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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_928/2024  
 
 
Urteil vom 18. Oktober 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Postfach 1348, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einsprache Strafbefehl, Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 29. Juli 2024 (BES.2024.77). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Verfügung vom 3. Juni 2024 trat das Strafgericht Basel-Stadt auf eine Einsprache von A.________ gegen einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. April 2023 nicht ein, da diese verspätet war. Eine von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 29. Juli 2024 ab. A.________ wendet sich mit Beschwerde ans Bundesgericht. 
 
2.  
Eine Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden (Art. 62 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 3. September 2024 Frist bis am 18. September 2024 angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- für das bundesgerichtliche Verfahren zu bezahlen. Mit Schreiben vom 16. September 2024 antwortete er - auf die Sache bezogen - das sei nicht seine Schuld und er sage nochmals, er zahle nicht. Am 25. September 2024 wurde dem Beschwerdeführer eine Nachfrist bis am 7. Oktober 2024 angesetzt, um den einverlangten Kostenvorschuss doch noch zu bezahlen. Die Mahnung war verbunden mit dem Hinweis, dass auf die Beschwerde bei nicht fristgerechter Leistung des Vorschusses nicht eingetreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). Auch innert der Nachfrist ging die Vorschussleistung beim Bundesgericht nicht ein, womit androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. 
 
4.  
Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu bezahlen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Oktober 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger