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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_254/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. November 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokat André M. Brunner, 
 
gegen  
 
Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau.  
 
Gegenstand 
Amtsärztliche Abklärung der Fahreignung, Kostenverlegung in einem Abschreibungsbeschluss, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 9. April 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Mit Verfügung vom 20. Juli 2012 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau A.________ den Führerausweis vorsorglich auf unbestimmte Zeit bis zur Abklärung von Ausschlussgründen. Es ordnete eine verkehrspsychiatrische Begutachtung bei Dr. med. B.________ und eine amtsärztliche Abklärung der Fahreignung bei Dr. med. C.________ an. 
 
 Dagegen erhob A.________ am 24. Juli 2012 beim Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau (im Folgenden: Departement) Beschwerde (Verfahren 12.244). 
 
 Am 8. August 2012 zog das Strassenverkehrsamt seine Verfügung in Wiedererwägung. Es hob die Anordnung der verkehrspsychiatrischen Begutachtung bei Dr. B.________ auf. Am vorsorglichen Entzug des Führerausweises und der amtsärztlichen Abklärung hielt es fest. 
 
 Am 8. September 2012 erhob A.________ auch gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 8. August 2012 Beschwerde beim Departement (Verfahren 12.289). 
 
B.  
 
 Das Departement vereinigte die beiden Beschwerdeverfahren. 
 
 Am 22. Oktober 2012 schrieb es das Verfahren 12.244 infolge Gegenstandslosigkeit ab. Es auferlegte A.________ die Kosten dieses Verfahrens von insgesamt Fr. 1'206.-- zu zwei Dritteln und ersetzte ihm die in der Höhe von Fr. 2'241.-- genehmigten Kosten für die anwaltliche Vertretung zu einem Drittel aus der Staatskasse. Im Verfahren 12.289 hob es den vorsorglichen Führerausweisentzug auf, nicht jedoch die Anordnung der amtsärztlichen Abklärung. 
 
 Die von A.________ gegen den Entscheid des Departements vom 22. Oktober 2012 eingereichte Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau am 25. September 2013 gut, soweit sie sich gegen die Kostenverlegung im Verfahren 12.244 richtete, und wies die Sache zum neuen Entscheid an das Departement zurück. Das Verwaltungsgericht befand, das Departement habe die Kostenverlegung nicht hinreichend begründet. 
 
C.  
 
 Am 22. Januar 2014 verlegte das Departement im Verfahren 12.244 die Kosten gleich wie im Entscheid vom 22. Oktober 2012. 
 
 Die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht am 9. April 2014 teilweise gut. Es ordnete in Änderung des Entscheids des Departements vom 22. Januar 2014 an, A.________ habe die Kosten des Verfahrens 12.244 von insgesamt Fr. 1'206.-- zu einem Drittel zu bezahlen. Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab. 
 
D.  
 
 A.________ führt gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 9. April 2014 Beschwerde beim Bundesgericht mit verschiedenen Anträgen. 
 
E.  
 
 Das Verwaltungsgericht und das Departement haben auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Der Beschwerdeführer muss, wenn das nicht offensichtlich ist, darlegen, inwiefern die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind. Tut er das nicht, genügt er seiner Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht und kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 134 II 120 E. 1 S. 121 mit Hinweis; Urteil 1C_300/2014 vom 17. Juni 2014 E. 1.2). 
 
 Der Beschwerdeführer äussert sich nicht dazu, inwiefern hier ein nach Art. 90 ff. BGG anfechtbarer Entscheid vorliegen soll. Auf die Beschwerde könnte somit nur eingetreten werden, wenn Letzteres offensichtlich wäre. Das trifft nicht zu. Im gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahren geht es um die Abklärung seiner Fahreignung und darum, ob gegebenenfalls eine Administrativmassnahme gegen ihn auszusprechen sei. Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab. Er stellt somit nicht klarerweise einen Endentscheid nach Art. 90 BGG dar. Es dürfte sich um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG handeln. Nach Absatz 1 dieser Bestimmung ist dagegen die Beschwerde nur zulässig: a. wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann, oder b. wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. 
 
 Die Variante nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt hier ausser Betracht. 
 
 Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist die Kostenverlegung im vom Departement abgeschriebenen Verfahren 12.244. Nach der Rechtsprechung kann ein solcher Kostenentscheid keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken (BGE 135 II 329 E. 1.2.1 f. S. 332 ff. mit Hinweisen). 
 
 Auch ein anfechtbarer Zwischenentscheid ist demnach nicht offensichtlich gegeben. 
 
 Auf die Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden. 
 
2.  
 
 Da die Beschwerde aussichtslos war, kann die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG nicht bewilligt werden. In Anbetracht der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
 
 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
 
 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
 
 Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
 
 Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. November 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Härri