Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_806/2024, 7B_807/2024, 7B_808/2024, 7B_961/2024
Urteil vom 18. Oktober 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
7B_806/2024
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,
vom 16. Juli 2024 (BK 24 283),
7B_807/2024
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,
vom 16. Juli 2024 (BK 24 284),
7B_808/2024
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,
vom 16. Juli 2024 (BK 24 289),
7B_961/2024
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,
vom 2. September 2024 (BK 24 346).
Nach Einsicht
in die rubrizierten Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2024 und vom 2. September 2024;
in die vom Beschwerdeführer gegen diese Beschlüsse erhobenen Beschwerden vom 19. Juli 2024 und vom 7. September 2024 (Postaufgabe);
in Erwägung,
dass die Verfahren 7B_806/2024, 7B_807/2024, 7B_808/2024 und 7B_961/2024 zu vereinigen sind (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1);
dass die Beschwerden querulatorisch im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG sind;
dass demzufolge auf die Beschwerden gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten vom Beschwerdeführer zu tragen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 und 3 BGG );
erkennt die Einzelrichterin:
1.
Die Verfahren 7B_806/2024, 7B_807/2024, 7B_808/2024 und 7B_961/2024 werden vereinigt.
2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Oktober 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément