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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_815/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. November 2013  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
C.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
ASSURA-Basis SA, case postale 7, 1052 Le Mont-sur-Lausanne,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. September 2013. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 7. November 2013 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. September 2013, 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2), 
dass die Eingabe vom 7. November 2013 offensichtlich keine genügende Begründung enthält, weil der Versicherte auch nicht ansatzweise darlegt, weshalb die Vorinstanz auf das dort am 14. August 2013 eingereichte Rechtsmittel hätte eintreten müssen und demzufolge der kantonale Entscheid zu Unrecht ergangen sein sollte, 
dass insbesondere nicht ausführt wird, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung, wonach der Beschwerdeführer weder in der Beschwerdeschrift vom 14. August 2013 noch innert der ihm angesetzten Nachfrist ein klares Rechtsbegehren und dessen Begründung vorgebracht habe (vgl. Art. 61 lit. b ATSG [SR 831.1]), offensichtlich unrichtig sein oder auf einer Rechtsverletzung beruhen sollte (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. November 2013 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann