Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_638/2024  
 
 
Urteil vom 18. November 2024  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Paolo Bernasconi, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatssekretariat für Migration, 
Quellenweg 6, 3003 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Datenschutz, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung V, vom 30. September 2024 (E-3678/2024). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ stellte am 17. Januar 2024 in der Schweiz ein Asylgesuch und gab an, er sei am xxx 2005 geboren. Später im Verfahren behauptete er, sein Geburtsjahr sei 2006, nicht 2005, und er sei somit noch minderjährig. 
Mit Verfügung vom 19. März 2024 trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland an. Gleichzeitig hielt es fest, im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) sei als Geburtsdatum der xxx 2005 einzutragen und ein Bestreitungsvermerk anzubringen. 
Dagegen erhob A.________ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dieses trennte das Verfahren auf und wies die Beschwerde betreffend den Eintrag des Geburtsdatums im ZEMIS mit Urteil vom 30. September 2024 ab. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 4. November 2024 beantragt A.________ im Wesentlichen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei dahingehend abzuändern, dass als Geburtsdatum der xxx 2006 im ZEMIS einzutragen sei. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an das SEM zurückzuweisen. Zudem beantragt er, die vom SEM angeordnete Wegweisung sei vorsorglich aufzuschieben. 
 
2.  
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 mit Hinweisen). Die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem und kommunalem Recht, prüft das Bundesgericht nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Insofern gelten qualifizierte Begründungsanforderungen. Soweit diese nicht eingehalten sind, ist auf die Rügen nicht einzutreten (zum Ganzen: BGE 147 II 44 E. 1.2; 145 I 26 E. 1.3; je mit Hinweisen).  
Das Bundesverwaltungsgericht erwog, der Beschwerdeführer habe zu Beginn des Asylverfahrens angegeben, er sei am xxx 2005 geboren, habe dies mit in Griechenland ausgestellten Ausweispapieren untermauert und die Angaben ferner unterschriftlich bestätigt. Dass er auf Beschwerdeebene ein anderes Ausweispapier (Tazkera) mit einem späteren Geburtsdatum vorgelegt habe, stelle zum einen seine Glaubwürdigkeit in Frage und zeige zudem, dass diese afghanischen Ausweispapiere nur bedingt geeignet seien, Angaben über den Personenstand zu belegen. Auch erkläre der Beschwerdeführer nicht, weshalb er die erst auf Beschwerdeebene eingereichte Tazkera mit dem angeblich zutreffenden, späteren Geburtsdatum nicht von Beginn an den griechischen und schweizerischen Behörden vorgelegt habe. Soweit er die Richtigkeit seines Geburtsdatums mit einem Passauszug seines Vaters darzulegen versuche, falle auf, dass der am xxx 2007 ausgestellte Reisepass ein Kind zeige, das deutlich älter erscheine als ein Jahr. Die Erklärung des Beschwerdeführers, sein Vater habe ihn nicht sofort bei der Passausstellung eintragen lassen, überzeuge nicht, da der Nachtrag nirgends dokumentiert beziehungsweise nicht durch ein Datum ausgewiesen sei. 
Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts (Art. 97 Abs. 1 BGG), bringt aber einzig vor, man müsse die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigen: Er habe seine Angaben als junge Person in misslicher Lage gemacht und sei von den Behörden nicht hinreichend über die Konsequenzen informiert worden. Auf die oben wiedergegebenen vorinstanzlichen Erwägungen geht er nicht direkt ein. Zudem legt er eine Erklärung einer Mitarbeiterin einer Nichtregierungsorganisation vor; dabei handelt es sich allerdings um ein unzulässiges neues Beweismittel nach Art. 99 Abs. 1 BGG. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung ist damit nicht hinreichend substanziiert vorgebracht worden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auch die zahlreichen angeblichen Verletzungen von Bundes- und Völkerrecht, die der Beschwerdeführer auflistet, erörtert er nicht weiter. 
 
3.  
Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird damit gegenstandslos. Ohnehin bezieht sich dieses nicht auf den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, in dem es nicht um die Wegweisung geht, sondern um den ZEMIS-Eintrag. 
Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, das indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos ist (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).  
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Staatssekretariat für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung V, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. November 2024 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold