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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_687/2010 
 
Verfügung vom 18. November 2010 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans M. Weltert, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Vormundschaftsbehörde A.________, 
Justiz- und Sicherheitsdirektion des Kantons Nidwalden, Kreuzstrasse 1, 6371 Stans, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung. 
 
Nach Einsicht: 
in die Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 29. September 2010 gegen die Beschwerdegegnerinnen, 
 
in Erwägung: 
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 17. November 2010 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Verbeiständung) mit dem Rückzug hinfällig wird und (entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers) auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist, 
 
verfügt die Präsidentin: 
 
1. 
Das Verfahren 5A_687/2010 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 
 
2. 
Dem Beschwerdeführer werden keine Gerichtskosten auferlegt. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 18. November 2010 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann