, wie sich aus der Einsprache vom 27. Juli 2018 gegen den Strafbefehl vom 19. Juli 2018 ergibt. Darin beantragt er die Verurteilung der Beschwerdegegnerin 2 wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfachen versuchten Diebstahls und mehrfachen Hausfriedensbruchs, und verlangt damit die Fortführung des Strafverfahrens hinsichtlich der Delikte vor und nach dem Tod von A.________. Denn eine Verurteilung wegen Gewerbsmässigkeit impliziert die Erzielung regelmässigen Einkommens durch die Delikte, was fraglos beim im Strafbefehl umschriebenen Sachverhalt allein für die Delikte nach dem Tod von A.________ (einmalige Deliktsbeute von Fr. 50.--) nicht zutrifft, hingegen in Bezug auf die Vorwürfe vor dem Tod von A.________ durchaus zutreffen könnte. Die Beschwerdeführer haben unbestrittenermassen keine Beschwerde gegen die implizite Verfahrenseinstellung, die einen Verfahrensfehler der Staatsanwaltschaft darstellt, erhoben, obwohl gemäss ständiger Rechtsprechung nur dieses Rechtsmittel ihnen den Weg eröffnet hätte, die Handlungen vor dem Tod von A.________ weiter zu verfolgen (BGE 138 IV 241 E. 2.6 mit Hinweisen). Dass die strikte Anwendung der bekannten prozessualen Regeln gegen die von den Beschwerdeführern genannten Bundesrechts- oder Verfassungsbestimmungen (Beschwerde S. 11: "in dubio pro duriore" und Legalitätsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; Beschwerde S. 13 f.: Verletzung des Gehörsanspruchs im Sinne einer formellen Rechtsverweigerung) verstossen würde, ist nicht ersichtlich (zumal sich der Sachverhalt anders präsentiert als etwa im Urteil 6B_1354/2017 vom 14. Juni 2018 E. 5.4, wonach der beschuldigte Beschwerdeführer mangels Beschwer - ganz im Gegensatz zu den vorliegenden Privatklägern - keinen Anlass hatte, eine implizite Teileinstellung anzufechten). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, darf die Kenntnis des korrekten Rechtsmittels gegen eine Teileinstellung (s. BGE 138 IV 241 E. 2.6) vom beruflich als Rechtsanwalt tätigen Rechtsvertreter der Beschwerdeführer vorausgesetzt werden.  
 
2.6. Nicht stichhaltig ist sodann das Argument, mit der Einsprache gegen den Strafbefehl könne selbst bei einer impliziten Teileinstellung das ganze Verfahren betreffend sämtliche Tathandlungen weiter verfolgt werden. Dies wäre nur der Fall, wenn die fehlerhafte Verfahrenshandlung, nämlich die implizite Teileinstellung, erfolgreich mit Beschwerde gerügt und eine anschliessende förmliche Teileinstellung erfolgreich angefochten worden wäre (vgl. E. 2.2 hiervor).  
 
2.7.  
 
2.7.1. Ebenso wenig dringen die Beschwerdeführer durch, soweit sie behördliche (bzw. staatsanwaltschaftliche) Informationspflichten nach Erlass des Strafbefehls hinsichtlich der impliziten Teileinstellung ableiten und sich sinngemäss auf Treu und Glauben nach Art. 5 BV berufen bzw. rügen, ihnen wäre eine Nachfrist nach Art. 385 Abs. 2 StPO anzusetzen gewesen, um namentlich die Eingaben vom 11. September bzw. 19. November 2018 zu verbessern.  
 
2.7.2. Eine Beschwerde muss innert 10 Tagen ab Erlass des angefochtenen Entscheids schriftlich und begründet erhoben werden (Art. 396 Abs. 1 StPO). Verlangt die StPO, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. a bis lit. c StPO). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück (Art. 385 Abs. 2 StPO).  
 
2.7.3. Die genannten Eingaben waren nicht als Beschwerde bezeichnet, enthielten keinerlei Anträge, welche gegen die implizite Verfahrenseinstellung gerichtet waren und richteten sich auch nicht an die Beschwerdeinstanz. Eine Nachfrist nach Art. 385 Abs. 2 StPO erübrigte sich unter diesen Umständen, denn damit konnte der Mangel, dass innert der 10-tägigen Frist ab Erlass des Strafbefehls ( versandt gemäss aufgedrucktem Stempel am 20. Juli 2018) überhaupt keine Beschwerde gegen die implizite Verfahrenseinstellung erfolgt war, nicht behoben werden.  
 
2.7.4. Soweit die Beschwerdeführer sinngemäss ein Gesuch um Fristwiederherstellung nach Art. 94 Abs. 1 und Abs. 2 StPO stellen (Beschwerde S. 13), fehlt es an der Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs (Art. 80 Abs. 1 BGG). Sie behaupten nicht, ein entsprechendes Gesuch im Kanton eingereicht und einen abschlägigen Entscheid erhalten zu haben. Im Übrigen machen sie auch nicht geltend, die fehlende Rechtshandlung, d.h. die Beschwerde, rechtzeitig nachgeholt zu haben.  
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind den unterliegenden Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). 
Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie nicht zur Stellungnahme aufgefordert wurde und im Verfahren vor Bundesgericht daher keine Auslage hatte (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; Urteil 7B_134/2022 vom 14. August 2023 E. 6). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Oktober 2023 
 
Im Namen der II. Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Caprara