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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_759/2021  
 
 
Urteil vom 18. November 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 4. Oktober 2021 (5V 21 68). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 12. November 2021 gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 4. Oktober 2021, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dies von der Beschwerde führenden Person verlangt, sich konkret mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen; eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 und 134 II 244 E. 2.1), 
dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen, 
dass im angefochtenen Entscheid unter Verweis auf die massgeblichen Gesetzesbestimmungen und die Rechtsprechung (Art. 25 und Art. 31 Abs. 1 ATSG; BGE 138 V 218 E. 4 mit Hinweis) näher erörtert ist, weshalb der Erlass der Rückforderung der zu Unrecht zu viel bezogenen Übergangsentschädigung für den Zeitraum vom 1. Februar 2016 bis 31. Januar 2020 von Fr. 67'666.80 ausser Frage steht, 
dass die Vorinstanz dabei den guten Glauben der Beschwerdeführerin beim Leistungsbezug verneinte und insbesondere ausführte, weshalb sie aus den von ihr geltend gemachten psychischen Beschwerden nichts zu ihren Gunsten ableiten könne und inwieweit die Behauptung, die Beschwerdegegnerin stets auf dem Laufenden gehalten zu haben, im Einklang mit den Akten stünde, 
dass die Beschwerdeführerin auf diese massgeblichen Erwägungen nicht hinreichend eingeht, indem sie sich darauf beschränkt, die bei ihr gestellten, von der Vorinstanz aufgegriffenen, psychiatrischen Diagnosen (erneut) anzurufen und diese allgemein zu kommentieren sowie den vorinstanzlichen Feststellungen zur Meldepflichtverletzung allein (erneut) die Behauptung entgegen zu halten, der Beschwerdegegnerin immer telefonisch Auskunft gegeben zu haben, 
 
dass damit den eingangs aufgezeigten minimalen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht Genüge getan ist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass die Beschwerdeschrift im Übrigen nicht eigenhändig unterzeichnet ist (Näheres dazu: Art. 42 Abs.1 in Verbindung mit Abs. 5 BGG), 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. November 2021 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel