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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 468/04 
 
Urteil vom 18. November 2004 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, Ursprung und Kernen; Gerichtsschreiber Scartazzini 
 
Parteien 
M.________, 1950, Beschwerdeführer, vertreten durch das Centro Consulenze, Direzione Centrale, Belpstrasse 11, 3007 Bern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 16. Juli 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1950 geborene M.________ leidet an Ohren- und Rückenbeschwerden, weshalb er seine angestammte Tätigkeit als Maurer im Mai 2000 aufgegeben hat. Nach Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung ermittelte die IV-Stelle Bern einen Invaliditätsgrad von 27 % und wies das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 14. Mai 2002 ab. Auf Beschwerde hin wurde diese mit unangefochten gebliebenem Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. November 2002 bestätigt. Nachdem der Versicherte im Januar 2003 wegen einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes eine Neuanmeldung eingereicht hatte, wurde am 8. Januar 2003 eine Diskektomie und Spondylodese mit Syncage-Einlage durchgeführt. Gestützt auf einen Abschlussbericht des Dr. med. H.________ vom 10. April 2003 und einen am 12. Oktober 2003 von Frau Dr. med. L.________ erstellten neurologischen Bericht lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 26 % mit Verfügung vom 3. November 2003 erneut ab. Die dagegen eingereichte Einsprache wies die Verwaltung unter Berücksichtigung eines otologischen Berichtes des Dr. med. R.________, Spezialarzt FMH für Oto-rhino-laryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie, vom 17. Februar 2004, und dessen Beurteilung durch Dr. med. A.________, vom ärztlichen Dienst der IV-Stelle, mit Entscheid vom 23. Februar 2004 ab. 
B. 
M.________ liess hiegegen Beschwerde erheben, mit welcher er unter Berufung auf den otologischen Bericht des Dr. med. R.________ beantragen liess, es sei ihm eine Invalidenrente auszurichten. Mit Entscheid vom 16. Juli 2004 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern das Begehren ab. 
C. 
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das vorinstanzliche Rechtsbegehren sinngemäss erneuern. 
 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Begriffe der Erwerbsunfähigkeit und Invalidität (Art. 7 und 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) sowie über die Ermittlung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG) und den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Hinweise zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung und zur praxisgemässen Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). Darauf wird verwiesen. Zu präzisieren ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG hinsichtlich der IV-rechtlichen Invaliditätsbemessung keine substantiellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage brachte (BGE 130 V 343), was zur Folge hat, dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Judikatur grundsätzlich weiterhin anwendbar ist. Bei dieser Rechtslage kann offen bleiben, ob der Rentenanspruch integral dem ATSG untersteht oder aber für die Zeit bis 31. Dezember 2002 altes und ab 1. Januar 2003 neues Recht massgeblich ist (vgl. aber BGE 130 V 329 und Urteil M. vom 5. Juli 2004, I 690/03). 
1.2 Die bisherige Rechtsprechung zu den Erfordernissen für das Eintreten auf eine Neuanmeldung nach Ablehnung eines Leistungsgesuchs und zu den beim Eintreten auf eine Neuanmeldung analog zur Rentenrevision nach Art. 41 aIVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG [in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG]) anwendbaren Rechtsgrundsätzen gilt auch unter der Herrschaft des ATSG (BGE 130 V 343). Hieran haben die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 nichts geändert. 
2. 
2.1 Streitig und zu prüfen sind einzig der Invaliditätsgrad des Versicherten und sein Anspruch auf eine Rente für den Zeitraum von Mai 2002 bis Februar 2004. Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr in der Lage ist, die körperlich schwere, insbesondere den Rücken belastende Tätigkeit als Maurer oder Bauarbeiter zu verrichten. Mit der IV-Stelle ist die Vorinstanz nach einlässlicher Prüfung der medizinischen Aktenlage jedoch zum Schluss gelangt, dass ihm angesichts seines Gesundheitszustandes eine rückenschonende Tätigkeit voll zumutbar sei. 
2.2 Die Abklärungen sind entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sowohl in medizinischer als auch in erwerblicher Hinsicht umfassend, gut dokumentiert und schlüssig (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Darauf kann verwiesen werden. Zu wiederholen ist, dass Dr. med. H.________ das operative Resultat der Diskektomie mit Spondylodese als sehr gut bezeichnet (Möglichkeit einer vollständigen Wiederaufnahme einer Arbeit ab dem 1. Mai 2003) und die im Einspracheverfahren gestützt auf das Reintonaudiogramm vom 17. Februar 2004 geltend gemachte Verschlechterung des Gehörs nicht zu einer geringeren Arbeitsfähigkeit oder zu einem anderen Zumutbarkeitsprofil geführt hat, sodass die Einschätzung der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. R.________ in seinem otologischen Bericht vom 17. Februar 2004 (medizinisch-theoretische Invalidität von 85 %) bloss eine andere Beurteilung der im Wesentlichen gleich gebliebenen Verhältnisse darstellt. Der Verwaltung kann auch nicht vorgehalten werden, sie hätte keine Abklärungen bezüglich Eingliederungs- bzw. Umschulungsmassnahmen vorgenommen, zumal feststeht, dass der Beschwerdeführer jede seinen Leiden angepasste Tätigkeit ausüben könnte. In erwerblicher Hinsicht hat die Vorinstanz der Invaliditätsbemessung die Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zugrunde gelegt, woraus sich ein Invaliditätsgrad von 26 % ergibt. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was den kantonalen Entscheid in Frage zu stellen vermag, und der knapp gehaltene Einwand, es bestünden angesichts des fortbestehenden Behandlungsbedürfnisses keine Einsatzmöglichkeiten in der freien Wirtschaft, ist unbegründet. Denn der Versicherte kann die verbliebene Restarbeitsfähigkeit - 100 % hinsichtlich angepasster Tätigkeiten, welche sowohl dem Wirbelsäulenleiden wie auch den otologischen Befunden Rechnung tragen - in Nachachtung der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht trotz der attestierten Einschränkungen auf dem massgebenden ausgeglichenen hypothetischen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG; BGE 110 V 276 Erw. 4b) verwerten. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat dem in allen Punkten zutreffenden kantonalen Entscheid, auf dessen Erwägungen verwiesen wird, nichts Weiteres beizufügen. 
3. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 18. November 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Vorsitzende der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: