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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.220/2004 /rov 
 
Urteil vom 18. November 2004 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
Z.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12, 8500 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Konkurseröffnung, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 6. Oktober 2004. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Mit Verfügung vom 3./4. August 2004 eröffnete das Vizegerichtspräsidium Frauenfeld über die Z.________ AG mit Wirkung ab dem 3. August 2004, 11.00 Uhr, den Konkurs, nachdem die geltend gemachten Forderungen weder getilgt noch Erklärungen über den Rückzug der Konkursbegehren eingegangen waren. 
Gegen diese Verfügung erhob die Z.________ AG Rekurs beim Obergericht des Kantons Thurgau mit dem sinngemässen Antrag, die Konkurseröffnung sei aufzuheben. Sie habe mit der Versicherung X.________ und der Versicherung Y.________ vereinbart, dass ihr diese beiden Gläubiger bis September 2004 Stundung gewähren würden. Sowohl die Versicherung X.________ als auch die Versicherung Y.________ hielten in ihren Rekursantworten fest, dass sie der Schuldnerin keine Stundung gewährt hätten. 
 
Das Obergericht führt aus, gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG könne der Entscheid des Konkursrichters innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung an das obere Gericht weitergezogen werden. Die Konkurseröffnung könne aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft mache und durch Urkunden beweise, dass inzwischen die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt oder der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt sei oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichte (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Rekurrentin selber habe nicht einmal Indizien darlegen können, die auf eine Stundung hinweisen könnten; Beweise seien schon gar nicht offeriert worden. Demnach erweise sich die Geltendmachung von Stundungen als Schutzbehauptung, und der Rekurs sei abzuweisen. 
1.2 Mit Eingabe vom 8. November 2004 hat die Z.________ AG die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weiter gezogen und bringt vor, sie erhebe Rekurs und Beschwerde im Sinne von Art. 17 ff. SchKG
1.3 Die Beschwerdeführerin übersieht, dass der Entscheid des Konkursrichters betreffend die Eröffnung eines Konkurses im Sinne von Art. 174 SchKG nur mit staatsrechtlicher Beschwerde nach Art. 84 ff. OG und nicht mit Beschwerde nach Art. 19 SchKG beim Bundesgericht angefochten werden kann (BGE 119 III 49 E. 2 S. 51 mit Hinweisen). 
Die Beschwerdeführerin rügt einzig, es sei § 112 Abs. 1 ZPO/TG verletzt worden, und es liege ein klarer Verstoss von Bundesrecht im Sinne von Art. 17 ff. SchKG vor. Diese Einwände genügen den Begründungsanforderungen an eine staatsrechtliche Beschwerde gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht (zu den Begründungsvoraussetzungen: BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261/262 mit Hinweisen), weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin nicht in eine solche umgewandelt werden kann. Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden. 
2. 
Mit dem Entscheid in der Sache wird das sinngemässe und nicht begründete Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
3. 
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 
Die Beschwerde grenzt jedoch an Mutwilligkeit. Die Beschwerdeführerin hat zur Kenntnis zu nehmen, dass bei mut- oder böswilliger Beschwerdeführung einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegnerinnen (Versicherung X.________; Versicherung Y.________), und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 18. November 2004 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: