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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_241/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. November 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch 
Rechtsanwalt Martin Suenderhauf, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
HOTELA Versicherungen AG, 
Rue de la Gare 18, 1820 Montreux, 
vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Februar 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1962, arbeitete im Hotel B.________ als Küchenchef und war bei der Hotela Versicherungen AG (nachfolgend: Hotela) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Nach der Unfallmeldung vom 17. Juni 2010 war er vom 8. bis zum 13. Juni 2010 arbeitsunfähig gewesen, weil er am Arbeitsplatz von einer Leiter gestürzt sei und sich dabei am Unterschenkel verletzt habe. Eine weitere Meldung erfolgte am 30. Oktober 2010, wonach sich A.________ bereits am 3. Juni 2010 auch eine Verletzung am linken Handgelenk zugezogen habe, welche nicht verheilt sei, und nunmehr am 7. Oktober 2010 auf einem Gerüst ausgerutscht und erneut auf die Hand gefallen sei. Am 11. November 2010 wurde die linke Hand mit der Diagnose eines Morbus Kienböck (Stadium IIIA) in der Klinik C.________ operiert (vaskularisierter Knochenspan zur Revitalisierung des Os lunatum, Radiusverkürzungsosteotomie). Die Hotela lehnte ihre Leistungspflicht gestützt auf eine vertrauensärztliche Stellungnahme mit Verfügung vom 28. Januar 2011 ab mit der Begründung, dass der im Arthro-MRI der Klinik C.________ am 25. Oktober 2010 erhobene Befund einer Lunatummalazie nicht überwiegend wahrscheinlich unfallbedingt sei. Auf Einsprache hin holte sie ein Gutachten des PD Dr. med. D.________, Spital E.________, Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, vom 13. März 2013 ein und hielt gestützt darauf an ihrer Auffassung fest (Einspracheentscheid vom 13. August 2013). 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 10. Februar 2015 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag auf Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen, eventualiter auf Zusprechung sämtlicher gesetzlichen Versicherungsleistungen. 
 
Während die Hotela auf Abweisung der Beschwerde schliessen lässt, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.   
Das kantonale Gericht hat die für die Leistungspflicht des Unfallversicherers massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen. 
 
3.   
Das kantonale Gericht hat erwogen, dass die ab Oktober 2010 erhobenen Befunde am linken Handgelenk nach den gutachtlichen Ausführungen lediglich möglicherweise in natürlichem Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom Juni 2010 stehen. Ausschlaggebend war nach den vorinstanzlichen Feststellungen zudem, dass der Beschwerdeführer weder in der ersten Unfallmeldung noch anlässlich der Erstkonsultation nach dem Unfall vom Juni 2010 Beschwerden am Handgelenk erwähnt hatte. Sein Hausarzt Dr. med. F.________ hatte die Behandlung der Knieschmerzen am 15. Juni 2010 abgeschlossen und ab dem 14. Juni 2010 eine volle Arbeitsfähigkeit bescheinigt. Das kantonale Gericht erachtete es nach Lage der Akten daher nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Versicherte bei Fallabschluss durch den Hausarzt im Juni 2010 unter anhaltenden Handgelenksbeschwerden gelitten habe, die durch den im gleichen Monat erlittenen Unfall verursacht worden wären (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360; 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.). Mangels eines traumatischen Ereignisses im Juni 2010 könne auch der Auffassung des Gutachters nicht gefolgt werden, wonach der im Juni erlittene Unfall mit einer entsprechenden Handgelenksverletzung Teilursache der später geklagten Beschwerden sei. Hinsichtlich des am 30. Oktober 2010 geltend gemachten zweiten Unfallereignisses vom 7. Oktober 2010 war nach den Erwägungen des kantonalen Gerichts entscheidwesentlich, dass der Hausarzt Dr. med. F.________ in seinem Überweisungsschreiben vom 7. Oktober 2010 an das Spital G.________ den Verlauf seit der Erstkonsultation nach dem Sturz vom Juni 2010 nochmals eingehend schilderte. Der Beschwerdeführer habe ihn am 5. Oktober 2010 erneut aufgesucht und berichtet, dass er seither Probleme am linken Handgelenk verspüre. Ein weiteres Unfallereignis sei jedoch unerwähnt geblieben, ebensowenig wie eine Exazerbation der Beschwerden im Oktober 2010. Dass sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Oktober 2010 ein weiterer Unfall ereignet habe und es dadurch zu einer Verschlimmerung der Beschwerden gekommen sei, lasse sich daraus nicht schliessen. 
 
4.   
Was beschwerdeweise dagegen vorgebracht wird, vermag zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Der Versicherte macht sinngemäss im Wesentlichen geltend, dass die Vorinstanz zu den Unfallereignissen weitere Abklärungen hätte tätigen und wie beantragt Zeugen hätte einvernehmen müssen. In antizipierter Beweiswürdigung durfte die Vorinstanz jedoch davon ausgehen, dass auch aufgrund von Aussagen des Physiotherapeuten, welcher den Versicherten am 23. und 30. Juli sowie am 4. August 2010 behandelt habe, sowie von zwei Arbeitskollegen, die beide Unfälle beobachtet hätten, nicht abzuweichen sei von dem Sachverhalt, der anhand der echtzeitlichen Angaben des Hausarztes erstellt ist (SVR 2010 UV Nr. 3 S. 11, 8C_283/2009 E. 2.2.2; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27, I 362/99 E. 4b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162). Dieser bestätigte im Übrigen am 28. November 2010, dass der Beschwerdeführer erst im Oktober 2010 von Handgelenksbeschwerden berichtet habe, und daran ändert auch nichts, dass er am 5. Oktober 2010 Röntgenaufnahmen des Handgelenks angefertigt hat, welche erst letztinstanzlich eingereicht werden; auf die Zulässigkeit des neuen Beweismittels ist daher nicht weiter einzugehen (Art. 99 Abs. 1 BGG). Demgegenüber lässt sich auch den Berichten der Ärzte der Klinik C.________, wo der Beschwerdeführer erstmals am 25. Oktober 2010 untersucht und am 11. November 2010 operiert wurde, nicht entnehmen, dass sich im Oktober 2010 ein (weiterer) Unfall mit Handgelenksverletzung ereignet hätte. 
 
5.   
Zusammengefasst kann mit dem kantonalen Gericht nicht als erstellt gelten, dass sich der Beschwerdeführer bei den beiden Stürzen vom Juni und Oktober 2010 jeweils auch an der linken Hand verletzt hätte. Aus diesem Grund kann der gutachtlichen Einschätzung des PD Dr. med. D.________ insoweit nicht gefolgt werden, als er davon ausgegangen ist, dass die Handgelenksbeschwerden zunächst durch den Morbus Kienböck verursacht worden seien, sich aber durch die beiden Unfallereignisse verschlimmert hätten. Der Unfallversicherer hat für die geklagten Handgelenksbeschwerden links und die Kosten des operativen Eingriffs vom 11. November 2010 nicht einzustehen. 
 
6.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei diesem Ausgang besteht auch kein Anspruch auf eine Parteientschädigung im vorinstanzlichen Verfahren (Art. 61 lit. g ATSG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. November 2015 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo