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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_769/2013  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 18. November 2013  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.________, 
3. C.A.________, 
4. D.A.________, 
5. E.A.________, 
alle vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, 
Verfahrensbeteiligte 
Beschwerdeführer, 
Verfahrensbeteiligte 
 
gegen  
 
Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern,  
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege und aufschiebende Wirkung; Revision Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 
vom 21.03.2013, 
 
Beschwerde gegen die Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung V, 
vom 2. bzw. 18. September 2013. 
 
 
In Erwägung,  
dass A.A._______, seine Lebenspartnerin B.________ sowie ihre drei gemeinsamen minderjährigen Kinder mit Eingabe vom 23. September 2013 Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. bzw. 18. September 2013 eingereicht haben; 
dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Oktober 2013 (Postaufgabe 2. November 2013) ihre Beschwerde vom 23. September 2013 zurückgezogen haben; 
dass das Beschwerdeverfahren somit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist; 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
verfügt der Präsident:  
 
1.  
Das Verfahren 1C_769/2013 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern, dem Bundesamt für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung V, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. November 2013 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli