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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4P.189/2005 /ruo 
 
Urteil vom 18. November 2005 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch 
Advokat Dr. Bernhard Gelzer, 
 
gegen 
 
B.C.________ und C.C.________, 
Beschwerdegegner, vertreten durch 
Advokat Lukas Polivka, 
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, Bäumleingasse 1, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV (Zivilprozess), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, 
Ausschuss, vom 22. April 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.________ (Beschwerdeführerin) ist seit dem 1. März 1990 Mieterin einer Zweizimmerwohnung an der Strasse X.________ in Y.________. Eigentümer der Wohnung sind die Ehegatten B.C.________ und C.C.________ (Beschwerdegegner). Der anfängliche Mietzins für die Wohnung betrug Fr. 850.-- netto respektive Fr. 910.-- brutto; seit dem 1. April 1994 beträgt der Mietzins Fr. 868.-- netto respektive Fr. 948.--brutto. 
 
Die Beschwerdeführerin will ab November 1994 für die Liegenschaft Hauswartarbeiten besorgt und hierfür in der Zeit von November 1994 bis Mai 1997 eine monatliche Entschädigung von Fr. 160.-- erhalten haben. Diese Zahlungen seien ab Juni 1997 eingestellt worden, was sie allerdings erst im Jahr 2003 bemerkt habe. Die Beschwerdegegner stehen auf dem Standpunkt, dass die Hauswarttätigkeit durch eine entsprechende Reduktion des Mietzinses abgegolten worden sei. 
 
Mit Zahlungsbefehl der Bezirksschreiberei Binningen vom 16. Dezember 2003 setzte die Beschwerdeführerin einen Betrag von Fr. 11'520.-- nebst Zins gegen B.C.________ in Betreibung. Als Forderungsgrund wird im Zahlungsbefehl "Rückständige Hauswartentschädigung ab Juli 1997 bis und mit Juni 2003" vermerkt. 
B. 
Nachdem vor der von der Beschwerdeführerin angerufenen staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten keine Einigung zustande gekommen war, reichte ihr Rechtsvertreter am 16. September 2004 beim Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, Klage gegen die Beschwerdegegner ein und beantragte die gerichtliche Feststellung, "dass der Mietzins der von der Klägerin für die von ihr gemietete Zweizimmerwohnung im ersten Stock der Liegenschaft Strasse X.________ monatlich Fr. 948.-- beträgt, ohne dass in diesem Mietzins eine Reduktion enthalten ist als Entschädigung für Hauswartarbeiten der Klägerin". Mit Urteil vom 21. Dezember 2004 trat das Dreiergericht auf diese Klage nicht ein. Es verneinte seine sachliche Zuständigkeit. 
 
Dagegen gelangte die Beschwerdeführerin an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, und beantragte, es sei das Dreiergericht in Aufhebung des Nichteintretensentscheids anzuweisen, auf ihre Klage materiell einzutreten. Mit Urteil vom 22. April 2005 wies der Ausschuss des Appellationsgerichts die erhobene Beschwerde ab. Das Dreiergericht sei zu Recht nicht auf die Klage eingetreten. Soweit die blosse Feststellungsklage nicht ohnehin unzulässig sei, wäre zu deren Beurteilung sachlich nicht das Dreiergericht sondern das Gewerbliche Schiedsgericht zuständig gewesen, nachdem es um eine Streitigkeit aus Arbeitsverhältnis (Lohnforderung für Hauswarttätigkeit) gehe. Im Übrigen bleibe unerfindlich, weshalb die Beschwerdeführerin nicht längst das naheliegende prozessuale Mittel zur Durchsetzung ihrer behaupteten Lohnansprüche - die Leistungsklage beim zuständigen Gewerblichen Schiedsgericht - ergriffen habe. 
C. 
Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht mit staatsrechtlicher Beschwerde, das Urteil des Appellationsgerichts vom 22. April 2005 aufzuheben und die Akten zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts an das Appellationsgericht zurückzusenden. 
 
Die Beschwerdegegner beantragen, die Beschwerde abzuweisen, sofern und soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. Das Appellationsgericht beantragt Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Parallel zur staatsrechtlichen Beschwerde hat die Beschwerdeführerin in gleicher Sache eidgenössische Berufung eingelegt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Erhebt eine Partei gleichzeitig staatsrechtliche Beschwerde und Berufung, so ist in der Regel zuerst über die staatsrechtliche Beschwerde zu befinden und der Entscheid über die Berufung wird ausgesetzt (Art. 57 Abs. 5 OG). Vorliegend besteht kein Anlass, anders zu verfahren. Namentlich ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin die staatsrechtliche Beschwerde insofern als "subsidiäres Rechtsmittel" behandelt haben will, als sie nur für den Fall "geltend gemacht" werde, dass das Bundesgericht sich für die Beurteilung der ihm vorgelegten Fragen im Rahmen des Berufungsverfahrens für unzuständig erklären und die Beschwerdeführerin auf die staatsrechtliche Beschwerde verweisen sollte. In dieser Situation besteht von vornherein nur dann Anlass, die staatsrechtliche Beschwerde vorweg zu behandeln, wenn auf die eidgenössische Berufung, in der die selben Rechtsverletzungen geltend gemacht werden, eingetreten werden kann (vgl. Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, S. 148; BGE 107 II 499 E. 1; 99 II 297 E. 1). Dies ist hier nicht der Fall, wie im Urteil über die in gleicher Sache erhobene Berufung (Verfahren 4C.245/2005) darzulegen sein wird. 
2. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich rein kassatorischer Natur, d.h. sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (BGE 129 I 129 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, die Sache sei zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts an das Appellationsgericht zurückzuweisen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
3. 
Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Macht der Beschwerdeführer - wie hier - eine Verletzung des Willkürverbots geltend, muss er in der Beschwerdeschrift im Einzelnen aufzeigen, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.; 129 I 113 E. 2.1 S. 120, 185 E. 1.6 S. 189; 125 I 71 E.1c, 492 E. 1b). 
 
Dabei ist zu beachten, dass Willkür im Sinne von Art. 9 BV nach ständiger Rechtsprechung nicht schon dann vorliegt, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 129 I 8 E. 2.1 mit Hinweisen). 
4. 
Diesen Begründungsanforderungen wird die Beschwerdeführerin nicht gerecht. Sie breitet in ihrer Beschwerdeschrift die eigene Darstellung des Sachverhalts aus (vgl. dazu BGE 118 Ia 20 E. 5a) und übt appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil. Dabei setzt sie sich nicht in rechtsgenüglicher Weise mit den Erwägungen des Appellationsgerichts auseinander und zeigt die den Willkürvorwurf begründenden Elemente nicht auf. Mit der blossen Behauptung, das Appellationsgericht verletze Art. 9 BV, weil es in willkürlicher Weise das mietvertragliche Rechtsbegehren in ein arbeitsrechtliches Rechtsanliegen uminterpretiert habe, verfehlt sie die Begründungsanforderungen an eine Willkürrüge. Inwiefern die kantonalen Bestimmungen über die sachliche Zuständigkeit willkürlich angewendet wurden, wird nicht aufgezeigt. 
 
Ebenso wenig hilft der Beschwerdeführerin der Hinweis auf Art. 84 Abs. 1 lit. d OG weiter, zumal vorliegend nicht die Verletzung einer bundesrechtlichen Vorschrift über die Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit in Frage steht, wie im Urteil über die in gleicher Sache erhobene Berufung darzulegen sein wird. Ohnehin ist der Anwendungsbereich der Zuständigkeitsbeschwerde nach Art. 84 Abs. 1 lit. d OG wegen der absoluten Subsidiarität der staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 84 Abs. 2 OG) eingeschränkt (Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, Rz. 1835). In Zivilsachen ist die Verletzung bundesrechtlicher Zuständigkeitsvorschriften mit Berufung bzw. mit zivilrechtlicher Nichtigkeitsbeschwerde geltend zu machen (Art. 43 Abs. 1, 49, 68 Abs. 1 lit. e OG). 
5. 
Mangels rechtsgenüglicher Begründung kann auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden. Dem Verfahrensausgang entsprechend geht die Gerichtsgebühr zulasten der Beschwerdeführerin, die zudem die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen hat (Art. 156 Abs. 1 und 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 18. November 2005 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: