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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_510/2014  
{T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. November 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Schüpfer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,  
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 27. Mai 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die 1970 geborene A.________ arbeitete in zwei Pensen zu 40 beziehungsweise 50 Prozent in ihrem Beruf als Dentalhygienikerin, als sie sich am 24. August 1993 beim Sturz von einem Pferd eine Beckenkompressionsfraktur sowie eine doppelte Schambeinastfraktur zuzog. Sie meldete sich am 5. September 1996 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug in Form einer Umschulung an. Diese wurde mehrfach gewährt (Verfügung vom 27. Januar 1999: Umschulung zur Naturärztin; Verfügung vom 26. November 2001: Ausbildung in Fussreflexzonenmassage; Verfügung 13. September 2002: zweijährige Zusatzausbildung in Homöopathie). Nach Abschluss der erwerblichen Massnahmen sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, A.________ ab 1. Juli 2004 eine halbe Invalidenrente zu (Verfügung vom 17. Juni 2005).  
 
A.b. In den Jahren 2006 und 2008 wurde A.________ Mutter einer Tochter und eines Sohnes. Im Rahmen eines im Frühling 2010 eingeleiteten Revisionsverfahrens veranlasste die IV-Stelle eine rheumatologische Abklärung und eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit der Versicherten (Gutachten vom 21. März 2011). Weiter nahm sie eine Abklärung im Haushalt vor (Bericht vom 26. September 2011). Gestützt darauf hob sie mit Verfügung vom 4. Oktober 2012 die Rente auf Ende November 2011 auf, da der ermittelte Invaliditätsgrad noch 31 % betrage).  
 
B.   
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen die Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 27. Mai 2014 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, es sei ihr in Aufhebung des kantonalen Entscheides eine Viertelsrente auszurichten. 
 
Die IV-Stelle lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen, während die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Stellungnahme verzichten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob die zuletzt ausgerichtete halbe Invalidenrente zu Recht ganz aufgehoben wurde oder ob weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente besteht. 
 
2.1. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode bei erwerbstätigen Versicherten (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG), bei im Aufgabenbereich tätigen Personen (Art. 28a Abs. 2 IVG) und solchen, die zum Teil erwerbstätig und daneben im Aufgabenbereich beschäftigt sind (Art. 28a Abs. 3 IVG) und zur revisionsweisen Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente infolge erheblicher Änderung des Invaliditätsgrades (Art. 17 Abs. 1 ATSG) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.  
 
2.2. Rechtsprechungsgemäss ist die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung in den persönlichen Verhältnissen eingetreten ist, durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht, mit demjenigen anlässlich der streitigen Revisionsverfügung zu beurteilen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f.; 133 V 108 E. 5.4 S. 114).  
 
3.   
Die IV-Stelle und das kantonale Gericht erblickten in der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache in einem vollen Pensum erwerbstätig war, nach eigenen Angaben nunmehr aber als Gesunde nur noch zu 80 % ausserhäuslich tätig wäre und sich darüber hinaus Haushalts- und Erziehungsaufgaben widmen würde, einen Revisionsgrund. Das ist unbestritten. Ebenso sind sich die Parteien einig, dass der Beschwerdeführerin aktuell als Dentalhygienikerin eine Tätigkeit von 41,66 %, verteilt auf 5 Tage und mit Pausen unterbrochen, zumutbar sei. Als Naturärztin bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 59,5 %. 
Das kantonale Gericht erwog weiter, die Beschwerdeführerin hätte im Gesundheitsfall im Jahre 2012 bei einem Pensum von 80 % Fr. 79'177.- verdient, falls sie noch bei denselben Arbeitgebern gearbeitet hätte wie im Zeitpunkt ihres Unfalls im August 1993. Dieser Betrag liege höher als derjenige gemäss Richtlinien der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft für Dentalhygienikerinnen. Demgemäss hätte sie maximal Fr. 74'052.- verdienen können. Trotzdem legte die Vorinstanz ihrer Invaliditätsbemessung den höheren der genannten Beträge zu Grunde. Das zumutbare Invalideneinkommen hat die Vorinstanz mit Fr. 50'757.- beziffert. 
 
4.  
 
4.1. Letztinstanzlich sind sich die Parteien einzig noch hinsichtlich des hypothetischen Valideneinkommens uneinig. Die Beschwerdeführerin rügt, das kantonale Gericht habe Bundesrecht (Art. 17 ATSG) verletzt, da es bei der Bemessung des Valideneinkommens andere Kriterien zur Anwendung brachte als bei der erstmaligen Rentenfestsetzung im Jahre 2005. Sie beruft sich auf BGE 104 V 90 E. 3 S. 93, wonach ohne veränderte Verhältnisse in einem Rentenrevisionsverfahren die gleichen Bemessungskriterien anzuwenden seien wie in der ursprünglichen Verfügung. Es sei nicht einzusehen, weshalb das Valideneinkommen gemäss Verfügung vom 17. Juni 2005 noch mit Fr. 106'981.- bemessen wurde (bei einer vollen Berufstätigkeit), dieses aber gemäss angefochtenem Entscheid nur noch Fr. 79'177.- betragen sollte (bei einem Pensum von 80 %).  
 
4.2. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde prüft die Verwaltung gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts - wenn ein Revisionsgrund gegeben ist - den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend ("allseitig"), wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Es ist nicht erforderlich, dass gerade die geänderte Tatsache zu einer Neufestsetzung der Invalidenrente führt; vielmehr kann sich bei der allseitigen Prüfung des Rentenanspruchs ergeben, dass ein anderes Anspruchselement zu einer Herauf-, Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente führt (vgl. Urteil 9C_378/2014 E. 4.2 vom 21. Oktober 2014 mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; 139 V 28 E. 3.3.1 S. 30; Urteile I 652/00 vom 12. März 2002 E. 2a, in: AHI 2002 S. 164; I 526/02 vom 27. August 2003 E. 2.3, in: SVR 2004 IV Nr. 17 S. 53; I 170/03 vom 25. Juni 2004 E. 3.2; 9C_744/2008 vom 19. November 2008 E. 3.1.1; 9C_721/2010 vom 15. November 2010 E. 1.1, in: SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109; 8C_646/2011 vom 17. November 2011 E. 4.3; 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 8.2, in: SVR 2013 IV Nr. 44 S. 134; vgl. auch ULRICH MEYER, Die Abänderung formell rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen in der Sozialversicherung, in: Thomas Gächter [Hrsg.], Ausgewählte Schriften, Zürich 2013, S. 126; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, S. 435 Rn. 57; ANDREAS TRAUB, Neues aus den sozialrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts: Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, SZS 2014 S. 362; THOMAS FLÜCKIGER, Recht der Sozialen Sicherheit: Verwaltungsverfahren, in: Handbücher für die Anwaltspraxis, Band XI, 2014, S. 162, Rz. 4.268).  
 
5.   
Nach dem Gesagten waren die Verwaltung und die Vorinstanz befugt, das Valideneinkommen ohne Bindung an die der ursprünglichen Rentenverfügung zu Grunde liegende Schätzung frei zu überprüfen, da unbestrittenermassen ein Revisionsgrund vorliegt. 
 
5.1. Das kantonale Gericht hat das auf Fr. 79'177.- bezifferte Valideneinkommen basierend auf dem im Unfallzeitpunkt (24. August 1993) tatsächlich erzielten Erwerbseinkommen, erhöht um die seither eingetretene Nominallohnentwicklung, ermittelt. Zusätzlich überprüfte es seine Einschätzung, indem es den genannten Betrag einerseits mit den aktuellen Entschädigungsrichtlinien für Dentalhygienikerinnen der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft und andererseits mit dem Lohn verglich, den die Beschwerdeführerin im Jahre 2012 in ihrem 15 %-Pensum konkret verdiente.  
 
5.2. Die von der Beschwerdeführerin dagegen vorgebrachten Rügen vermögen nicht zu überzeugen. Sie macht letztinstanzlich erstmals geltend, sie habe in den Jahren 2000 und 2005 Arbeitsverträge mit Zahnärzten abgeschlossen, bei denen sie - auf ein 100 %-Pensum berechnet - ein Einkommen von rund Fr. 100'000.- erzielt hätte.  
 
5.2.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Solche Umstände können namentlich in formellrechtlichen Mängeln des angefochtenen Entscheids liegen, mit denen die Partei nicht rechnete und nach Treu und Glauben nicht zu rechnen brauchte, oder darin, dass die Vorinstanz materiell in einer Weise urteilt, dass bestimmte Sachumstände neu und erstmals rechtserheblich werden. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne weiteres hätten vorgebracht werden können (nicht publ. E. 2.3 des Urteils BGE 135 V 163, in SVR 2009 BVG Nr. 30 S. 109 [9C_920/2008]; vgl. auch Urteil 8C_51/2010 vom 21. Mai 2010 E. 3.1).  
 
5.2.2. Die Beschwerdeführerin begründet nicht, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sein sollte, die letztinstanzlich neu aufgelegten Akten, namentlich den Arbeitsvertrag zwischen ihr und Dr. med. dent. B.________ vom 3. Mai 2005 und ein Schreiben über ein Arbeitsverhältnis mit Dr. med. dent. C.________ vom 8. März 2005, bereits im vorinstanzlichen Verfahren beizubringen. Es handelt sich demnach um unzulässige Noven, welche keine Beachtung finden.  
 
5.3. Das kantonale Gericht setzte sich eingehend mit der bereits vorinstanzlich angeführten Kritik an der Schätzung des Valideneinkommens auseinander. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich bezüglich des materiellen Gehalts der Begründung über weite Teile auf Wiederholungen der Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren. Im Rahmen der gesetzlichen Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 1 hievor) genügt es hingegen nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 116 Ia 85 E. 2b). Bei der Einschätzung eines hypothetischen Valideneinkommens gibt es naturgemäss einen gewissen Ermessensspielraum. Das gilt insbesondere in einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem der Gesundheitsfall schon ca. 20 Jahre zurückliegt. Die Beschwerdeführerin legt indessen nicht dar, inwiefern die hier streitige tatsächliche Feststellung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_ 967/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.1). Damit ist das Bundesgericht an die vorinstanzliche Betrachtungsweise gebunden (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; E. 1 hievor). Verglichen mit dem letztinstanzlich unbestritten gebliebenen Invalideneinkommen von Fr. 50'757.- resultiert ein Invaliditätsgrad von 36 % für den erwerblichen Bereich. Derjenige für das Aufgabengebiet von 37 % ist ebenso wenig umstritten. Bei einem gesamthaften Invaliditätsgrad von 36 % (gerundet) hat das kantonale Gericht einen weiteren Rentenanspruch ab Dezember 2012 zu Recht verneint. Die Beschwerde ist abzuweisen.  
 
6.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. November 2014 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer