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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_240/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. November 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Frésard, Maillard, 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Sammelstiftung Vita, 
8085 Zürich. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 25. Februar 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1978 geborene A.________ war zuletzt seit 17. Mai 2010 als Hilfsarbeiterin Produktion/Näherin bei der B.________ AG tätig. Am 30. Januar 2012 meldete sie sich unter Hinweis auf Rücken-, Nacken- und Kopfschmerzen, Schmerzausstrahlung in die Beine sowie Erbrechen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch und veranlasste namentlich eine orthopädisch-psychiatrische Begutachtung durch das Abklärungszentrum C.________ vom 28. Juni 2013. Nach Konsultation des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) und des Rechtsdienstes sowie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Mai 2014 einen Rentenanspruch. 
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 25. Februar 2015 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur erneuten Abklärung und zum anschliessenden Entscheid über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
Im Rahmen des gewährten rechtlichen Gehörs lässt A.________ mit Eingabe vom 27. Oktober 2015 zum zwischenzeitlich ergangenen BGE 141 V 281 Stellung nehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) darf sich die Verwaltung - und im Streitfall das Gericht - weder über die (den beweisrechtlichen Anforderungen genügenden) medizinischen Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-) Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 141 V 281 E. 5.2.1 S. 306; 140 V 193 E. 3 S. 194 ff.).  
 
2.   
Streitig und - im Rahmen der dargelegten Kognition - zu prüfen ist die vorinstanzlich bestätigte Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente. 
Die hiefür massgeblichen Rechtsgrundlagen sind im Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. Februar 2015 zutreffend dargelegt worden. Dies betrifft namentlich die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) und zu den Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 28 IVG). Richtig sind auch die Ausführungen zur Aufgabe der Ärztin oder des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f.; 125 V 256 E. 4 S. 261 mit Hinweisen) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3 S. 352 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz hat festgestellt, gemäss dem als beweiskräftig eingestuften orthopädisch-psychiatrischen Gutachten des Abklärungszentrums C.________ vom 28. Juni 2013 leide die Beschwerdeführerin an einer Spondylarthrose und Discusprotrusion L4/5 mit rezessaler Einengung L5 beidseits ohne eindeutige Kompression der Nervenwurzeln sowie an einer leichten Spondylarthrose und Discushernie L5/S1 mit Kontakt zur Nervenwurzel S1 links mit Pseudolumboischialgie beidseits, an einer rezidivierenden depressiven Störung mit anhaltender mittelgradiger Episode mit somatischem Syndrom, bestehend seit mindestens 02/2012 (ICD-10: F33.11), an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, bestehend seit mindestens 02/2012 (ICD-10: F45.4) sowie an einem cervicovertebralen Syndrom. In der angestammten Tätigkeit als Näherin hielten die Gutachter die Versicherte seit November 2011 zu 60 % und seit Februar 2012 zu 40 % arbeitsfähig. In einer leidensadaptierten Tätigkeit erachteten die Gutachter die Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht als nicht eingeschränkt; aus psychiatrischer Sicht könne eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bei vollem Stundenpensum seit etwa 02/2012 angenommen werden. Weiter hat das kantonale Gericht erwogen, die Beschwerdegegnerin sei zu Recht davon ausgegangen, dass die geklagten Beschwerden im Sinne der Rechtsprechung gemäss BGE 130 V 352 und der darauf beruhenden weiteren Entscheide (u.a. BGE 139 V 547) überwindbar und daher nicht invalidisierend seien. Gemäss Gutachten - so die Vorinstanz - liege keine eigenständige depressive Erkrankung vor, sondern handle es sich bloss um eine Begleiterscheinung der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Nachdem die somit anwendbaren sogenannten Foerster-Kriterien nicht erfüllt seien, sei die IV-Stelle zu Recht von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leidensadaptierten Tätigkeit ausgegangen.  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei der im Gutachten vom 28. Juni 2013 attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidensadaptierten Tätigkeit handle es sich um die in Anbetracht der ausführlich diskutierten Foerster-Kriterien noch zumutbare Restarbeitsfähigkeit. Eine somatoforme Schmerzstörung könne in Verbindung mit einer mittelgradigen depressiven Störung eine IV-rechtliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit bewirken und somit zu einer teilweisen Unüberwindbarkeit der Beschwerden und zu einer teilweisen Invalidisierung führen. Es lägen daher keine zwingenden rechtlichen Gründe vor, von der schlüssig und widerspruchsfrei begründeten Meinung der medizinischen Experten abzuweichen. Des Weiteren bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie werde durch das Abweichen von der gutachterlich attestierten Arbeitsunfähigkeit im Vergleich mit denjenigen Versicherten, bei denen eine anhaltende depressive Störung ohne körperliches Syndrom bestehe, rechtlich anders behandelt, obwohl die mittelgradige Depression als Ursache der Arbeitsunfähigkeit dieselben Auswirkungen habe, was eine Verletzung von Art. 8 Abs. 2 BV sowie von Art. 6 Abs. 1 EMRK darstelle.  
 
4.  
 
4.1. Da das Bundesgericht mit BGE 141 V 281 (Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015) seine Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter denen anhaltende somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermögen, grundlegend überdacht und teilweise geändert hat, ist zu prüfen, welche Auswirkungen sich dadurch auf den hier zu beurteilenden Fall ergeben (zur Anwendbarkeit einer Rechtsprechungsänderung auf laufende Verfahren vgl. BGE 137 V 210 E. 6 S. 266). Dies gilt insbesondere auch darum, weil das kantonale Gericht seinen Entscheid weitgehend mit der nun überholten Rechtsprechung begründete.  
 
4.2. Stärker als bisher hat die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Störungen den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. Massgebend sind in Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen eingeteilte Standardindikatoren. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 141 V 281 E. 6 S. 307 f.).  
 
5.   
Die bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere das von der Vorinstanz als beweistauglich erachtete Gutachten des Abklärungszentrums C.________ vom 28. Juni 2013, erlauben keine schlüssige Beurteilung im Lichte der Beurteilungsindikatoren gemäss BGE 141 V 281. Die Expertise ist insofern nicht umfassend, als sie keine fundierte Prüfung der Diagnosen unter dem Gesichtspunkt allfälliger Fallumstände enthält, die die Gesundheitsschädigung als nicht rechtserheblich erscheinen lassen (vgl. dazu BGE 141 V 281 E. 2.2 S. 287). Ebenso wenig lassen sich gestützt darauf die bei der Beschwerdeführerin relevanten Indikatoren hinsichtlich funktionellem Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen der massgeblichen Befunde abschliessend beurteilen (vgl. dazu BGE 141 V 281 E. 4.3 u. 4.4. S. 298 ff.). Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie ergänzende Abklärungen veranlasse. Die Experten werden sich unter anderem eingehend zu den erwähnten noch offenen Sachverhaltselementen zu äussern haben, wobei ihnen der von einer interdisziplinären Arbeitsgruppe ausgearbeitete Fragenkatalog gemäss Anhang zum IV-Rundschreiben Nr. 339 des Bundesamtes für Sozialversicherungen als Leitlinie dienen mag. Danach wird die IV-Stelle über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen haben. 
 
6.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. Februar 2015 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 5. Mai 2014 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die IV-Stelle des Kantons Aargau zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Sammelstiftung Vita, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. November 2015 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch